Mitteilungen 01/2017, Seite 14, Nr. 6

Zur Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg: Bevölkerungsstatistik; kein Anspruch einer Gemeinde auf rückwirkende Korrektur, Urteil des 10. Senats vom 16. November 2016 – OVG 10 B 8.13

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klage des Amtes Schenkenländchen als unbegründet zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin, so das OVG BB, hat keinen Anspruch auf – rückwirkende – Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009. Das Bevölkerungsstatistikgesetz enthält keine Vorschrift, die als Rechtsfolge ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ihres Wortlauts eine Änderung, wie sie die Klägerin begehrt, vorsieht. Für eine analoge Anwendung von Vorschriften anderer Bundesgesetze, die als Rechtsfolge eine Änderung von Daten vorsehen, fehlt es an einer planwidrigen Lücke im Bevölkerungsstatistikgesetz 1980.

Das Bevölkerungsstatistikgesetz muss bundeseinheitlich ausgelegt und angewandt werden. Mit diesem Gebot, die Bevölkerungsstatistik bundesweit für jede Stadt und jede Gemeinde gleich welcher Größe bundeseinheitlich zu handhaben, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn einer einzelnen Gemeinde nach Abschluss eines Berichtszeitraums und nach Aufbereitung und Veröffentlichung der Ergebnisse ein subjektives Recht auf nachträgliche rückwirkende Änderung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zu ihren Gunsten eingeräumt werden würde.

Das Fehlen einer Regelung zu nachträglichen und rückwirkenden Eingriffen entspricht gerade dem gesetzgeberischen Plan für die Bevölkerungsstatistik als Bundesstatistik. Regelungsgegenstand und -zweck des Bevölkerungsstatistikgesetzes setzen deshalb voraus, dass die Statistischen Landesämter an die gesetzlichen Vorgaben absolut gebunden sind und jeder Ermessensspielraum ausgeschlossen ist.

In der Vorinstanz hatte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in dem am 27. Juni 2013 verkündeten Urteil, Az. 1 K 951/10, festgestellt, dass die Klage der amtsangehörigen Gemeinde Schwerin (vertreten durch das zuständige Amt und dieses durch den Amtsdirektor), namensgleich mit der Landeshauptstadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern, auf Korrektur der Bevölkerungsstatistik unbegründet sei.

Für das Amt Schenkenländchen ist das Urteil des OVG BB enttäuschend. Erstmalig im Jahr 2005 und fortlaufend ab dem Jahr 2007 hatte das Amt Schenkenländchen für die Gemeinde Schwerin alle Fälle der fehlerhaften Zuordnung von Schwerin dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg schlüssig gemeldet und nachgewiesen. Aufgrund dieses Fehlers kam es zu einer fehlerhaften Bevölkerungsfortschreibung von bis zu minus 149 Einwohnern im Jahr 2009 sowie minus 145 Einwohnern im Jahr 2011. Das macht einen prozentualen Bevölkerungsanteil von ca. 19 Prozent aus. Als mittelbare Folge der fehlerhaften Bevölkerungsfortschreibung ergab sich für das Jahr 2009 beispielsweise ein um 124.342,85 Euro geringerer Betrag an Schlüsselzuweisungen. Diesen geringeren Schlüsselzuweisungen sah sich die Gemeinde Schwerin seit dem Jahr 2007 ausgesetzt. Über die Jahre betrachtet wuchs sich der Betrag auf bis zu einer halben Million Euro aus. Der mit Stichtag zum 9. Mai 2011 durchgeführte Zensus hatte diesen Fehler bestätigt.

Die 10. Kammer des VG Hannover hat mit Urteil vom 23. September 2013 - 10 A 6042/12 - den Rechtsanspruch einer Gemeinde auf Änderung von Fehlern in der Bundesstatistik dagegen grundsätzlich bejaht, gewährte jedoch auch keinen Korrekturanspruch.

Das VG Hannover ist der Auffassung, dass eine Gemeinde grundsätzlich beanspruchen kann, dass die Landesbehörde für Statistik Fehler in einer Bundesstatistik (hier: Fortschreibung des Bevölkerungsstandes) berichtigt, die auf Verstößen gegen die rechtlichen oder methodischen Vorgaben beruhen. Ein solcher Anspruch erstreckt sich jedoch nicht darauf, die Statistik anhand von Daten zu verändern, die nach den rechtlichen und methodischen Vorgaben nicht relevant sind. Eine Gemeinde kann deshalb weder die Anpassung der Bevölkerungsfortschreibung an den Stand ihres Melderegisters noch eine rückwirkende Berücksichtigung sogenannter Korrekturmeldungen beanspruchen.

Fazit:
Änderungen der Bevölkerungsstatistik kann ein Amt, eine Stadt bzw. eine Gemeinde nur dadurch erreichen, dass es bzw. sie innerhalb des Systems „Meldewesen“ weiter auf die Korrektur der fehlerhaften Meldungen hinwirkt und so Tatbestände herbeiführt, die in der Wanderungsstatistik berücksichtigt werden können und müssen.

Nur so lässt sich im Übrigen auch die „Richtigkeit des Gesamtsystems“ erreichen. Die begehrte Änderung der Bevölkerungsstatistiken ohne vorherige Korrektur der Meldevorgänge hätte dagegen die Inkonsistenz gleich zweier Systeme zur Folge. Die durch die begehrte Änderung entstehende Unrichtigkeit der Statistiken wäre auch nicht durch eine Art „Fehlerkongruenz“ auf die schlichte Kompensation der Fehler innerhalb des Meldewesens begrenzt. Denn das Amt, die Stadt bzw. die Gemeinde begehrt nur die Änderung ihrer eigenen Einwohnerzahl, nicht auch eine entsprechende Verringerung der Einwohnerzahl einer anderen Stadt, Gemeinde bzw. eines anderen Amtes, die bei der statistischen Erfassung korrigierter Meldescheine erfolgen würde.
Damit würde die Wanderungsstatistik und mit ihr die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes bundesweit nicht nur methodisch, sondern auch materiell unrichtig, weil sie einen tatsächlich nicht eingetretenen Bevölkerungszuwachs auswiese.

Silke Kühlewind, Referatsleiterin

Az: 065-01

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