Mitteilungen 07/2014, Seite 290, Nr. 139

Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Musik- und Kunstschulen im Land Brandenburg vom 12. November 2013

„Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

wir bedanken uns für die Einladung zu der morgigen Anhörung des Ausschusses und nehmen gern zu dem Gesetzentwurf Stellung. 

1.  Allgemeine Hinweise

Nach Auffassung der Landesregierung habe die in den vergangenen Jahren vollzogene Evaluation der Musikschulförderung gesetzgeberischen Änderungsbedarf aufgezeigt. Der Gesetzentwurf sei nunmehr erforderlich, um das Verfahren zur Förderung der Musikschulen zu optimieren, eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen Musikschulen weiterhin sicherzustellen sowie dem gesetzgeberischen Anliegen, den Zugang zu den geförderten Musikschulen allen Interessierten zu ermöglichen, besser Geltung zu verschaffen.

Diese Auffassung teilt der Städte- und Gemeindebund Brandenburg nicht. Zu begrüßen sind lediglich zwei Regelungen des Gesetzentwurfes: zum einen die Klarstellung, dass ein Nachweis der Gemeinnützigkeit für Einrichtungen in unmittelbarer Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Förderfähigkeit künftig entbehrlich sein soll; zum anderen die  Bemessung der Förderbeträge auf der Grundlage des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres, die zu einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes führen würde.

Das Grundgefüge der Änderungen wird jedoch abgelehnt, da eine spürbare Verbesserung des brandenburgischen Musikschulwesens damit nicht verbunden sein wird. Dies gilt insbesondere für die erhebliche Erweiterung der Voraussetzungen für die Staatliche Anerkennung der Musikschulen, deren entsprechende Einführung für den Bereich der Kunstschulen, die insoweit vorgesehenen unbestimmten Rechtsbegriffe, die Befristung der Staatlichen Anerkennung auf vier Jahre, die Einführung von Gebühren für das Anerkennungsverfahren, die (teilweise) Bemessung der Landeszuschüsse anhand der Anzahl der vertraglich gebundenen Schüler sowie die weitreichenden Verordnungsermächtigungen zugunsten des Kulturministeriums.

Als kulturpolitische Offensive ist der Gesetzentwurf noch ungeeignet. Es wird am Maßstab des Entschließungsantrages der Koalitionsfraktionen, insbesondere der beabsichtigten Zugangssteigerung, aus kommunaler Sicht vielmehr für zweckmäßig und erforderlich erachtet, die Musikschulförderung des Landes spürbar zu erhöhen und die Landesmittel für das insoweit erfolgreiche Programm „Klasse! Musik!“ im Gesetz zu verankern und bedarfsgerecht auszubauen. 

Wir fordern eine Erhöhung des Landesanteils an der Musikschulförderung auf das Ausgangsniveau. Denn das Musikschulgesetz vom 19. Dezember 2000 hat sich insoweit nicht bewährt, als dass ein drastischer Einbruch der Landesförderung von ehemals 15 Prozent auf nun ca. 9,5 Prozent (!) am Gesamtetat der Musikschulen eingetreten ist. Wie die ursprünglich seitens der Landesregierung angestrebte Drittelfinanzierung gewährleistet werden kann, dazu schweigt sich der Gesetzentwurf aus. Die Einführung einer angemessenen Beteiligung des Landes an der Musikschulförderung würde einen Beitrag dazu leisten, Aufnahmekapazitäten zu erweitern und Wartelisten abzubauen.

Stattdessen sieht der Entwurf unter Beibehaltung der unzureichenden Landesförderung eine Verschärfung der Finanzverantwortung der Träger der Musikschulen, und damit der kommunalen Ebene, vor. So sollen zusätzliche fachliche Standards (Mindestbelegung von Fachbereichen, Fortbildungen, Qualifizierungsanforderungen an den Musikschulleiter, Räumlichkeiten und Unterrichtsinstrumentarien, Kooperationen mit Bildungseinrichtungen) erstmals im Gesetz als Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren aufgenommen werden. Weiterhin sollen erstmals den Trägern der Musikschulen Kosten für das Anerkennungsverfahren auferlegt werden. Hinzu kommt, dass die Anerkennungen künftig auf vier Jahre befristet werden sollen. Den Träger würden damit alle vier Jahre Verwaltungsaufwand und Kosten für ein Anerkennungsverfahren treffen, ohne dass sich daraus ein fachlicher Mehrwert für die Musikschularbeit ergibt. Stattdessen thematisiert der Entwurf wiederholt vermeintlich beschränkte Personalressourcen im Kulturministerium, vornehmlich als Wegbereitung für das Ansinnen, Aufgaben (Erarbeitung von Kriterien für Rechtsverordnung, Durchführung des Anerkennungs- und Bewilligungsverfahrens) an Dritte zu delegieren. Welche Kosten hierdurch wiederum dem Land entstünden, wird ebenfalls nicht erörtert.

Weder zweckmäßig noch erforderlich ist die Umstellung der Bemessung der Landesförderung anhand von Unterrichtsstunden nicht, da dies das differenzierte Spektrum des Bildungsauftrages von Musikschulen unzureichend berücksichtigt, eine Entwicklungstendenz „Masse statt Klasse“ befördert und die demografischen Rahmenbedingungen ländlicher Regionen verkennt.

Wir halten es nicht für sinnvoll, dem Landesgesetzgeber durch weitreichende Verordnungsermächtigungen wesentliche Entscheidungen zu entziehen, wie dies hinsichtlich der abschließenden Normierung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Bemessungsgrundlagen der Landesförderung vorgesehen ist. Mangels Angabe von Gründen, warum ein Quotient von 2:1 (Unterrichtsstunden / Schülerzahl) als ausgewogen betrachtet wird, erscheint dieser als willkürlich festgesetzt. Modellrechnungen wären notwendig, damit sich der Gesetzgeber der Auswirkungen der Umstellung der Bemessungsgrundlagen vergewissern und ungewollte Verwerfungen ausschließen kann.

Die nach einem Zeitraum von 5 Jahren vorgesehene Evaluation der Gesetzesänderungen vermag eine sorgfältige Analyse der Auswirkungen vor Inkrafttreten der Änderungen nicht zu ersetzen. Der Gesetzgeber sollte nicht fahrlässig in Kauf nehmen, dass in der brandenburgischen Musikschullandschaft Schäden eintreten könnten, die sodann nur mit hohem Aufwand behoben werden können oder gar als irreparabel bewertet werden müssen. 

 

2.  Zu § 3 des Entwurfs – Staatliche Anerkennung, Verordnungsermächtigung

Die Einführung einer Befristung der staatlichen Anerkennung auf vier Jahre wird nicht als sinnvoll erachtet. Es ist kein Nutzen ersichtlich, der den damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden und hohen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Träger rechtfertigt. Dem Interesse des Landesrechnungshofs an einer turnusgemäßen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen kann in ausreichender Form auch ohne das Rechtsinstrument einer Befristung entsprochen werden. Die für die staatliche Anerkennung zuständige oberste Kulturbehörde kann jederzeit von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, sofern tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung entfallen sind. Diese Regelung (§ 4 Abs. 2 a.F. und § 3 Abs. 7 des Entwurfs) ist ausreichend. 

Die in § 3 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7, 8, 9 und 10 des Entwurfs neu vorgesehenen tatbestandlichen Anerkennungsvoraussetzungen bedeuten für die kommunalen Träger von Musikschulen einen massiven Eingriff in ihre kommunalen Selbstverwaltungsrechte (Art. 28 GG; §§ 1, 2 BbgKomVerf.). Die tatsächliche Belegung angebotener Fachbereiche, die Fortbildung von Lehrkräften, die Qualifizierungsanforderungen an den Leiter der Musikschule, das Vorhalten von geeigneten Unterrichtsräumen und –instrumentarien, die Kooperation mit anderen Bildungsträgern und Trägern kultureller Bildung sowie die geeignete Förderung von Angeboten für Menschen mit Behinderungen sind Bestandteil der Planungs-, Organisations- und Personalhoheit der Städte als Träger der Musikschulen.

Es kommt hinzu, dass die zusätzlich normierten Anerkennungsvoraussetzungen zusätzliche finanzielle Ressourcen erfordern. Einen entsprechenden Ausgleich sieht der Entwurf indes nicht vor.

Sofern in § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Entwurfs künftig ein Leiter der Musikschule zwingend über einen Hochschulabschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik verfügen muss, bedeutet dies eine erhebliche Standarderhöhung ohne angemessene Übergangsregelung. Zudem ist die Begründung des Entwurfs wenig ergiebig, da offen bleibt, um welchen anlassgebenden Rechtsstreit es sich handeln und aus welchen Gründen dieser zu einer Gesetzesänderung zwingen soll.

Als bedenklich erweist sich die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die in der Begründung kaum konkretisiert werden. Dies betrifft beispielsweise § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Entwurfs, wonach von geeigneten Unterrichtsräumen, ausreichenden Kapazitäten, einem effizienten Unterrichtsbetrieb oder Leihinstrumenten in hinreichendem Maße die Rede ist. Diese Fülle an unbestimmten Rechtsbegriffen trägt wenig zur Rechtssicherheit bei. Die vorgesehene Untersetzung der Anerkennungsvoraussetzungen im Wege einer Rechtsverordnung würde angesichts der Vielzahl an beteiligten externen Fachverbänden zu einer Überregulierung von ureigenen Trägerangelegenheiten durch Dritte führen.
Wir plädieren für eine ersatzlose Streichung dieser zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen. 

Die Einführung von Gebühren für das Anerkennungsverfahren zulasten der Musikschulträger wird angesichts des öffentlichen Bildungsauftrages der Musikschulen und der eingangs beschriebenen unbefriedigenden Finanzlastverteilung zwischen Land und Kommunen abgelehnt. Vor dem Hintergrund des marginalen Anteils der Landesförderung am Etat der Musikschulen (ca. 9,5 Prozent!) sind weitere Rückzüge aus der kulturpolitischen Finanzverantwortung des Landes strikt zu vermeiden. Dem Entwurf ist überdies nicht zu entnehmen, welche Gebührenhöhe in Betracht gezogen wird. Sofern in der Begründung von einem Markt musischer Bildungsangebote und wirtschaftlichen Vorteilen der Anerkennung für die Träger der Musikschulen die Rede ist, plädieren wir für eine Rückbesinnung auf den Wesensgehalt des öffentlichen Bildungsauftrages der Musikschulen. Wir fordern die Landesregierung auf, sich zur Bedeutung der Musikschulen zu bekennen und die Anerkennungsverfahren auch künftig aus eigener Kraft zu gewährleisten.

Die Integration des Bereichs der Kunstschulen in den Geltungsbereich des Gesetzes halten wir im Ansatz zwar für sinnvoll. Allerdings gerät diese zum Feigenblatt angesichts der Tatsache, dass damit eine Erhöhung der Landesförderung von gegenwärtig lediglich 90.000 € / Jahr einhergeht, obgleich erstmals gesetzliche Standards für den Betrieb von Kunstschulen in Brandenburg definiert werden und der Verwaltungsaufwand für die Kunstschulen steigt. Der Entwurf sollte darlegen, ob und inwieweit die vorgesehenen Standards den gegenwärtig für die Projektförderung normierten Voraussetzungen entsprechen bzw. ob und inwieweit sie darüber hinausgehen. Er sollte zudem darstellen, welche Kunstschulen gegenwärtig in welcher Höhe von der Projektförderung profitieren und welche quantitative und qualitative Verbesserung im Zuge der Einführung des Anerkennungsverfahrens erwartet wird. Im Übrigen gelten obige Ausführungen auch für die Kunstschulen.

Die in § 3 Abs. 6 des Entwurfes vorgesehene Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen halten wir nicht für erforderlich. Es wird im Interesse des Bürokratieabbaus erwartet, dass die Anerkennungsvoraussetzungen wie bisher abschließend im Gesetz geregelt werden.  

3.  Zu § 4 des Entwurfs – Ausnahmen, Abweichungen

Wir bitten um Streichung der Regelung in § 4 Abs. 3 des Entwurfs. Danach würden Einrichtungen im Falle bewilligter Ausnahmen bzw. Abweichungen im Anerkennungsverfahren den Titel „Vorläufig Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“ tragen. Dies mag im Falle einer Einrichtung im Aufbau noch als sachgerecht angesehen werden können. In den Fällen, in denen etablierte Einrichtungen jedoch aufgrund zunehmender strukturellen Nachteile auf verstärkte Unterstützung angewiesen sind und vom Abweichungstatbestand Gebrauch machen müssen, wäre die Bezeichnung in der Außenwirkung fatal. Sie könnte als Ausdruck von Minderwertigkeit missverstanden werden, zu entsprechender Verunsicherung und einem Attraktivitätsverlust führen. Die in der Begründung erwähnte Transparenz ist hinreichend dadurch gewährleistet, dass die Erteilung der Anerkennung im Amtsblatt des Landes Brandenburg und auf der Webseite des Kulturministeriums veröffentlicht wird, wie in § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Entwurfs vorgesehen. Die betroffenen Träger erwarten von der Landesregierung keine zusätzliche Stigmatisierung, sondern tatkräftige Unterstützung, damit die Abweichungstatbestände behoben werden. 

4.  Zu § 5 des Entwurfs – Anerkennungsverfahren, Hinzuziehung Dritter

Die Beleihung einer juristischen Person zur Durchführung der Anerkennungsverfahren bzw. der Hinzuziehung Dritter im Falle der Durchführung der Anerkennungsverfahren durch das Kulturministerium ist abzulehnen. Die Träger der Musikschulen erwarten, dass die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde hinreichende Fachkompetenz zur Bewältigung der Anerkennungsverfahren vorhält. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Anerkennungsverfahren ein Kernelement des Gesetzes darstellen, von dessen erfolgreicher Durchführung die Bewilligung von Landesmitteln abhängt. Es kommt hinzu, dass die Beleihung bzw. Hinzuziehung Dritter mit Kosten verbunden wäre, die im Entwurf noch nicht beziffert worden sind.

Die in § 5 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene umfangreiche Übermittlung der Daten der Träger der Musikschulen an das Kulturministerium, beliehene juristische Personen des Privatrechts oder beauftragte Dritte bedeutet nicht nur eine Einschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz, wie es § 12 des Entwurfs zutreffend transparent macht. Es bedeutet auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechts der Städte auf kommunale Selbstverwaltung, da ein faktischer Zwang zur Offenlegung der Daten begründet wird.

5.  Zu § 6 des Entwurf - Förderung durch das Land, Verordnungsermächtigung

Der Entwurf sieht in § 6 Abs. 2 vor, die Landeszuschüsse künftig in einem gewissen Maße nach der Anzahl der durch die Musikschule vertraglich gebundenen Schüler zu bemessen. Dies solle einen Anreiz für die Musikschulen schaffen, den Gruppenunterricht zu erweitern und damit die Wirtschaftlichkeit der Musikschule zu steigern. Gleichsam wird dies als „geeignete“ Maßnahme angesehen, Kapazitäten auszubauen und so den Zugang zur musischen Bildung durch Abbau der Wartelisten zu erhöhen!

Damit setzt sich bedauerlicherweise eine Betrachtung fort, die bereits im Zwischenbericht im Rahmen der Evaluation verfolgt worden ist und die aus verschiedenen Gründen fehl geht. So bleibt bei einer Betrachtung der Schülerzahlen die demografische Dimension im Land Brandenburg völlig unberücksichtigt. Musikschulen in ländlichen oder strukturschwachen Regionen können nur begrenzt Schülerzahlen ausbauen. Ihre Leistungskraft bemisst sich daher an anderen Parametern, insbesondere daran, ob und inwieweit es ihnen gelingt, eine flächendeckende und vielfältige Grundversorgung aufrechtzuerhalten! Hierbei stellen sich Anzahl und Erreichbarkeit von Standorten der Musikschule, entsprechende Wegezeiten und Wegeaufwand, die Sicherung des Ensemblespiels und die Fachkräftesicherung anders dar als in Ballungsräumen und wachsenden Regionen. Eine verantwortungsbewusste Landesförderung sollte daher ungleiche Rahmenbedingungen der Musikschulen anerkennen und auszugleichen versuchen, statt mit einer Fokussierung auf Schülerzahlen die Situation in der Fläche des Landes weiter zu verschärfen.

Dem wird der Entwurf nicht gerecht. Stattdessen wird zur Begründung der Umstellung der Bemessungsgrundlagen darauf verwiesen, dass bei annähernd der Hälfte der geförderten kommunalen Musikschulen ein Rückgang der Schülerzahlen eingetreten sei. Eine differenzierte Ursachenanalyse erfolgt weder hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Gründungen von Musikschulen in privater Trägerschaft noch hinsichtlich der jeweiligen demografischen Entwicklung und Versorgungsgrade im Einzugsbereich der jeweiligen kommunalen Musikschulen. Ohne diese Analyse Rückschlüsse auf die Musikschularbeit zu ziehen, ist fahrlässig und führt zu sachwidrigen Empfehlungen. 

Deutlich wird dies, wenn man sich dem Maßstab Versorgungsgrad widmet. Ein erfreuliches Ergebnis des Zwischenberichtes war, dass das Land Brandenburg im bundesweiten Vergleich den vierthöchsten Versorgungsgrad (1,21 Prozent der Brandenburger nutzen Musikschulangebote) sowie den zweithöchsten Versorgungsgrad im Bereich der Kinder und Jugendlichen (7,23 Prozent) aufweist. Dies sollte dazu veranlassen, radikale Änderungen an der Fördersystematik zu vermeiden und Änderungen, wenn überhaupt, mit dem gebotenen Augenmaß unter Berücksichtigung qualitativer Ziele anzugehen.

In jedem Fall aber sollten dem Gesetzgeber Modellrechnungen vorliegen, damit sich dieser der Auswirkungen einer Umstellung der Bemessungsgrundlagen bewusst werden und politisch ungewollte Verwerfungen ausschließen kann. Dem Gesetzgeber sollte zudem nicht durch die in § 6 Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung die Entscheidung darüber entzogen werden, in welchem Maße welche Bemessungsgrundlage künftig die Höhe der Landesförderung determiniert. Hierbei handelt es sich um Kernelemente des Musikschulgesetzes, die entsprechend des Parlamentsvorbehalts nicht in das Belieben der Exekutive gestellt werden dürfen.

Sofern der Entwurf einen Quotienten von 2:1 (Unterrichtsstunden versus Schülerzahl) in Aussicht stellt, mag dies keine verlässliche Orientierung für künftiges Verwaltungshandeln geben, da einerseits keine Erwägungen angestellt werden, wie man sich diesem Quotienten genähert hat und aus welchen Gründen dieser zur Sicherstellung von Breiten- und Spitzenförderung als ausgewogen angesehen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber zu einem anderen Verteilquotienten gelangt, wenn diese Erwägungen nachgeholt werden. Planungs- und Finanzierungssicherheit der Musikschulen wären beeinträchtigt. Wir sprechen uns daher für eine Streichung der Verordnungsermächtigung und eine verbindliche Entscheidung des Gesetzgebers aus.

Ein weiterer Nachteil der Bemessungsgrundlage Schülerzahl besteht darin, dass er eine Entwicklung hin zu „Masse statt Klasse“ befördern würde, die dem vielschichtigen öffentlichen Bildungsauftrag der Musikschulen nicht gerecht wird. Zu befürchten steht insbesondere eine Beeinträchtigung der Spitzenförderung sowie der Ensemblearbeit. Der Druck hin zum Gruppenunterricht ist nicht für alle Fächer sinnvoll und beeinträchtigt die individuelle Förderung, die auch auf die Vorbereitung zu einem Studium gerichtet kann.

Die Bemessungsgrundlage der Anzahl der Unterrichtsstunden ist zudem greifbarer als die Anzahl der vertraglich gebundenen Schüler. So kann es beispielsweise hinsichtlich der Dauer und des Umfangs des Vertragsverhältnisses Unterschiede geben. Um Fehlinterpretationen auszuschließen und eine einheitliche Handhabung der Bemessung sicherzustellen, bedürfte es daher einer weiteren Klärung. Der Faktor Zeit ist indes klar definiert: Eine Unterrichtsstunde ist eine Unterrichtsstunde, unabhängig von der zugrunde gelegten Vertragsgestaltung. Der Verwaltungsaufwand für die Bemessung der Landesförderung fällt überdies deutlich geringer aus. 

Im Ergebnis sprechen wir uns gegen die (teilweise) Einführung der Bemessungsgrundlage Schülerzahl aus. Zwar trifft es zu, dass die gegenwärtige Form der Förderung nach erteilten Unterrichtsstunden nicht in jedweder Hinsicht optimal sein mag. Die aufgezeigten Nachteile der Bemessungsgrundlage Schülerzahl überwiegen jedoch. Wir halten eine Stärkung der institutionellen Förderung für vorzugswürdig, wobei andere Bemessungsgrundlagen (z.B. Personalkosten) und ggf. eine Differenzierung zwischen Sockel- und Sonderförderung grundsätzlich in Betracht gezogen werden könnten. Sachgerechte Bemessungsgrundlagen wären beispielsweise der Umfang der Arbeitsbereiche der Musikschularbeit (Ensemblespiel, Teilnahme an Leistungswettbewerben etc.) und die Qualifizierung der Mitarbeiter (ggf. mit entsprechenden Quotierungen). Auch eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfächern wird als grundsätzlich geeignet angesehen. Mit Blick auf den mit einer weiteren Regulierung verbundenen Verwaltungsaufwand und die im Verhältnis dazu geringe Höhe der Landesförderung sollte im Ergebnis jedoch von einer weiteren Ausdifferenzierung der Bemessungsgrundlagen abgesehen und an der gegenwärtigen Bemessung nach Unterrichtsstunden festgehalten werden. Eine zunehmende Projektförderung, die allein Vorzüge auf Ebene der Landesregierung bietet, lehnen wir ab.

Wir sprechen uns für die Integration der Landesförderung für „Klasse Musik“ in die reguläre Landesförderung nach § 6 Abs. 2 aus. Der Entwurf hält zutreffend fest, dass eine Steigerung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen mit sozialen Benachteiligungen mit Bildungsangeboten der Musikschulen in Kitas und Schulen erzielt werden kann. Doch führt dies im Entwurf lediglich zu der Formulierung einer zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzung für Musikschulen, der Kooperationspflicht mit anderen Bildungseinrichtungen. Konsequenter wäre indes die Integration einer spürbar erhöhten Landesförderung, um die Anstrengungen der Musikschulen in diesem erfolgreichen Bereich verstetigen und ausbauen zu können. Wir halten daher den Abschluss der Evaluation des Programms „Klasse Musik“ vor einer etwaigen Novellierung des Gesetzes für sinnvoll.

Dringend erforderlich wäre nach unserer Auffassung eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der musisch-kulturellen Bildung. Bislang gibt es mit „Klasse! Musik!“ lediglich ein gemeinsam verantwortetes Projekt. Es bedarf über dieses Projekt hinaus eines konzeptionellen Zusammenwirkens beider Ressorts zur Stärkung der kulturellen Bildung im Land Brandenburg. Ein stärkeres Engagement der Schulen und ein finanzielles Engagement des Bildungsministeriums sind notwendig. Der Entwurf sollte hierzu Aussagen treffen und insbesondere einen Bezug zum Konzept der Landesregierung zur Kulturellen Bildung herstellen.

Abschließend halten wir eine deutliche Erhöhung der Landesförderung für die Musikschulen für unerlässlich. Ziel sollte die ursprünglich angestrebte Drittelfinanzierung des Landes sein. Wir vermissen weiterhin eine Analyse der Auswirkungen der Kürzung der Landesförderung im Jahre 2003 sowie eine entsprechende Kurskorrektur. Der Rückzug der Landes aus der Finanzverantwortung für die Musikschulen hat zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Arbeit der Musikschulen geführt, die seitens der Träger der Musikschulen erwartungsgemäß nur bedingt aufgefangen werden konnte. Eine Verschlechterung der Personalstruktur und eine Verstetigung und Verlängerung von Wartelisten an den öffentlich getragenen Musikschulen sind auf die massiven Einschnitte der Landesförderung zurückzuführen. Eine seit Inkrafttreten des Gesetzes sinkende bzw. stagnierende Landesförderung hat zudem dazu geführt, dass sämtliche Tarifanpassungen aus den kommunalen Haushalten zu finanzieren waren.

6.  Zu § 7 des Entwurfs – Anpassung der Förderung

Die Regelung in § 7 des Entwurfs stellt eine Anpassung der Landesförderung im Falle von Tarifanpassungen oder im Falle einer Erhöhung der geleisteten Unterrichtsstunden bzw. vertraglich gebundenen Schüler unter Haushaltsvorbehalt. Wir erwarten eine verbindliche gesetzliche Dynamisierungsregelung für die Anpassung der Landeszuschüsse, wie sie auch in anderen Fachgesetzen praktiziert wird. Damit könnte der Landesgesetzgeber dem Ziel der Zugangssteigerung und des Kapazitätsausbaus in glaubwürdiger Weise Rechnung tragen.

Die Städte sind nicht in der Lage, noch mehr finanzielle Mittel für die Musikschulen aufzubringen. Laut Zwischenbericht bringen die brandenburgischen Kommunen im bundesweiten Vergleich schon jetzt den vierthöchsten Anteil der Kommunalförderung (50,2 Prozent) am Gesamtetat der Musikschulen auf. Die Kommunalförderung liegt damit deutlich über dem gesetzlich geforderten Mindestanteil von 40 Prozent. Das überdurchschnittliche Engagement der Kommunen wird auch durch den niedrigen Gebührenanteil an der Gesamtfinanzierung deutlich. Dieser beträgt laut Zwischenbericht in Brandenburg 39,6 Prozent, der fünftniedrigste Betrag im Ländervergleich. Bei den durchschnittlichen Jahresgebühren pro Musikschüler verzeichnet Brandenburg den viertniedrigsten Betrag.

Ausweislich einer im Mai 2013 veröffentlichten Untersuchung von Klaus-Peter Will, Schulleiter der Musikschule Märkisch-Oderland, investiert das Land Brandenburg im Vergleich der Bundesländer den geringsten Landeszuschuss für den Bereich der Musikschulen, Musikhochschulen und Musikgymnasien. Danach beläuft sich der Gesamtzuschuss des Landes auf 2,04 € pro Kopf und Jahr. Den höchsten Zuschuss weist danach das Land Sachsen mit 7,24 € pro Kopf und Jahr aus. Der kommunale Zuschuss für Musikschulen beläuft sich in Brandenburg danach auf 5,64 € pro Kopf und Jahr. Lediglich die thüringischen und baden-württembergischen Kommunen weisen einen höheren Zuschuss aus. Dies verdeutlicht einmal mehr das in Brandenburg verfestigte Missverhältnis zwischen Landesanteil und kommunalem Anteil an der Musikschulfinanzierung.

Wir erachten daher nunmehr ein finanzielles Bekenntnis der Landesregierung zur Bedeutung der Musikschulen für die kulturelle Bildung für unverzichtbar. Die Anhebung der Landesförderung auf ein angemessenes Niveau wäre ein wichtiger Beitrag, damit die Träger in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Konzepte geeignete Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Entwicklung ihrer Musikschulen zu ergreifen. Zudem muss diese freiwillige Aufgabe der Kommunen auch seitens der oberen Kommunalaufsicht im Rahmen von Haushaltssicherungskonzepten stärker gewürdigt werden.

7.  Zu § 11 des Entwurfes – Evaluation

Angesichts der dargelegten Kritik an den beabsichtigten Neuregelungen bekräftigen wir unsere Bitte, sich vor Verabschiedung des Gesetzes sorgfältig mit den zu erwartenden Auswirkungen zu befassen. Denn die nach einem Zeitraum von 5 Jahren vorgesehene Evaluation der Gesetzesänderungen vermag diese nicht zu ersetzen. Der Gesetzgeber sollte nicht fahrlässig in Kauf nehmen, dass in der brandenburgischen Musikschullandschaft Schäden eintreten, die sodann nur mit hohem Aufwand behoben werden könnten oder gar als irreparabel bewertet werden müssten. 

Wir würden uns freuen, wenn unsere Hinweise zu einer Verbesserung des Gesetzentwurfs beitragen können. Für weitere Beratungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Ludwig Böttcher“

Az: 304-05

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