Mitteilungen 04/2016, Seite 128, Nr. 69

Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag“
Kindertagesstätten, Schulen und Feuerwehren sollen ab dem 1. Januar 2017 nur noch ein Drittel des Rundfunkbeitrages zahlen

In unseren mitteilungen 01/2016, Seite 39, haben wir über das Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag informiert. Mit der Landtagsdrucksache 6/3575 vom 25. Februar 2016 liegt nunmehr der Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ vor.

Mit dem „Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“ soll dem am 3. Dezember 2015 vom Ministerpräsidenten Dr. Dietmar Woidke unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt werden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs aller Bundesländer haben zwischen dem 3. und 7. Dezember 2015 den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die Umsetzung des Vertrages und die Transformation in Landesrecht ist gemäß Artikel 91 Abs. 2 der Landesverfassung und in Übereinstimmung mit der Staatspraxis durch Zustimmungsgesetz erforderlich.
Mit dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollen ARD und ZDF mit einem gemeinsamen Online-Jugendangebot beauftragt werden sowie die Ergebnisse der Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags umgesetzt und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag novelliert werden. Darüber hinaus sollen im Rundfunkstaatsvertrag an verschiedenen Stellen einzelne Veränderungen erfolgen.

Diese Änderungen betreffen die Vorschriften zur Berichterstattung der Rechnungshöfe über Prüfungen betreffend ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie deren Beteiligungsunternehmen, die Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, Regelungen zur Zusammenarbeit von ARD und ZDF sowie Transparenzvorschriften zu Programmbeschaffungskosten von ARD und ZDF.

Darüber hinaus soll für Betriebsstätten gemeinnütziger Einrichtungen gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 bis 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag künftig höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten sein. Dies bedeutet für die Kindertagesstätten, Schulen und Feuerwehren im kommunalen Bereich eine erhebliche finanzielle Entlastung. Damit wird eine langjährige Forderung der kommunalen Spitzenverbände umgesetzt, die Rundfunkbeitragspflicht gemeinnütziger Einrichtungen aufzuheben bzw. zumindest abzusenken.

In diesem Zusammenhang soll § 5 Absatz 3 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wie folgt neu gefasst werden: „Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für die auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden.“

Ferner soll ein Wahlrecht bei der Berechnung des Rundfunkbeitrages nach der Anzahl der Beschäftigten oder nach Vollzeitäquivalenten eingeführt werden. Dazu werden in § 6 Absatz 4 die neuen Sätze 2 bis 7 eingefügt: „Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.“

Der Landtag Brandenburg hat das Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Drucksache 6/3575, in seiner Sitzung am 9. März 2016 ohne Debatte an den Hauptausschuss überwiesen. Nach Empfehlung durch den Hauptausschuss hat das Plenum dem Gesetzentwurf der Landesregierung in seiner Sitzung vom 27. April 2016 zugestimmt.

Der Staatsvertrag würde sodann nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2016 in Kraft treten. Die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gemäß Artikel 4 des Staatsvertrages würden jedoch gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages erst am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Silke Kühlewind, Referatsleiterin

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