Mitteilungen 05/2017, Seite 193, Nr. 72

Versorgungsrechtliche Wartefrist auch bei Stellenhebung

In Mitt. StGB Bbg. 03-04/2017 ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 21. April 2016, in dem sich der 4. Senat mit der Versorgung für einen kommunalen Wahlbeamten befasst, abgedruckt. In dem Verfahren einer ehemaligen Amtsdirektorin gegen den Kommunalen Versorgungsverband ging es um die Besoldungsgruppe, die ihrer Beamtenversorgung zu Grunde zu legen ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte geurteilt, dass die Versorgung aus dem letzten Amt unter Berücksichtigung der zweijährigen Wartefristregelung zu erfolgen hat. Hierbei handele es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums.

Über die Revision in diesem Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2017 - BVerfG 2 C 13.16 - entschieden und die Auffassung des OVG bestätigt. Die Urteilsgründe liegen der Geschäftsstelle noch nicht vor. Nachstehend wird die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2017 abgedruckt:

„Versorgungsrechtliche Wartefrist auch bei Stellenhebung

Die versorgungsrechtliche „Wartefrist“, nach der die Dienstbezüge des höherwertigen Amtes nur dann für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen werden, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses (oder eines mindestens gleichwertigen) Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat, gilt auch, wenn die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin wurde 2003 für acht Jahre zur Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg gewählt. Sie wurde dementsprechend in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach einer Änderung der Einstufungsverordnung wurde sie zum Januar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Da die Klägerin in der folgenden Wahl nicht wiedergewählt wurde, trat sie mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 in den Ruhestand. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts legte die Versorgungsbehörde nur die Bezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde, weil hinsichtlich der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die Mindestverweildauer von zwei Jahren nicht erfüllt sei.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch ihre Revision zurückgewiesen. Das statusrechtliche Amt eines Beamten wird durch die Amtsbezeichnung, das diesem vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Laufbahnzugehörigkeit bestimmt. Durch die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 ist der Klägerin daher ein anderes Amt verliehen worden. Die Dienstbezüge dieses Amts hat die Klägerin nicht mindestens zwei Jahre erhalten. Eine Ausnahme des Anwendungsbereichs für kommunale Wahlbeamte sieht das maßgebliche Landesrecht nicht vor.

Eine Einschränkung von der versorgungsrechtlichen Wartefristregelung im Wege der Auslegung ist auch für diejenigen Fälle nicht geboten, in denen die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Zwar kann damit eine individuelle „Gefälligkeitsbeförderung“ ausgeschlossen werden. Mit der Wartefristregelung hat der Gesetzgeber indes auch das Ziel verfolgt, die „Pensionswirksamkeit“ einer Beförderung erst dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung im dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden ist.“

Az: 025-03

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