Mitteilungen 03/2012, Seite 79, Nr. 55

Hintergrundinformationen zum Solidarpakt

Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen

Im Rahmen des Solidarpakts I von 1995 bis 2004 haben die neuen Länder bereits Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) erhalten. Nach dem Auslaufen des Solidarpakts I trat mit dem Solidarpaktfortführungsgesetz aus dem Jahr 2001 ab dem Jahr 2005 der Solidarpakt II in Kraft. Danach erhalten die ostdeutschen Länder von 2005 bis 2019 finanzielle Zuweisungen des Bundes von insgesamt 156,7 Mrd. Euro. Die Leistungen aus dem Solidarpakt II teilen sich in zwei „Körbe“ auf:

Im Rahmen des sog. Korb I erhalten die ostdeutschen Länder und Berlin nach § 11 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) SoBEZ zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten aus dem bestehenden infra-strukturellen Nachholbedarf sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft. Die Leistungen des Korb I umfassen während der Laufzeit ein Gesamtvolumen von insgesamt 105,3 Mrd. Euro. Gegenwärtig belaufen sich die SoBEZ auf 7,3 Mrd. Euro (für 2012). Die Mittel werden im Zeitablauf schrittweise verringert, seit 2009 gehen sie jährlich um 0,7 bis 0,8 Mrd. Euro zurück und laufen im Jahr 2019 mit einer letzten Rate von 2,1 Mrd. Euro aus.

Neben den Leistungen aus dem Korb I stehen den ostdeutschen Ländern weitere überproportionale Leistungen des Bundes und der
EU in einem Gesamtvolumen von insgesamt 51,4 Mrd. Euro im Rahmen des Korb II zu. Hierbei handelt es sich insbesondere um verschiedene Fördermaßnahmen für die Wirtschaft und die Infrastruktur.

Fonds "Deutsche Einheit"

Der Fonds „Deutsche Einheit” ist eigentlich ein Element des Solidarpakts I. Er wurde 1990 als Finanzierungsinstrument für Leistungen an die DDR, später an die ostdeutschen Bundesländer errichtet. Er beschaffte sich seine Mittel überwiegend durch die Aufnahme von Krediten. Mit Eingliederung der ostdeutschen Bundesländer in den Länderfinanzausgleich entfielen ab 1995 die Zahlungen aus dem Fonds. Seitdem dient der Fonds nur noch der Abwicklung der früher entstandenen Verbindlichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden.

Ab 1. Januar 2005 übernahm allein der Bund die Schulden des Fonds. Zum Ausgleich wurden der Umsatzsteueranteil des Bundes erhöht sowie Leistungen im Länderfinanzausgleich verringert. Die sich hieraus ergebende Belastung der westdeutschen Bundesländer hat der Gesetzgeber bis zum Jahre 2019 mit jährlich rund 2,6 Mrd. € beziffert.

Die Gemeinden in den westdeutschen Ländern müssen sich seit 2005 gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) mit 40 Prozent an den im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzier-ung des FDE verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2,6 Mrd. Euro, also mit ca. 1,0 Mrd. Euro, beteiligen und den ent-sprechenden Betrag an die westdeutschen Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. ca. 500 Mio. Euro - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage (d. h. die eigentliche Gewerbesteuerumlage, die an Bund und Länder fließt, wird noch einmal zugunsten der Länder erhöht) zu erbringen. Die weitere Beteiligung der Kommunen - also die restlichen 20 Prozent –
ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Außerdem ist durch die Verminderung der Umsatzsteueranteile der Länder die kommunale Finanzausgleichsmasse natürlich geschmälert.

II. Fazit

Die westdeutschen Kommunen sind gegenwärtig nicht direkt an den laufenden finanziellen Leistungen zugunsten der ostdeutschen Länder beteiligt. Beteiligt sind sie allerdings an der Abfinanzierung des FDE, dessen Mittel in der Vergangenheit (bis 1994) den ostdeutschen Ländern zu Gute gekommen sind.

III. Hinweis zum Solidaritätszuschlag

Die Ausgaben des Solidarpakts II stehen in keinem Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag, der von allen Arbeit-nehmern zu entrichten ist. Der Solidaritätszuschlag wurde bei seiner Einführung zwar vorwiegend mit den Kosten der Deutschen Einheit begründet. Tatsächlich sind die Einnahmen aus dem Solidaritätszu-schlag, die ausschließlich dem Bund zustehen, aber nicht an den Aufbau Ost gebunden und dienen dem Bund zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs.

(Quelle: DStGB Aktuell 1212)

Az: 915-05

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