Mitteilungen 02/2014, Seite 68, Nr. 36

Neuordnung des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts in Brandenburg
- Neue Regelungen auch für die Beamtinnen und Beamten der Städte, Gemeinden und Ämter -

Das Land Brandenburg hat sich nach der Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 entschieden, seine hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen auch tatsächlich zu nutzen. Seitdem sind das Landesbeamtengesetz, das Landesdisziplinargesetz, zahlreiche Verordnungen und zuletzt auch noch das Brandenburgische Besoldungsgesetz (BbgBesG) und das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) neu erlassen worden. Zudem wurden aus den ersten Schritten der Reform einige Neuregelungen nachgebessert. Mit den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen wurde die Dienstrechtsreform überwiegend abgeschlossen, so dass seit dem 1. Januar 2014 in Brandenburg im Wesentlichen Landesrecht gilt. Dieses hat das bislang noch fortgeltende Bundesrecht abgelöst, soweit nicht das Statusrecht betroffen ist. Denn für das Statusrecht hat nach wie vor der Bund die Gesetzgebungskompetenz, so dass das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auch für alle Beamtenverhältnisse im Land Brandenburg und damit auch in den Städten, Gemeinden und Ämtern gilt.

Aus den ganz überwiegend neu in Kraft getretenen Gesetzen (Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts vom 20. November 2013 [GVBl. I, Nr. 32] i.d.F. der Berichtigung vom 25. November 2013 [GVBl. I, Nr. 34] und Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 [GVBl. I, Nr. 36]) sollen im Folgenden die wichtigsten kommunalrelevanten Regelungen hervorgehoben werden:

Einführung:

Die Reform soll nach den Zielvorstellungen des Landes Brandenburg insbesondere reformieren und vereinfachen. Hierin sind dem Land allerdings aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der statusrechtlichen Vorgaben des BeamtStG enge Grenzen gesetzt. Insoweit blieb die Reform aus Sicht der Städte, Gemeinden und Ämter im Wesentlichen auf landesspezifische Besonderheiten beschränkt, die sich aufgrund des hohen Verbeamtungsgrades im Landesdienst in erster Linie auf die Belange des Landes beziehen.

Es gibt aber dennoch kommunalrelevante Besonderheiten:

Ausdrücklich zu begrüßen ist die nunmehr bereits im Gesetz eingeführte Ausnahme, nach der Stellenobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände nicht gelten (§ 24 Abs. 2 BbgBesG). Das stete Bemühen zur vollständigen Abschaffung der StogV für den kommunalen Bereich hat sich also gelohnt. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem Amt ist jetzt ausschließlich eine sachgerechte Bewertung der den Beamtinnen und Beamten übertragenen Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen. In Verbindung mit dem ebenfalls geänderten § 9 Landesbeamtengesetz (LBG) können damit zugleich auch Ämter für Funktionen einer höheren Laufbahn verliehen werden, ohne dass die Laufbahnbefähigung für die nächsthöhere Laufbahn erworben sein muss, wenn diese nach sachgerechter Bewertung der nächsthöheren Laufbahn zugeordnet sind.  Die Verleihung eines entsprechenden Amtes ist eine Beförderung (§ 20 LBG i.V.m. § 9 BeamtStG) unter Beibehaltung der bereits vorhandenen Amtsbezeichnungen (vgl. Ziff. III Einstufung von Ämtern in Anlage 1 zu § 20 Abs. 2 BbgBesG). Diese Neuregelungen sind nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes insbesondere für zahlreiche kleinere Verwaltungen von Bedeutung, die beispielsweise nur einen Laufbahnbeamten eingestellt haben.

Leider hat der Landtag im Zusammenhang mit der gesetzlichen Zuordnung einer Funktion zu einem Amt allerdings für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit die Anregung des Städte- und Gemeindebundes nicht aufgegriffen, mit der die angenommene Sperrfrist von zwei Jahren für die Bemessung des Ruhegehalts hätte aufgehoben werden können. Mit einer entsprechenden Regelung bzw. Klarstellung in § 19 Abs. 2 BbgBesG bzw. § 13 Abs. 3 BbgBeamtVG hätte sich eine Vielzahl von Rechtsmittelverfahren, die derzeit von ehemaligen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten geführt werden, erledigen können. Nunmehr muss noch weiterhin abgewartet werden, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu dieser umstrittenen Frage entscheiden wird.

Darüber hinaus ist der Landtag auch einer weiteren Anregung des StGB Brandenburg nicht gefolgt: So wurden mit den Neuregelungen zur Bemessung des Grundgehalts die vormals nach Lebensalter zu berechnenden Stufen abgeschafft und Erfahrungsstufen eingeführt (§ 25 BbgBesG). Damit sind die Erfahrungsstufen jetzt auch für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit maßgelblich, soweit für diese die Besoldungsgruppe A gilt, obwohl Erfahrungszeiten für die direkt gewählten Beamtinnen und Beamten auf Zeit (kommunale Wahlbeamte) irrelevant sind. Der StGB Brandenburg hatte deshalb eine einheitliche Besoldung aus der jeweiligen Endstufe vorgeschlagen und wird nun auf eine Korrektur im Gesetz oder auf eine entsprechende Änderung der Einstufungsverordnung (EinstVO) hinwirken. Korrekturbedarf gibt es zudem bei der Anrechnung von Ruhenszeiten bei der Wahl in den Landtag. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes soll weiterhin das Besoldungsdienstalter Anwendung finden, das es jedoch gar nicht mehr gibt (§ 25 Abs. 3 BbgBesG und § 74 Abs. 1 LBG).

Der Landtag hat sich aber an etlichen Stellen zumindest bemüht, Klarstellungen für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit zu finden, die die Funktionen der Hauptverwaltungsbeamten oder Beigeordneten innehaben. Der StGB Brandenburg hat hierfür die Bezeichnung Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Kommunen vorgeschlagen, soweit der Zusatz Kommunen aufgrund kommunaler Sonderregelungen zwingend ist. Über diesen Vorschlag ist der Landtag mit folgenden Bezeichnungen aber weit über das Ziel hinausgeschossen:  „Beamte auf Zeit“, „Kommunale Wahlbeamte“, „Beamtinnen und Beamte auf Zeit“, „Kommunale Beamtinnen und Beamte auf Zeit“, „Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“, „Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit“ und „Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Beamte auf Zeit“. Dieses Ergebnis spricht als Bemühen des Landtages um mehr Klarheit ohne weiteren Kommentar ganz allein für sich!

Zur Klarheit darf allerdings begrüßt werden, dass nunmehr wirklich mehr Klarheit insoweit besteht, als dass endlich nicht mehr das bislang fortgeltende Bundesrecht aus dem Jahre 2006 angewandt werden muss. Denn das Bundesrecht hat sich in den vergangenen Jahren ebenfalls fortentwickelt. Damit wurde es für die Rechtsanwendung in der kommunalen Praxis eine zunehmende Herausforderung, im Nebeneinander verschiedener Regelwerke den rechtssicheren Überblick zu behalten.

Und wird sich nun diese Reform in Zukunft bewähren können?

Hierzu sieht der StGB Brandenburg aufgrund der auch bundesweiten Rechtsentwicklung mehr Fragen als Antworten. Denn mit den verschiedenen Regelungen beim Bund und in den einzelnen Ländern zersplittert das vormals im gesamten Bundesgebiet einheitliche Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zunehmend. Bislang galt für die Gesetzgebung das Gebot, Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn zu schaffen. Dieses Gebot ist gegenstandslos geworden. Es droht ein Recht, das nur noch für den jeweiligen Dienstherrn gilt, namentlich für den Bund, für die drei Stadtstaaten und für die 13 Flächenländer und damit einhergehend ein von Bundesland zu Bundesland unterschiedliches Recht im Bereich aller kommunalen Dienstherrn. Vor diesem Hintergrund ist für den öffentlichen Dienst zu besorgen, dass sich das Recht bis hin zur Unübersichtlichkeit entwickelt, weil beim Bund und in allen Ländern eine Vielzahl von Sonderregelungen entstehen, auf die jeweils mit neuen Fortentwicklungen reagiert werden muss, um beispielsweise eine Personalgewinnung oder einen Personalwechsel im öffentlichen Dienst oder den Wechsel zwischen Dienstherrn und Wirtschaft überhaupt noch gewährleisten zu können.

Diese Entwicklung erachtet der StGB Brandenburg insbesondere aus zwei Gründen für höchst problematisch:

• Die Länder und die Kommunen haben bundesweit vergleichbare Aufgaben zu erfüllen, um ihren jeweils verfassungsrechtlich verankerten Auftrag zu erfüllen. Für die Aufgabenerfüllung benötigen alle Dienstherren vergleichbar ausgebildete und dazu befähigte Beschäftigte. Es ist daher im Allgemeinen weder zu rechtfertigen noch zu vermitteln, dass sich die Ausgangs- und Rahmenbedingungen für die Beschäftigtengruppe der Beamtinnen und Beamten von Land zu Land und damit von Kommune zu Kommune signifikant unterscheiden. 

• Der Bund und die Kommunen haben mit dem TVöD ein gemeinsames Tarifrecht, von dem sich die Länder mit ihrem eigenen Tarifrecht, dem TV-L, abgewandt haben. Das Tarifrecht und die hierauf bezogene Rechtsprechung geben jedoch Signalwirkung auch für das Beamtenrecht, insbesondere für das Besoldungsrecht. Und insoweit stecken die Kommunen in einer Klemme: Denn die Signalwirkung nach dem Tarifrecht kommt nur beim Bund, nicht jedoch bei den Kommunen an, weil das Land Brandenburg im Besoldungsrecht ausschließlich die Signalwirkung aus dem TV-L aufgreift. Deshalb hat sich das Land Brandenburg mit seinen Regelungen zur Besoldung und zu den Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Regelungen des Bundes und auch der weiteren Länder zum Schlusslicht degradiert und diese Schlusslichtrolle wirkt unmittelbar auch in den Kommunen, so dass zunehmend Personaleinstellungen erschwert werden, wenn nicht zeitnah umgesteuert wird. Denn in vielen Verwaltungen muss in den kommenden Jahren ein Generationenwechsel vollzogen werden, der auf qualifizierte und motivierte Nachwuchskräfte angewiesen ist.

Vielleicht erzwingt bereits das bundesweite Bemühen des Landes Brandenburg um Anwerbung von 1.000 neuen Lehrerinnen und Lehrern für das kommende Schuljahr schon ein entsprechendes Umdenken. Aber vielleicht dauert es auch noch eine ganze Weile, bis unter den Ländern wieder die Einsicht vorherrscht, wieder zum einheitlichen Recht zurückfinden zu müssen.

Zu einzelnen Regelungen aus der Reform, die aus kommunaler Sicht besonders relevant sind:

Landesbeamtengesetz (LBG):

Zu § 10 LBG - Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen:

In dieser Vorschrift wurden die Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen zusammengefasst, so dass sich daraus Erleichterungen in der Rechtsanwendung ergeben.
Zu § 21 LBG - Laufbahnwechsel:

Mit einer Neuregelung wurde der horizontale Laufbahnwechsel eingeführt, der zulässig ist, wenn die Befähigung für die neue Laufbahn vorhanden ist. Die Möglichkeiten zum Wechsel von fachlich verwandte Laufbahnen wurden ausgeweitet.

Zu § 22 LBG - Aufstieg:

Neu geregelt wurde, dass mit dem Aufstieg die nach § 9 LBG erforderliche uneingeschränkte Befähigung erworben wird, womit zugleich der Verwendungsaufstieg entfallen ist. Zudem ist es nunmehr möglich, auch externe Hochschulausbildungen als Aufstiegsfortbildung anzuerkennen, wenn eine berufspraktische Einführungszeit absolviert wurde, die höchstens ein Jahr beträgt.

Zu § 23 LBG - Fortbildung, Personalentwicklung:

Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Fortbildung und Personalentwicklung hat der Landtag bisherige Fortbildungsgebote insbesondere aus dem  Laufbahnrecht oder aus weiteren Regelungen im Gesetz normiert. Gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Pflicht des Dienstherrn hervorzuheben, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten en zu sorgen. Der Dienstherr soll den Beamtinnen und Beamten hierfür regelmäßig entsprechende Angebote unterbreiten. Bei der Durchführung der dienstlichen Fortbildungen soll er darauf achten, dass die Vereinbarkeit von dienstlicher Tätigkeit und Familie ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

§ 45 LBG - Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze:

Die weitreichendste Neuerung ist die Veränderung von Altersgrenzen, mit denen die Anhebung der Regelaltersgrenze aus dem Rentenrecht nunmehr auch in Brandenburg im Beamtenrecht nachgezeichnet wird. Die Regelaltersgrenze ist künftig das vollendete 67. Lebensjahr. Allerdings gibt es für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 zeitlich gestaffelt 16 Übergangsstufen, so dass die neue Regelaltersgrenze 67 erst für Beamtinnen und Beamte beginnt die ab 1964 geboren sind.

Die Antragsaltersgrenze ist mit Vollendung des 63. Lebensjahres, für Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres, unverändert geblieben.

Darüber hinaus gibt es besondere Altersgrenzen, die im kommunalen Bereich relevant sind:

§ 117 LBG - Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Der Landtag hat trotz der besonderen Anforderungen, insbesondere der Anforderungen aus den  regelmäßig durchzuführenden gesundheitlichen Tauglichkeitsprüfungen, auch die besondere Altersgrenze für den feuerwehrtechnischen Dienst angehoben. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 110 LBG - Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte. Grundsätzlich gilt nun das 62. Lebensjahr für den mittleren Dienst, das 64. Lebensjahr für den gehobenen Dienst und das 65. Lebensjahr für den höheren Dienst. Für die Geburtsjahrgänge 1954 bis 1968 sind laufbahngestaffelte Übergangszeiten bestimmt, so dass die neuen Altersgrenzen für diese Beamtinnen und Beamte erstmals ab dem Geburtsjahr 1969 gelten.

Neu geregelt wurde des Weiteren eine Reduzierung der Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn diese im Einsatzdienst ohne Wechselschichtdienst eingesetzt wurden.

§§ 121 bis 124 LBG - Beamte auf Zeit:

Die Sonderregelungen für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind aus Gründen der Rechtsklarheit neu strukturiert worden. Dabei hat der Landtag erneut darauf verzichtet, statusrechtliche Regelungen aus dem BeamtStG in das LBG zu übernehmen, um Doppelregelungen zu vermeiden und zugleich zu gewährleisten, dass Anpassungsbedarf im LBG im Falle einer Änderung des BeamtStG erst gar nicht entstehen kann. Deshalb gelten weiterhin für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit zunächst alle Regelungen, die auch für die Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gelten. Gibt es Sondervorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, gehen diese vor. Gibt es darüber hinaus Sondervorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte, gehen diese den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit vor. In dieser Logik ist nunmehr das Gesetz aufgebaut.

Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die die Funktion von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder Beigeordneten innehaben, wurde der bisherige Sprachgebrauch „kommunaler Wahlbeamter“ in das Gesetz aufgenommen und damit legal definiert. Inhaltlich sind die bisherigen Vorschriften jedoch ganz überwiegend bestehen geblieben.

Neu ist beispielsweise nur der Geltungsausschluss des § 27 LBG, der den bisherigen Ausschluss der Geltung von Teilzeit- und Beurlaubungsregelungen (§§ 78 bis 82 LBG) ausweitet. Eine Wahrnehmung des Amtes bei nur teilweiser Dienstfähigkeit ist damit für Hauptverwaltungsbeamte ausgeschlossen.

Neu eingeführt wurde im Sinne des § 22 BeamtStG zudem ein Ruhen des Beamtenverhältnisses für Lebenszeitbeamte des Landes, wenn diese als kommunale Wahlbeamte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit wechseln (124 LBG). Der Landtag hat zu dieser Neuregelung ein Bedürfnis gesehen, um für Landesbedienstete ein Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses beim Land zu gewährleisten. Diese Neuregelung ist weitgehender, als das antragsabhängige Rückkehrrecht nach Ablauf der ersten Amtszeit, das unverändert geblieben ist und das im kommunalen Bereich für die kreisfeien Städte und Landkreise seit jeher gilt (vgl. § 122 Abs. 6 LBG).

Brandenburgisches Besoldungsgesetz:

§ 4 BbgBesG - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit:

Das bisherige Recht wurde ausgeweitet: Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit muss nun zur Hälfte auf die Bezüge angerechnet werden. Nach der Begründung zum Gesetz soll damit ein Anreiz für die rasche Aufnahme einer finanziell attraktiven Tätigkeit in der Privatwirtschaft geboten werden. Nicht erwähnt wird in der Gesetzesbegründung, dass ein entsprechendes Einkommen bisher gar nicht angerechnet wurde. Der StGB Brandenburg hält eine Anrechnungsfreiheit für die größte Anreizwirkung. Aufgrund des Umstandes, dass für eine Anrechnung theoretisch ohnehin nur wenige Monate infrage kommen, wird der vollständige Verzicht auf die Anrechnung auch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Entlastung der öffentlichen Kassen haben. Zudem ist eine zeitlich übergangslose Anschlussbeschäftigung in der Privatwirtschaft stets die Ausnahme. Das gesetzgeberische Ziel wird mit der Neuregelung aus Sicht des StGB Brandenburg daher gar nicht erreicht werden können.

§§ 18 und 24 Abs. 2 BbgBesG - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung:

Zur funktionsgerechten Besoldung sollen die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht bewertet und Ämtern zugeordnet werden. Stellenobergrenzen gibt es im kommunalen Bereich nicht mehr. Allerdings ist für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit eine weitere Fortentwicklung geboten, auf die in vorstehender Einführung bereits hingewiesen wurde.

§ 21 BbgBesG - Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit:

Eine gebotene Neuregelung hat der Gesetzgeber unterlassen. Der StGB Brandenburg wird sich deshalb weiterhin dafür einsetzen, dass der Satz 3 wie folgt gefasst wird: „Für diese Beamtinnen und Beamten ist abweichend von § 25 die jeweils höchste Stufe der Besoldungsordnung A maßgeblich, soweit das Amt der Besoldungsordnung A zugewiesen ist.“

Denn die Zuordnung der Ämter der Hauptverwaltungsbeamten, für die die Besoldungsordnung A maßgelblich ist, in die bisherigen Dienstaltersstufen ist historisch insbesondere dem Umstand geschuldet, dass diese Ämter in der Regel durch vormalige Laufbahnbeamte oder durch Beamte mit Laufbahnbefähigung bekleidet wurden, als es noch die so genannte zweigleisige Verwaltungsführung gab (ehrenamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister als Repräsentant und hauptamtlicher Verwaltungsdirektor als Leiter der Verwaltung). Aus dieser Historie wurde auch ein Aufsteigen in den Dienstaltersstufen gerechtfertigt. Diese Umstände sind aber schon seit Jahrzenten Geschichte und damit erledigt.

Die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten haben vom ersten Tag ihrer Amtsführung vollumfänglich ihre Amtspflichten im Sinne ihres Amtes zu erfüllen, ohne dass es auf irgendwelche Erfahrungszeiten aus dem Amt ankommt. Deshalb kann es, nachdem nun die Dienstaltersstufen abgeschafft wurden, für diese Beamtinnen und Beamten nur eine richtige Zuordnung geben: Diejenige der letzten Stufe der Besoldungsordnung A. Mit einer solchen Entscheidung würden die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten zugleich denjenigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten gleichgestellt, für die die Besoldungsordnung B maßgeblich ist, die seit jeher nicht an Stufen gebundene feste Gehälter vorsieht.

Der Gesetzgeber hat es bei einer Verordnungsermächtigung belassen. Wie in der Einführung ausgeführt, wird der StGB nunmehr gegenüber dem Ministerium des Innern die Novellierung der EinstVO anstreben.

Zu § 25 BbgBesG – Bemessung des Grundgehalts:

Anstelle der bisherigen, an das Lebensalter geknüpfte, Stufen sind mit der Neuregelung Erfahrungsstufen eingeführt worden. Alle vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die nach der Besoldungsordnung A besoldet werden, werden in diese Erfahrungsstufen übergeleitet, ohne dass sich für die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten etwas verändert. Ausnahmen gibt es lediglich für abgeschaffte Besoldungsgruppe, die jedoch im Bereich der Städte, Gemeinden und Ämter nicht von Belang sind.

Zu § 40 BbgBesG - Grundlage und Höhe des Familienzuschlags ab 1. Januar 2015:

Der auf den Ehegatten bezogene Anteil am Familienzuschlag wird abgeschafft. Dieser Reformansatz war umstritten, hat sich jedoch wegen der damit einhergehenden allgemeinen Erhöhung aller Grundgehälter und des Kinderzuschlags im parlamentarischen Verfahren durchgesetzt, weil anstelle einer Orientierung am Personenstand eine Orientierung an den Bedürfnissen von Familien mit Kindern gesehen wurde.

Nach Einschätzung des StGB Brandenburg hat sich das Land damit an eine, durch das Land Hessen eingeleitete, Reform des Familienzuschlags angeschlossen, deren Rechtmäßigkeit letztendlich nur verfassungsgerichtlich geklärt werden kann. Festzustellen bleibt an dieser Stelle zunächst, dass diese Entwicklung im Rückblick auf die durch den TVöD abgeschafften Familienzuschlaganteile zu einem weiteren Auseinanderspreizen von familienpolitisch motivierten Gehaltsbestandteilen führen wird, die im Nebeneinander beider Beschäftigtengruppen auf Dauer keinen Bestand haben können.

Zu § 43 BbgBesG - Leistungsprämien und Leistungszulagen:

Die bisherige Regelung wurde auf die nach der Besoldungsordnung B besoldeten Beamtinnen und Beamten ausgeweitet. Der StGB Brandenburg wird sich am Erlass der für die Einführung noch notwendigen Verordnung beteiligen und dabei erneut darauf drängen, dass Beamtinnen und Beamten der Städte. Gemeinden und Ämter abweichend von § 43 Leistungsbezüge nach Maßgabe eines, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten, betrieblichen Systems gewähren können.

Zu § 48 BbgBesG - Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit:

Mit der Neuregelung wurden Sonderzuschläge eingeführt, die das Dilemma des sich bundesweit scherenhaft entwickelnden Besoldungsniveaus verdeutlichen: Einerseits sollen Flexibilität und Mobilität zwischen Dienstherrn und zwischen Dienstherrn und Wirtschaft gestärkt und befördert werden. Andererseits entwickelt sich das Recht beim Bund und den Ländern gegen diese Ziele, so dass Kompensationen durch Sonderzuschläge erbracht werden müssen. Diese Entwicklung ist nach Einschätzung des StGB Brandenburg eine Fehlentwicklung. Die vorgesehenen Sonderzuschläge verdeutlichen, dass es an einem, vom Konkurrenzgedanken befreiten, Besoldungsrecht mangelt! Deshalb muss es das Ziel weiterer Reformen sein, zu einem bundeseinheitlichen Besoldungsrecht zurückzukehren, anstatt Sonderansprüche zu normieren, die Unterschiede im bundesweiten Recht ausgleichen, die im Übrigen von den Dienstherrn und den Beamtinnen und Beamten in der Praxis irgendwann nicht mehr zu überblicken sein werden.

Zu § 49 BbgBesG - Andere Zulagen, Prämien und Vergütungen:

Für die Folgen eines Verwaltungsumbaus sind im Landesdienst Einmalzahlungen zur Förderung der Mobilitäts- und Qualifizierungsbereitschaft eingeführt worden, für den kommunalen Dienst nicht. Aus Sicht des StGB Brandenburg ist diese Einschränkung nicht nachvollziehbar. Denn vergleichbare Anforderungen gibt es auch im Dienst der Städte, Gemeinden und Ämter, beispielsweise bei Zusammenschlüssen oder interkommunaler Zusammenarbeit, worauf der StGB Brandenburg nicht nur im Gesetzgebungsverfahren, sondern auch in der EK 5/2 hingewiesen hat.

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz:

Zu § 13 Abs. 3 BbgBeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:

Bereits in der Einführung wurde ausgeführt, dass es aus Gründen der Rechtsklarheit einer ergänzenden Regelung bedarf, die klargestellt, dass die Zweijahresfrist nicht für die Ämter gilt, die im Beamtenverhältnis auf Zeit von den Kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (und für den Fall des Bedarfs auch von den Zeitbeamtinnen und Zeitbeamten im Landesdienst) wahrgenommen werden, für die die Besoldung durch Gesetz oder Verordnung bestimmt wird, weil Funktion und Amt für diese Beamtinnen und Beamten zusammengehören, ohne dass es einer Unterscheidung zwischen dem statusrechtlichen und dem besoldungsrechtlichen Amt bedarf. Für die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sind insoweit die §§ 19 Abs. 2 und 21 BbgBesG in Verbindung mit der EinstVO maßgeblich. Der Gesetzgeber hat diese Klarstellung leider unterlassen.

Zu § 17 BbgBeamtVG - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst:

Mit der Neuregelung hat der Landtag den Anrechnungszeitraum von bisher zehn auf fünf Jahre begrenzt. Hieraus folgen in Zukunft geringere Versorgungsansprüche, die der StGB Brandenburg insbesondere aus den beiden folgenden Gründen für nicht gerechtfertigt hält:

1. Die Städte, Gemeinden und Ämter leisten für die Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten einen maßgeblichen Teil an Vorsorge und dies auch aufgrund des neuen kommunalen Haushaltsrechts durch beamtenindividuell ermittelte Rückstellungen. 

2. Zudem gibt es viele kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, für die die Anrechnung von Zeiten im Rahmen ihrer Vorsorge von entscheidender Bedeutung sein muss. Denn die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten haben ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran, dass das Versorgungsrecht die Umstände des zeitlich befristeten Amtes und die verschiedensten Umstände von beruflichen Tätigkeiten vor ihrer jeweiligen Amtszeit angemessen berücksichtigt. Gerade deshalb gab es für die Einführung einer vormals zehnjährigen Anrechnungsfrist im BeamtVG berechtigte Gründe, die fortbestehen.

Zu § 18 BbgBeamtVG - Sonstige Zeiten:

Die Berücksichtigung sonstiger Zeiten hat der Landtag ebenfalls auf fünf Jahre begrenzt und damit die Mobilitäts- und Flexibilitätsbereitschaft für den Dienstherrnwechsel und für den Wechsel zwischen Wirtschaft und öffentlichem Dienst ein Stück weiter unattraktiver gemacht, anstatt diesen zu stärken und zu befördern.
Zu § 25 BbgBeamtVG - Höhe des Ruhegehalts:

Wegen der stufenweisen Erhöhung der Altersgrenze ab 01.01.2014 wurden die Altersgrenzen für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt angepasst. Die Altersgrenzen für einen vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Antrag blieben hingegen unverändert, so dass sich im Falle einer solchen Antragstellung daraus zwangsläufig höhere Versorgungsabschläge ergeben.

Zu § 63 BbgBeamtVG - Einmalige Unfallentschädigung:

Die einmalige Unfallentschädigung hat der Landtag ebenfalls gekürzt und zwar gegenüber den ansonsten bundesweit geltenden Rechtslage auf ein kaum vermittelbares Niveau von Minderansprüchen, die bis zu 100.000 € reichen. Im Hinblick auf die wenigen Beamtinnen und Beamten, die schicksalhaft im Dienst schwerste Unfälle erlitten haben oder erleiden können, ist diese Kürzungsentscheidung nicht zu verstehen.

Zu § 74  BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen:

Die Anrechnung von Verwendungseinkommen für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte hat der Landtag gegenüber der erst 1998 vom Bund ausgeweiteten Rechtslage noch weiter ausgedehnt. Nach Auffassung des StGB Brandenburg ist auch diese Neuerung unangemessen. Denn die Beamtinnen und Beamten in Brandenburg müssen im Vergleich zu anderen Ländern und zum Bund seit Jahren Einschnitte in ihrer Besoldung hinnehmen. Wenn dann noch Einschnitte in der Versorgung hinzukommen, dann werden Stellen im Beamtenverhältnis bei den Dienstherrn in Brandenburg für Bewerberinnen und Bewerber, die flexibel sind und sich bundesweit bewerben, in finanzieller Hinsicht unattraktiv. Der Landtag hat sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen und stattdessen eine Regelung geschaffen, mit der nicht mehr zwischen den Beamtenverhältnissen auf Zeit und auf Lebenszeit unterschieden wird.

Ausblick:

Vorstehende Ausführungen umfassen nur wesentliche Änderungen, weil eine Vielzahl von Vorschriften im kommunalen Bereich nur im Einzelfall relevant ist oder werden kann. Die Geschäftsstelle verzichtet deshalb an dieser Stelle auf weitere Ausführungen und gibt bei Bedarf auf Anfrage gerne ergänzende Auskünfte.

Im Übrigen wird die Reform von der Landesregierung noch durch einige Verordnungen oder Verordnungsänderungen abzuschließen sein, weil es auch insoweit noch Anpassungsbedarfe gibt. In diesem Sinne sind beispielsweise zu nennen die Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung, die Erschwerniszulagenverordnung oder die Arbeitszeitverordnungen. Hierüber wird die Geschäftsstelle erneut berichten.

Joachim Grugel, Referatsleiter

Az.: 025-00

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