Mitteilungen 11-12/2012, Seite 392, Nr. 207

Übereinkunft zu Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen unterzeichnet

Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaft sowie des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg haben am 23. November 2012 eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.

Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern (IHKs) des Landes Brandenburg vereinbart.

Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.

Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.

Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftstandort Brandenburg.“

Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und Ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“

Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer  Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“
 
Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“

Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat und im Januar 2012 einen Entwurf eines Kriterienkataloges zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vorgelegt hat, der eine landeseinheitliche Umsetzung des Gesetzes gewährleisten sollte.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte diesen Entwurf mit Stellungnahme  vom 24. Februar 2012 abgelehnt. Das Präsidium hat der Stellungnahme in seiner Sitzung vom 15. März 2012 zugestimmt. In der Stellungnahme ist die Auffassung vertreten worden, dass eine rechtskonforme Umsetzung durch die örtlichen Ordnungsbehörden nicht in Frage stehe, eine Rechtsgrundlage für verbindliche Regulierungen der Verwaltungspraxis der örtlichen Ordnungsbehörden durch das Ministerium fehle, der Entwurf tendenziös auf eine restriktive Verwaltungspraxis ziele und zudem den Willen des Landesgesetzgebers konterkariere. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die differenzierte verwaltungsgerichtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung eine hinreichende Orientierung für die örtlichen Ordnungsbehörden bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „besonderes Ereignis“ biete.

Relevanz hatte der Entwurf insbesondere für die Frage, ob die Beschränkung der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages auf einen Stadtteil dazu führt, dass damit gleichermaßen der Öffnungstag für das gesamte Stadtgebiet verbraucht ist. Während dies der sächsische Landesgesetzgeber bejaht und dies der thüringische und der baden-württembergische Landesgesetzgeber verneint haben, enthält das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz hierzu keine Regelung. In dem Entwurf vertrat das Ministerium die Auffassung, dass eine beschränkte Freigabe den Öffnungstag für das gesamte Stadtgebiet verbrauche. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist dieser Rechtsauffassung in seiner Stellungnahme entgegengetreten.

In den sich anschließenden Verhandlungen mit der Landesregierung, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden wurde vereinbart, von einer Weisung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie Abstand zu nehmen und stattdessen eine freiwillige Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG anzustreben. Diese wurde auf Initiative der Kammern, des HBB Handelsverbandes Berlin-Brandenburg e.V. und des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg erarbeitet und formuliert im Sinne einer Selbstbindung der unterzeichnenden Akteure Empfehlungen formulieren, die Handlungsorientierung geben und eine verfassungsgerechte Umsetzung des § 5 Abs. 1 BbgLöG in Brandenburg sicherstellen. Sodann solle der Prozess zwei Jahre beobachtet werden. Mit der Übereinkunft beabsichtigten die Autoren, vor allem die qualitativen Kriterien für ein "besonderes Ereignis" im Sinne des § 5 BbgLöG stärker herauszustellen, in Orientierung an den verfassungsrechtlichen Leitplanken zum Ladenöffnungsrecht.

Weiterhin setzte sich der Städte- und Gemeindebund Brandenburg erfolgreich für eine Aussetzung der gegenüber einzelnen Städten betriebenen Verfahren zur „Einhaltung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)“ ein, in denen diese ungeachtet der Verhandlungen durch das Ministerium zur Änderung ordnungsbehördlicher Verordnungen angewiesen wurden. Dies betraf die unter anderem die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus und Brandenburg an der Havel.

Insoweit anerkennt das Ministerium das Bemühen der Unterzeichner um eine Selbstverpflichtung. In der Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden. Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.

Das Vorgehen wurde in den Verbandsgremien des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg unterstützt. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg begrüßte in seiner Sitzung vom 5. November 2012 den Abschluss einer Freiwilligen Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz im Sinne einer Selbstbindung der Akteure - in Anerkennung der Zusicherung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, auf diesbezügliche Weisungen zu verzichten. Es stimmte dem Entwurf der Übereinkunft zu. Die Arbeitsgemeinschaft der Bürgermeister großer und mittlerer Städte des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg hat das Anliegen in seiner  Sitzung vom 27. April 2012 unterstützt, den Konflikt mit dem Ministerium mittels der Übereinkunft zu befrieden. 

zur Übereinkunft

Bianka Petereit, Referatsleiterin

 

Cookies

Wir verwenden Cookies auf unserer Website, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten und die Zugriffe auf unserer Website zu analysieren. Durch Klicken auf "Zulassen" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Durch Klicken auf "Ablehnen" stimmen Sie ausschließlich der Verwendung aller technisch notwendigen Cookies zu. Sie können jedoch die Cookie-Einstellungen einsehen, um eine kontrollierte Einwilligung zu erteilen. [Link zu Impressum]

  Notwendig erforderlich

**Beschreibung**

Cookie Dauer Beschreibung
PHPSESSID Session Speichert Ihre aktuelle Sitzung mit Bezug auf PHP-Anwendungen und gewährleistet so, dass alle Funktionen der Seite vollständig angezeigt werden können. Mit Schließen des Browsers wird das Cookie gelöscht.
bakery 24 Stunden Speichert Ihre Cookie-Einstellungen.
  Analyse

**Beschreibung**

Cookie Dauer Beschreibung
_pk_id.xxx 13 Monate Matomo – User-ID (zur anonymen statistischen Auswertung der Besucherzugriffe; ermittelt, um welchen User es sich handelt)
_pk_ses.xxx 30 Minuten Matomo – Session-ID (zur anonymen statistischen Auswertung der Besucherzugriffe; ermittelt, um welche Sitzung es sich handelt)