Mitteilungen 01-02/2019, Seite 3, Nr. 3

Anpassung des Musters einer Hauptsatzung für amtsfreie und amtsangehörige Städte und Gemeinden im Land Brandenburg (Stand: 2014) an das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten

Der Landtag Brandenburg hat mit dem Ersten Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 20. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 19) u. a. einen neuen Paragraphen 18a - Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen - in die Kommunalverfassung eingefügt. Darin werden die Gemeinden verpflichtet, in den Hauptsatzungen zu bestimmen, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Das Hauptsatzungsmuster sah bislang bereits eine Formulierungshilfe für die Einrichtung eines Kinder- und Jugendbeirates vor. Diese Regelung wird jetzt um weitere Beteiligungsformen ergänzt. Die Ergänzungen des Musters sind mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales abgestimmt. Dem Referat 31 wird an dieser Stelle für die Zusammenarbeit gedankt.

Im Gesetzgebungsverfahren war die Ergänzung der Kommunalverfassung umstritten. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte auf die positiven Erfahrungen in vielen Mitgliedskörperschaften hingewiesen und war der Aufnahme einer verpflichtenden Regelung in der Kommunalverfassung entgegengetreten. Der Gesetzgeber hat gleichwohl Verpflichtungen vorgenommen. In den Erörterungen im politischen Raum war allerdings deutlich gemacht worden, dass die Kommunen durch die Neuregelungen nicht finanziell belastet werden sollten. Einen Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand hat der Gesetzgeber jedenfalls nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund werden Formen vorgeschlagen, die bereits in den Städten und Gemeinden praktiziert werden.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) enthält in seinem Art. 3 weitere Änderungen der Kommunalverfassung, die auch durch Regelungen in der Hauptsatzung umgesetzt werden können (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 46 Abs. 3a, § 47 Abs. 1). Formulierungsvorschläge zur Umsetzung werden vom Städte- und Gemeindebund erarbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Nachfolgend werden die mit Rundschreiben 144/2019 den Mitgliedern übermittelten Anpassungen des Musters einer Hauptsatzung für amtsfreie und amtsangehörige Städte und Gemeinden im Land Brande-burg (Stand: 2014) an das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 20. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 19) dokumentiert:

Zu § 4 - Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf)

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 20. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 19) wurde § 15 Abs. 2 Satz 6 BbgKVerf aufgehoben. Danach konnte die Hauptsatzung der Gemeinde die Möglichkeit der Briefabstimmung ausschließen. Diese Regelung sollte das Land seinerzeit vor der Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips auf die Kosten von Briefabstimmungen bei Bürgerentscheiden schützen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte in seinem Hauptsatzungsmuster empfohlen, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und einen Formulierungsvorschlag eines § 4 – Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden aufgenommen. Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wurde die Ermächtigung aufgehoben. § 4 des Satzungsmusters ist daher zu streichen.

Zu § 3 – Förmliche Einwohnerbeteiligung

1. Ausdrückliche Zulassung von Einwohnerbefragungen

Durch das Änderungsgesetz wird in § 13 Abs. 1 Satz 2 die „Einwohnerberfragung“ als weitere Form der Einwohnerbeteiligung eingeführt. Mehrere Städte und Gemeinden nutzen dieses Instrument seit einigen Jahren. Die Formen der Einwohnerbeteiligung einer Gemeinde regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung bestimmt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf). Das Muster ist insoweit um Einwohnerbefragungen zu ergänzen.

In § 3 Abs. 1 des Musters wird nach Nummer 2 eine Nummer

„3. Einwohnerbefragungen“

eingefügt. Nummer 3 wird Nummer 4.

In Absatz 2 sind als Folgeänderung die Nummern anzupassen.

Einzelheiten der Einwohnerbefragungen können in der Hauptsatzung oder in der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung (Einwohnerbeteiligungssatzung) geregelt werden. Es wird empfohlen, die Einzelheiten in der Einwohnerbeteiligungssatzung auszugestalten.

Das Muster der Einwohnerbeteiligungssatzung des Städte- und Gemeindebundes wird um einen § (…) ergänzt:

§ (…)
Einwohnerbefragung

(1) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (…), die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja" oder „Nein" beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

(4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde (…) vom (…) bestimmten Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

(5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter.

Neuer § 18 a - Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

1. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hat der Landtag Brandenburg zudem entschieden, einen neuen § 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in die Kommunalverfassung einzufügen. Die Gemeinde sichert danach Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte (§ 18a Abs. 1 BbgKVerf). Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen (Abs. 2).

2. Zum Vollzug des § 18a BbgKVerf wird das Hauptsatzungsmuster in § 3 um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1. das aufsuchende direkte Gespräch,
2. durch offene Beteiligung in der Form
a) Diskussionsrunde,
b) Workshop und
c) (…),
3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form
a) Diskussionsrunde,
b) Workshop und
c) (…).

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

3. Für die altersgerechte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wurde in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl von Instrumenten entwickelt und in der kommunalen Praxis erprobt und eingeführt. In vielen Gemeinden gibt es funktionierende Beteiligungs- und Mitwirkungsstrukturen für Kinder und Jugendliche. Im Gesetzgebungsverfahren war daher die Notwendigkeit einer Ergänzung der Kommunalverfassung kritisch diskutiert worden. In der parlamentarischen Diskussion wurde deutlich, dass der mit der Neuregelung verbundene zusätzliche Aufwand für die Gemeinden möglichst gering sein sollte.

4. Bei der Formulierung der Satzungsregelung hat der Städte- und Gemeindebund daher versucht, die in den Gemeinden allgemein oder situativ bereits eingeführten Instrumente aufzugreifen. Das Muster unterscheidet zwischen offenen und projektbezogenen Formen. Gerade bei der Kinder- und Jugendbeteiligung ist eine Flexibilität der Instrumente an die jeweiligen situativen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen geboten. Der Gesetzgeber wollte allerdings die Formen, mit denen die Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde zu beteiligen sind, in der Hauptsatzung konkret benannt haben. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde in der Hauptsatzung mehrere Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen schaffen kann, folgt eine Auswahlmöglichkeit der Gemeinde bei der Anwendung einer oder mehrerer der bestimmten Formen im Einzelfall. Bei den im Muster genannten Formen handelt es sich um Beispiele, an die die anwendenden Gemeinden nicht gebunden sind. Auch im Muster nicht genannte Formen können bestimmt werden.

5. Zu den im Muster benannten Instrumenten im Einzelnen:

a) Unter dem aufsuchenden Gespräch ist eine Form der Beteiligung zu verstehen, bei der (hauptamtliche, ehrenamtliche) Vertreter der Gemeinde auf Kinder und Jugendliche zugehen und mit ihnen das Gespräch suchen. Dies kann z. B. der Besuch eines ehrenamtlichen Bürgermeisters im Jugendclub um den Austausch mit Jugendlichen zu suchen, der Besuch des Bürgermeisters in der Schule oder eine Diskussionsrunde von Mitarbeitern der Verwaltung mit Kindern und Jugendlichen sein. Dabei ist offen, ob es einen konkreten Anlass oder eine gewisse Regelmäßigkeit dieser Form der Beteiligung gibt.

b) Unter Diskussionsrunden versteht man Beteiligungsformate, in denen ein Austausch im Mittelpunkt steht. Diskussionsinhalte können dabei von allgemeiner Natur sein oder spezielle Themen betreffen. Die Form ist offen formuliert, um im Einzelfall möglichst flexibel auf Anforderungen der Umsetzung reagieren zu können.

c) Unter einem Workshop versteht man eine Veranstaltung, in der bestimmte Themen von den Teilnehmern selbst erarbeitet werden.

Unter projektbezogenen Formen sind solche zu verstehen, die sich auf konkrete von der Gemeinde geplante Maßnahmen oder Vorhaben beziehen. Beispiele sind etwa der Bau eines Spielplatzes oder die Begleitung eines Schulbaus. Die in der Hauptsatzung genannten Instrumente sind maßnahmen- oder vorhabenbegleitend einzusetzen.

6. § 18a Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf bestimmt, dass Kinder und Jugendliche an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen sind. Daher sind in Absatz 4 die Formen aufzunehmen, die die Gemeinde zusammen mit den Kindern und Jugendlichen in angemessener Form entwickelt hat.

7. Als weitere „formale“ Form der Beteiligung besteht die Möglichkeit, einen Kinder- oder Jugendbeirat in der Gemeinde einzurichten. Hierfür enthielt das Muster im Ergänzungsteil zu § 19 BbgKVerf bereits eine Regelung. Als weiteres Instrument kann freiwillig auch ein Beauftragter für Kinder- und Jugendangelegenheiten eingerichtet werden. Der Ergänzungsteil des Musters zu § 19 BbgKVerf enthält auch hierfür bereits einen Formulierungsvorschlag.

Jens Graf, Geschäftsführer

Az: 013-04     

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