Mitteilungen 01/2011, Seite 10, Nr. 6

Neuregelungen im Sozialrecht ab Januar 2011

Ab Januar 2011 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen im Sozialrecht. So wird der Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger gestrichen. Dieser betrug zwischen 24,00 und 49,00 Euro je nach Haushaltsgröße. Der Bund spart hierdurch 100 Mio. Euro, die Kommunen werden zusätzlich über die Kosten der Unterkunft belastet. Eine Verschiebung zu Lasten der „kommunalen Sozialkassen“ findet auch dadurch statt, dass ab 2011 der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von SGB II-Beziehern nicht mehr gezahlt wird. Bislang wurden 40,80 Euro im Monat an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. In welcher Höhe die Kommunen durch die Neuregelung des Regelsatzes und des Bildungs- und Teilhabepaketes im SGB II und XII belastet werden, ist offen, da es im Vermittlungsausschuss noch keine Annäherung gegeben hat.

Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen:

2011 steigt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 auf 3 %. Der Beitrag wird weiterhin zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 19,9 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt bei 3,9 %.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze in den westdeutschen Bundesländern unverändert bei 5.500 Euro im Monat. In den ostdeutschen Bundesländern steigt die Bemessungsgrenze von 4.650 auf 4.800 Euro im Monat. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 auf 3.712,50 Euro Einkommen im Monat. Wer mehr verdient, zahlt für das darüberliegende Einkommen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Beitragssatz für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 14,9 auf 15,5 %. 8,2 % des Beitragssatzes sind vom Arbeitnehmer, 7,3 % vom Arbeitgeber zu bezahlen. Für die Arbeitgeber wird der Beitragssatz in dieser Höhe eingefroren.

Im Bereich des SGB II werden für die SGB II-Bezieher zukünftig keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Phasen des SGB II-Bezuges können aber weiter als Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung erhalten bleiben. Dadurch gehen u. a. Ansprüche, etwa bei der Erwerbsminderungsrente, nicht verloren.

Ab Januar 2011 fällt darüber hinaus der so genannte Übergangszuschlag zum Arbeitslosengeld II weg. Wer als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von 2 Jahren nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte, erhielt für eine Übergangszeit von 2 Jahren monatlich einen Zuschlag von höchstens 160 Euro im ersten und 80 Euro im zweiten Jahr. Dieser Zuschlag wird nun nicht mehr gezahlt. Davon betroffen sind rund 167.000 Personen. Darüber hinaus war bei SGB II-Beziehern das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ab 2011 wird Elterngeld nun grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Ausnahmsweise erhalten Eltern einen anrechnungsfreien Elterngeldfreibetrag, wenn sie vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren.

Das Elterngeld wird auch im Übrigen gekürzt. Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes im Beruf aussetzen, bekommen bis zu 14 Monate lang 67 % ihres letzen Nettolohns, mindestens aber 300 Euro, maximal 800 Euro. Der Höchstbetrag bleibt zwar unverändert, ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro im Monat erhalten Eltern künftig aber nicht mehr 67 %, sondern 65 % erstattet. Darüber hinaus erhalten Eltern mit einem Einkommen von mehr als 250.000 Euro jährlich (verheiratet 500.000 Euro) kein Elterngeld mehr.

(Quelle: DStGB Aktuell 0111)

Az: 407-00     

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