Mitteilungen 04-05/2015, Seite 187, Nr. 112

OVG Berlin-Brandenburg: Zur Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Kita-Beitragssatzung

1. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn eine Satzung einer Gemeinde über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte regelt, dass der Höchstbetrag zu entrichten ist, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, gegenüber der Gemeinde ihre Einkommensnachweise vorzulegen. 

2. Der leibliche Vater eines in der Kindertageseinrichtung betreuten Kindes bleibt auch dann beitragspflichtig, wenn er mit der Kindsmutter nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach das Personensorgerecht allein auf die Mutter übergehen soll. Denn ist das gemeinsame Sorgerecht wirksam zustande gekommen, so bedarf die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern einer Entscheidung des Familiengerichtes nach § 1671 BGB.
(Leitsätze der Redaktion)

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil des 6. Senats vom 18. Februar 2015 – OVG 6 B 19.14

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung.

Der Kläger ist der nichteheliche Vater des am 23. April 2006 geborenen Sohnes A... und des am 28. August 2007 geborenen Sohnes A.... Für beide Kinder nahmen er und die Mutter der Jungen von 2007 bis 2009 Leistungen der Kindertagesbetreuung in Einrichtungen des Beklagten in Anspruch. Zuvor hatte der Kläger erklärt, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Sie würden in separaten Wohnungen im selben Haus wohnen. Die Gemeinde legte vor diesem Hintergrund mit mehreren vorläufigen, an die Mutter gerichteten Bescheiden monatliche Elternbeiträge für die Betreuung der beiden Söhne fest.

Im Juli 2011 wurde der Kläger zur Vorlage von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 aufgefordert. Sein Einkommen sei für die Berechnung der endgültigen Kindertagesstättenbeiträge maßgeblich, da er personensorgeberechtigt sei. Dies lehnte er mit der Begründung ab, er sei nicht personensorgeberechtigt, nachdem die nichteheliche Lebensgemeinschaft 2007 aufgelöst worden sei. Mit der Kindsmutter sei festgelegt worden, dass er lediglich als Erziehungsberechtigter gleichberechtigt für die Erziehung der beiden Kinder mitverantwortlich sei.

Mit mehreren an den Kläger gerichteten endgültigen Bescheiden über die Festsetzung des Kindertagesstättenbeitrages vom 14. Dezember 2011 wurden daraufhin die Höchstsätze der Elternbeiträge erhoben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Gemeinde zurückwies. Zur Begründung heißt es: Der Kläger habe keine Nachweise über sein Einkommen erbracht, so dass gemäß der einschlägigen Gemeindesatzung der Höchstsatz für die Betreuungskosten festzusetzen gewesen sei. Der Kläger sei als Personensorgeberechtigter beitragspflichtig. Selbst wenn man unterstelle, dass er nicht personensorgeberechtigt sei, sei er als leiblicher Elternteil beitragspflichtig.

Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, die bloße Elternschaft genüge nicht, um Beiträge ihm gegenüber erheben zu können.

Hinsichtlich des Kindes A... haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte seine Beitragsbescheide insoweit aufgehoben hatte. Die die Betreuung des Sohnes A... betreffenden Bescheide des Beklagten hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Satzung sei insgesamt nichtig, da die einschlägigen Regelungen über die Beitragspflicht in sich widersprüchlich und nicht hinreichend bestimmt seien. Die Satzung verstoße gegen die gesetzlich vorgeschriebene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er weist darauf hin, dass der Kläger entgegen seinen Angaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemeinsam mit der Kindsmutter personensorgeberechtigt sei. Der Kläger habe für beide Kinder vor dem Jugendamt des Landkreises P... Sorgeerklärungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. April 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die KitaSatzung verstoße gegen das Gebot der sozialverträglichen Gebührengestaltung. Diese müsse sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren. Außerdem würden die Elternbeiträge nicht nach dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. In der Praxis führe die Anwendung der Satzung des Beklagten dazu, dass diejenigen Elternteile, die in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besonders eingeschränkt seien, weil sie nur über ein einziges Einkommen verfügten, mit besonders hohen Gebühren belastet würden, wobei jeweils noch das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen des anderen Elternteils für die Berechnung der Gebührenhöhe herangezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes - KitaGesetz - haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Nach § 17 Abs. 2 KitaGesetz sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaGesetz können Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Von dieser Befugnis hat der Beklagte mit der „Satzung der Gemeinde Stahnsdorf über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte bzw. in einer Tagespflegestelle“ vom 15. Februar 2007 - KitaSatzung - Gebrauch gemacht.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 der KitaSatzung ist für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesbetreuung von den Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VIII gemäß § 17 KitaGesetz ein monatlicher Beitrag zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KitaSatzung sind die Personensorgeberechtigten nach § 17 Abs. 1 KitaGesetz beitragspflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift wird bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Nach Satz 3 gilt: Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Gemäß § 4 Abs. 3 KitaSatzung ist der entsprechende Höchstbeitrag zu entrichten, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, gegenüber der Gemeinde Stahnsdorf ihre Einkommensnachweise vorzulegen. Gemäß § 4 Abs. 4 KitaSatzung wird der Beitrag mit Gebührenbescheid festgesetzt.

a) Die Voraussetzungen zur Festsetzung des Höchstbeitrages gegenüber dem Kläger liegen vor. Er ist entgegen seinen früheren Angaben im Verfahren personensorgeberechtigt und damit dem Grunde nach beitragspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 KitaSatzung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KitaGesetz. Der Kläger hat das Sorgerecht für seinen Sohn A... durch Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vor der Geburt des Kindes erworben. Nach dieser Vorschrift steht den nicht miteinander verheirateten Eltern bei der Geburt des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Eine solche Erklärung haben der Kläger und die Kindsmutter am 31. Juli 2007 formwirksam, da öffentlich beurkundet (vgl. § 1626d BGB), abgegeben.

Die von dem Kläger vorgelegte „Vereinbarung zum Personensorge- und Erziehungsrecht“ vom 10. März 2007, wonach er mit der Kindsmutter vereinbart habe, dass das Personensorgerecht nach der vollzogenen Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf die Mutter alleine übergehen, er als Vater aber Erziehungsberechtigter bleiben soll, hat hieran nichts geändert. Die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern richtet sich nicht nach einer (schriftlichen) Vereinbarung beider Eltern, sondern bedarf nach § 1671 BGB einer Entscheidung des Familiengerichts. Ist das gemeinsame Sorgerecht wirksam zustande gekommen, kommt die Übertragung auf einen Elternteil nur im Rahmen dieser Vorschrift in Betracht (Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1626e, Rn. 2). Dementsprechend war die von ihm auf Nachfrage durch Schreiben des Verwaltungsgerichts zum 11. März 2014 mit Schreiben vom 15. März 2014 abgegebene Erklärung, wonach es eine Sorgeerklärung nicht gegeben habe, unrichtig.

Die Festsetzung des Höchstbetrages ist gemäß § 4 Abs. 3 KitaSatzung gerechtfertigt, da der Kläger nicht bereit war, seine Einkommensnachweise vorzulegen.

b) Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Nichtigkeit der Regelungen über die Beitragspflicht in § 3 und der daran anknüpfenden weiteren Regelungen der KitaSatzung kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

Selbst wenn man unterstellt, dass § 3 der KitaSatzung widersprüchliche Regelungen enthält, wie das Verwaltungsgericht annimmt, weil darin die Beitragspflicht einerseits an die Personensorgeberechtigten, andererseits an die Elternschaft des betroffenen Kindes anknüpft, während in den weiteren einschlägigen Regelungen allein auf das Einkommen der beitragspflichtigen Personensorgeberechtigten abgestellt werde, führte das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, sondern allenfalls zu einer Teilnichtigkeit hinsichtlich der hier nicht einschlägigen Regelung über die Beitragspflicht trotz fehlender Personensorgeberechtigung. Auch bei unterstellter Nichtigkeit der Satzung insoweit könnte der Kläger zur Leistung des Höchstbeitrages herangezogen werden. Denn die für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag angewandten Rechtsvorschriften in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 der KitaSatzung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben des KitaGesetzes, vereinbar. Für § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung gilt dies bereits deshalb, weil die Regelung inhaltsgleich mit § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaGesetz ist. Soweit gemäß § 4 Abs. 3 KitaSatzung im Falle der Weigerung zur Vorlage von Einkommensnachweisen der Höchstbetrag verlangt wird, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass diese Vorschrift für sich genommen mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.

c) Soweit das Verwaltungsgericht Gesamtnichtigkeit der Satzung angenommen hat, weil die Regelungen ihres die unmittelbare Berechnung der Kindertagesstättenbeiträge betreffenden § 3 Abs. 2 und die vom Beklagten vorgenommene Staffelung der Beiträge nach dem jeweiligen zugrundezulegenden Einkommen untrennbar seien, folgt ihm der Senat jedenfalls insoweit nicht, als hiervon § 4 Abs. 3 der Satzung erfasst würde. Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nur dann anzunehmen, wenn die verbleibenden Regelungen der KitaSatzung keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr hätten oder anzunehmen wäre, dass sie ohne die Regelungen in § 3 vom Satzungsgeber nicht bzw. zumindest nicht so getroffen worden wären. Dafür gibt es, was § 4 Abs. 3 der Satzung anbelangt, indessen keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Höchstbeitrag bei verweigerter Vorlage von Einkommensnachweisen zu entrichten ist, ist eine Regelung, die in jedem Fall Bestand hätte und von der auch angenommen werden kann, dass sie der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der übrigen Vorschriften zur Beitragspflicht erlassen hätte.

Az: 406-00

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