Mitteilungen 09/2017, Seite 412, Nr. 190

VG Trier: Dreijährige Unterbrechung des Betriebs von Windkraftanlagen lässt Genehmigung erlöschen

Mit Urteil vom 4. August 2017 (Az.: 6 K 8468/16.TR) hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, dass eine im Jahr 2004 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung dreier Windkraftanlagen durch eine dreijährige Unterbrechung des Betriebs erloschen ist.

Der Kläger, Betreiber der drei Windkraftanlagen in der Gemarkung Zilsdorf, hatte den Landkreis vor dem VG Trier auf Feststellung verklagt, dass die Genehmigung der Anlagen nicht erloschen sei. Die Anlagen waren nach ihrer Genehmigung im Jahr 2004 ordnungsgemäß errichtet und bis Ende August 2013 betrieben worden. Mehrere Einbrüche und Sachbeschädigungen während einer darauffolgenden Stilllegungsphase verhinderten in der Folge einen planmäßigen Weiterbetrieb der Windkraftanlagen. Im Oktober 2016 teilte der Landkreis dem Kläger dann mit, dass die Genehmigung der drei Windkraftanlagen seit Anfang September 2016 erloschen sei.

Mit Urteil vom 4. August 2017 hat das VG Trier die Klage abgewiesen. Das VG Trier führt aus, dass die Rechtsgrundlage für das Erlöschen der Genehmigung § 18 BImSchG sei. So erlösche Genehmigung, wenn eine Anlage – so wie im vorliegenden Fall – während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde. Dabei könne sich der Kläger nicht auf zwischenzeitlich durchgeführte Wartungsarbeiten, Sanierungsmaßnahmen oder Probeläufe berufen. Diese Arbeiten stellten keinen Betrieb der Anlagen dar, vielmehr seien sie darauf gerichtet, einen Betrieb der Anlagen erst wieder zu ermöglichen. Auch die zum Eigenbetrieb erfolgte Stromerzeugung in geringem Rahmen sei nicht anders zu qualifizieren, denn ein Betrieb der Anlage, der lediglich auf die eigene Stromversorgung abziele, sei nicht vom Genehmigungsinhalt gedeckt. Die Sicherstellung der eigenen Stromversorgung unterfalle nicht den einschlägigen Privilegierungsregelungen.

Ferner, so das VG Trier, hätten auch die während der Stilllegung durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten seitens der Klägerin keine Unterbrechung der dreijährigen Betriebspause bedeutet. Auch diese Arbeiten seien von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt gewesen. Von der Genehmigung nicht gedeckte Betriebshandlungen könnten jedoch zu keiner Unterbrechung des gesetzlich festgelegten Zeitraums führen.

(Quelle: DStGB Aktuell 3417)

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