Reform der Kommunalverfassung

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

29.10.2009

Mit den Mitgliedern der Landesseniorenrates erörterte Referatsleiter Jens Graf am 29. Oktober 2009 in der Heimvolkshochschule Seddiner See Inhalt und Ausgestaltungsmöglichkeiten des neuen § 19 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Dieser bildet den neuen Rechtsrahmen für Regelungen der Hauptsatzung über Bildung und Aufgaben von Beiräten.

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(03.09.2007) Die Landesregierung hat am 28. August 2007 ihren Gesetzentwurf eines Kommunalrechtsreformgesetzes (KommRRefG) beschlossen und dem Landtag zugeleitet. Der Gesetzentwurf ist zwischenzeitlich als Drucksache 4/5056 veröffentlicht worden. Die Erste Lesung ist in der Septembersitzung des Landtages vorgesehen. Die Verabschiedung ist nach derzeitigem Stand im Dezember 2007 zu erwarten.

Landtagsdrucksache 4/5056

Im Jahre 2005 hatte das Ministerium des Innern ein erstes Eckpunktepapier zu dem Reformvorhaben vorgelegt.
Dazu hatte der Städte und Gemeindebund Brandenburg nach breiter Beteiligung der Mitgliedschaft unter dem Datum vom 25. Januar 2006 eine Stellungnahme abgegeben. Das Präsidium hat auf dieser Grundlage in seiner Sitzung am 1. März 2007 in Chorin eine Entschließung verabschiedet.

Zu dem vom Ministerium des Innern in die Ressortabstimmung gegebenen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Kommunalverfassung und der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz - KommRRefG) hat der Städte- und Gemeindebund unter dem Datum vom 13. Juni 2007 eine kritische Stellungnahme abgegeben.

Das Präsidium hat das aus dem Entwurf eines Kommunalrechtsreformgesetzes und eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestehende Gesetzespaket abgelehnt, weil noch nicht einmal Kernforderungen des Städte und Gemeindebundes Aufnahme fanden.

Die Landesgeschäftsstelle ist gerne bereit, in weiteren Veranstaltungen der Kreisarbeitsgemeinschaften über den Sachstand zu informieren.

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