VERTRAGSMUSTER

Muster für einen Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien bei Zustimmungen nach § 50 Abs. 3 TKG

(Stand: Januar 2002)

zwischen
der STADT / GEMEINDE / dem KREIS.......

vertreten durch

nachstehend "Gemeinde" genannt -

und

der Deutschen Telekom AG, Niederlassung .....

vertreten durch

nachstehend "Telekom" genannt -

wird folgender Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien bei Zustimmungen nach § 50 Abs. 3 TKG geschlossen:

Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Vertragsinhalt
§ 2 Kleine Baumaßnahmen
§ 3 Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen (Technische Bedingungen)
§ 4 Anzuwendende Vorschriften
§ 5 Dokumentation
§ 6 Folgepflichten
§ 7 Kostentragung
§ 8 Abnahme und Gewährleistung
§ 9 Dauer des Vertrages
§ 10 Schlussbestimmungen

"Gemeinde" wird im folgenden synonym für Stadt/Gemeinde/Kreis verwendet; der Vertragstext ist entsprechend anzupassen

Präambel

Die Telekom hat mit Datum vom 16.09.96 durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation
eine Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit (Lizenzklasse 3 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Telekommunikationsgesetz - TKG)
erhalten (Anlage 1). Mit der Lizenz wurde der Telekom das Recht des Bundes, Verkehrswege für die
öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien (TK-Linien) unentgeltlich zu benutzen (§ 50
Abs. 1 TKG), übertragen.
Die Ausübung der mit der Lizenz erteilten Befugnis durch die Telekom erfordert die Verlegung von Telekommunikationslinien i. S. d. § 3 TKG im Gebiet der Gemeinde.
Dieser Vertrag regelt im Rahmen des TKG Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens nach § 50 Abs. 3 TKG, Grundsätze der Verlegung und Änderung von TK-Linien sowie den Rahmen der technischen Abwicklung. Er ist gerichtet auf eine zügige, abgestimmte und geordnete Abwicklung der erforderlichen
(Bau-) Maßnahmen und des Verwaltungsverfahrens.
Die Benutzung öffentlicher Gewässer sowie die Verlegung oberirdischer Leitungen bedürfen der Einzelzustimmung außerhalb der Regelungen dieses Vertrages.

§ 1 Vertragsinhalt

(1) Die Vertragsparteien stellen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeiten einen Zeitplan für ein Jahr auf, in dem die Vorhaben beider Parteien aufgeführt werden, insbesondere für folgende Vorhaben:

  •   Verlegung und Änderung von TK-Linien
  •   Aufstellung und Umsetzungsschritte von Bauleitplänen
  •   Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde

Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach § 2 dieser Vereinbarung.

(2) Die Gemeinde erteilt ihre Zustimmungserklärung für konkrete Einzelmaßnahmen jeweils durch einen gesonderten Verwaltungsakt (§ 50 Abs. 3 TKG) rechtzeitig nach Antragstellung unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von i.d.R. ... Wochen. Die Telekom holt rechtzeitig alle erforderlichen weiteren Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein. Soweit deren Erteilung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegt, verpflichtet sich diese zur zügigen Durchführung des Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahrens.
(3) Die Telekom nimmt die Trassenabstimmung mit den möglicherweise durch das Bauvorhaben Betroffenen und der Gemeinde vor und übernimmt Koordinationsaufgaben nur in Abstimmung mit der Gemeinde.
(4) Nach endgültiger Trassenabstimmung erstellt die Telekom einen Wegeplan der betroffenen Wegeflächen im Maßstab von 1:500 oder 1:1000 mit genauen Angaben zu Art, Lage und Abmessungen der geplanten Trasse, Schächte, sonstige Betriebseinrichtungen, Standorte von Bäumen mit einem Stammumfang von 120 cm in 1 m über Erdgleiche mit Abständen bis zu 2 m, und fügt ihn dem Antrag auf Zustimmung bei.
(5) Die Telekom beginnt zum abgestimmten Zeitpunkt mit den Bauarbeiten.

§ 2 Kleine Baumaßnahmen

(1) Anstelle der Einzelzustimmung stimmt die Gemeinde als Trägerin der Wegebaulast den kleinen Baumaßnahmen im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung pauschal zu.
(2) Kleine Baumaßnahmen sind:
Gräben zur Herstellung von Hauszuführungen o.ä. mit den dazugehörigen Baugruben zur Montage von Lötstellen im Bereich des öffentlichen Verkehrsweges. Pro Maßnahme sind höchstens...Meter Kabelgraben mit ... Baugruben erfasst (Anm.1).
(3) Die Telekom verpflichtet sich, ihre Maßnahmen in Form einer Aufgrabungsmitteilung mit Angabe der Ausführungszeit (einschl. Wegeplan im Maßstab von 1:500 oder 1:1000) der Gemeinde rechtzeitig vor Baubeginn (möglichst zwei Wochen), anzuzeigen (u.a. per Telefax). Widerspricht die Gemeinde, ist das Verfahren zur Erteilung einer Einzelzustimmung (§ 1 Abs. 2 ) einzuleiten.

(Anm.1: In der Praxis wurden neben den im Muster 3 ("Vertrag über kleine Baumaßnahmen") genannten kleinen Baumaßnahmen mit Kabelgraben bis 10 Meter Länge auch Kabelgräben bis zu 100 Meter Länge als kleine Baumaßnahmen im Hinblick auf das in § 2 Abs.3 Satz 2 festgelegte "Rückholrecht" vereinbart.)

§ 3 Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen

(Technische Bedingungen)
(1) Ist eine statische Berechnung für die TK-Linien, ihre Befestigungen an Ingenieurbauwerken selbst, für Bauhilfsmaßnahmen sowie Bauverfahren erforderlich, legt die Telekom diese in geprüfter Form auf Verlangen der Gemeinde vor.
(2) TK-Linien sind grundsätzlich platzsparend zu verlegen. Sofern örtlich möglich sind die Erdkabel und Leerrohre in vertretbarem Maße übereinander anzuordnen. Die zu verwendenden Leerrohre haben grundsätzlich einen Durchmesser von DN 110. Die Telekom wird die Anzahl der Rohre und die Abmessungen der Schächte in den öffentlichen Wegen der Gemeinde auf das für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderliche Maß beschränken. Bei optisch besonders gestalteten Wegeoberflächen sind Schachtabdeckungen zu verwenden, deren Oberfläche der umgebenden öffentlichen Wegefläche entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde reine Verschönerungsmaßnahmen an der Straße vornimmt. In diesem Fall trägt die Gemeinde die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Unterbau einschließlich der Rahmen und Auspflasterung der Schachtdeckel.
(3) Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden. Die Anlieger der betroffenen Grundstücke sind von der Telekom rechtzeitig vor Baubeginn in angemessener Form zu unterrichten. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt werden. Die Telekom trifft alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere sperrt sie die Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde ab und kennzeichnet sie.
(4) Nach Verlegung von TK-Linien sind die aufgegrabenen Wegeflächen durch die Telekom oder von ihr beauftragte Dritte unverzüglich wiederherzustellen. Die Nebenflächen / Fahrbahnflächen werden durch die Telekom wiederhergestellt, sofern nicht die Gemeinde erklärt, die Instandsetzung gem. § 52 Abs. 3 TKG selbst vornehmen zu wollen. Die Telekom darf die Bauarbeiten nur von einer zuverlässigen Fachfirma ausführen lassen.
(5) Die Gemeinde hat in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen das Recht, von der Telekom auf deren Kosten bei begründetem Anlass den Nachweis über die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Bau und Betrieb ihrer Anlagen zu verlangen.

§ 4 Anzuwendende Vorschriften

(1) Telekommunikationsgesetz (TKG)
      Weiterhin gelten folgende Vorschriften und Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, soweit das
      TKG nichts abweichend oder abschließend regelt:
(2) Straßen- und Wegegesetz des Landes ..........
(3) Evtl. Kommunale Koordinierungsrichtlinie
(4) Anerkannte Regeln der Technik wie insbesondere:
a) DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen (Richtlinien für die
     Planung).
b) DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken (Überwachung und Prüfung).
c) DIN 18920 Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen.
d) Richtlinie für das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken (Ri-Lei-Brü).
e) Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
     Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RSA-LP4 Ausgabe 1999)
f) Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der
   Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 1989).
g) Richtlinien für Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
h) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
- für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB97)
- für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB94)
- für Tragschichten im Straßenbau (ZTVT-StB95)
- für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV Asphalt94)
(5) Kommunales Ortsrecht ..........

§ 5 Dokumentation

Jede Neuverlegung und Änderung von TK-Linien ist durch die Telekom vollständig zu dokumentieren. Auf Verlangen der Gemeinde als Wegebaulastträger gibt die Telekom bezogen auf eine konkrete Maßnahme des Wegebaulastträgers kostenlos Auskünfte über die von ihr verlegten oder geänderten TK-Linien, soweit die Übergabe der Dokumentation nicht bereits nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgt ist.

§ 6 Folgepflichten

In Fällen, in denen die Gemeinde ein besonderes Interesse an der Beseitigung oder Umlegung von TK-Linien oder Teilen davon hat, die nicht von § 53 TKG erfasst werden, erklärt sich die Telekom bereit, mit der Gemeinde ein Abstimmungsgespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung herbeizuführen.

§ 7 Kostentragung

(1) Die Gebühren werden nach Maßgabe des für die Gemeinde geltenden Gebührenrechts (Landes- und/oder Ortsrecht) erhoben.
(2) Die Telekom hat die Aufwendungen und Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Ausübung oder Beendigung des Benutzungsrechts verursacht werden. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Maßnahmen:

  1. an Straßen und Ingenieurbauwerken
  2. zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten
  3. zum Schutze der Straße, des Verkehrs und des Baumbestandes.
    Die Kostentragungspflicht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ein darüber hinausgehender schuldrechtlicher Anspruch besteht nicht.

(3) Für eine vorübergehende Nutzung öffentlicher Wege während der Bauzeit ist eine Sondernutzungserlaubnis nur dann zu beantragen, wenn die Lagerung von Baustoffen, Baugeräten usw. im öffentlichen Verkehrsweg keinen unmittelbaren Bezug zu einer Baumaßnahme gem. § 50 TKG hat.
(4) Für den Verwaltungsaufwand bei kleinen Baumaßnahmen nach § 2 wird eine Verwaltungsgebühr von.....Euro (10 - 30 Euro) pro Aufgrabungsmitteilung (§ 2 Abs. 3) erhoben, die einmal jährlich als "Sammelgebühr" von der Telekom an die Gemeinde gezahlt wird.
(5) Für die der Einzelzustimmung unterliegenden Zustimmungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von ......Euro (75 - 130 Euro) erhoben. Davon unberührt kann in besonders gelagerten Einzelfällen für einen nachgewiesenen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr erhoben werden.
(6) Die Gemeinde hat das Recht, frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Unterzeichnung des Vertrages auf Grundlage des nachgewiesenen notwendigen Verwaltungsaufwandes gegebenenfalls eine Anpassung der unter Abs. 4 und 5 vereinbarten Verwaltungsgebühr zu verlangen.

§ 8 Abnahme und Gewährleistung

(1) Nach Beendigung der von der Telekom in öffentlichen Wegen ausgeführten Bauarbeiten findet im Rahmen der Abnahme eine gemeinsame Besichtigung auf Wunsch einer Vertragspartei statt. Über die Besichtigung wird eine von beiden Parteien zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt, in die festgestellte Mängel aufgenommen sowie Meinungsunterschiede über das Vorliegen von Mängeln dokumentiert werden sollen. Festgestellte Mängel sind von der Telekom unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten der Telekom beseitigen zu lassen. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt.
(2) Für die auf § 52 Abs. 3 TKG beruhenden Ersatzansprüche beträgt die Gewährleistung fünf Jahre und endet am 30.06. des fünften auf die Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Kalenderjahres. Im übrigen regeln sich die Gewährleistungsansprüche nach den Bestimmungen der VOB.
(3) Kommt die Telekom einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag oder den gesetzlichen Regelungen ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten der Telekom zu veranlassen. Die Gemeinde kündigt der Telekom die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung der Ersatzmaßnahmen unterbleiben. In diesen Fällen setzt die Gemeinde die Telekom von den Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis.

§ 9 Dauer des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird auf die Dauer von ... Jahren (5 - 10) abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ... Jahr(e), wenn er nicht ... Jahr(e) vor Ablauf der Dauer gekündigt wird. Unabhängig davon endet der Vertrag bei Wegfall der Lizenz.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl geboten ist.
(3) Verhält sich eine der Vertragsparteien grob vertragswidrig, kann die andere Partei den Vertrag nach erfolgter Abmahnung, die eine Kündigungsandrohung enthält, mit einer Fristsetzung von ..................... zum ....................................... kündigen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Die Telekom stellt die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter frei, die infolge der Herstellung, des Bestehens, des Betriebs, der Instandsetzung oder der Beseitigung der TK-Linien gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sofern nicht die Gemeinde selbst oder ein von ihr beauftragter Dritter tätig wurde.
(2) Dieser Vertrag ersetzt nicht die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse.
(3) Sollte ein Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien dieses Vertrages verpflichten sich, an die Stelle von unwirksamen Teilen dieses Vertrages eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn dieses Vertrages am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Schriftformklausel.
(5) Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Ort,Datum                                      Ort, Datum
Stadt/Gemeinde/Kreis...                 Deutsche Telekom AG Niederlassung...

Unterschrift:                                                                                                                                            Unterschrift:                                                                                                                                                                  Unterschrift:

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