Mitteilungen 04-05/2015, Seite 190, Nr. 112

VG Cottbus: Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg nicht durch ergänzendes Verfahren rückwirkend heilbar (§ 12 Abs. 6 ROG)

1. Ein „zureichender Grund“ (§ 75 Satz 3 VwGO) dafür, dass eine beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch nicht erteilt wurde, ist eine befristete Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG nur dann, wenn sie sich bei inzidenter Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig erweist.

2. Die gegenüber einer anderen Behörde desselben Bundeslandes ausgesprochene befristete Untersagung gemäß § 14 Abs. 2 ROG ist ein Verwaltungsinternum, kein Verwaltungsakt.

3. Die Unwirksamkeit der Verordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg vom 31. März 2009 hat zur Folge, dass aus diesem Plan keine Regionalpläne gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG entwickelt werden können.

4. Gemäß den differenzierenden Überleitungsvorschriften des § 28 ROG findet die am 30. Juni 2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 12 Abs. 6 ROG, der zufolge ein Raumordnungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, auf die Verordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg vom 31. März 2009 keine Anwendung.
(Leitsätze des Gerichts)

Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG lässt sich auch nicht mit Blick auf die Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – vom 20. Juli 2004 Rechnung tragen, der durch den Landesentwicklungsplan vom 31. März 2009 abgelöst werden sollte. Ein Rückgriff auf frühere landesweite Raumordnungspläne ist im Rahmen des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, da diese durch die Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2009 nicht förmlich außer Kraft gesetzt wurden und deshalb grundsätzlich als Maßstab für das „Entwickeltsein“ des Regionalplans in Betracht kommen. Sachlich kann auf die alten Raumordnungspläne aber nicht zurückgegriffen werden, da diese durch den Landesentwicklungsplan 2009 abgelöst werden sollten (s. Ziffer I LEP B-B 2009) und heute nicht mehr den relevanten Stand der landesplanerischen Entwicklung wiedergeben; bereits im Landesentwicklungsprogramm Berlin-Brandenburg war festgestellt worden, dass Veränderungen der Raumstruktur, insbesondere die Auswirkungen des demographischen Wandels, zu veränderten Schwerpunktsetzungen geführt haben, die sich u.a. in der Ablösung des Leitbildes der „dezentralen Konzentration“ durch den Grundsatz, systematisch Stärken zu stärken, ausdrückten.
(Orientierungssatz der Redaktion)

Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 5. März 2015 - VG 4 K 374/13 - 2 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer einer immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windkraftanlagen des Typ VESTAS V 112 3,0 MW mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotor-Durchmesser von 112 m auf im Außenbereich der Gemeinde S. und der beigeladenen Gemeinde gelegenen Flächen. Die Windenergieanlage 1 soll auf dem Flurstück (...), die Windenergieanlage 2 auf dem Flurstück (...) der Flur (...) der Gemarkung S., die Windenergieanlage 3 auf dem Flurstück (...) und die Windenergieanlage 4 auf dem Flurstück (...) der Flur (...) der Gemarkung F. auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen errichtet werden. Die Anlagenstandorte 1 und 2 liegen am nördlichen, die Anlagenstandorte 3 und 4 am südlichen Rand der im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan „Windkraftnutzung“ dargestellten Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationsfläche Windkraftnutzung“ Nr. 9.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2015 verpflichtet, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 112 3,0 MW mit einer Nabenhöhe von 140 m, zu errichten in der Gemarkung S., Flur (...), Flurstücke (...) und (...) sowie Gemarkung F., Flur (...), Flurstücke (...) und (...), gemäß Antrag vom 8. Dezember 2011 zu erteilen.

Aus den Gründen:
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

A. I. Das Verfahren über die unter Einhaltung der „Wartefrist“ des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Klage war in Bezug auf den die Windenergieanlagen 1, 2 und 4 betreffenden Verpflichtungsantrag nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.

Gemäß § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. § 75 VwGO wird in Bezug auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. Danach ist über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrages und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu entscheiden; die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Ein zureichender Grund für eine bislang fehlende Entscheidung über den Antrag im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO liegt vor, wenn die – ggf. rechtzeitig und rechtmäßig verlängerte - Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG noch nicht abgelaufen ist (VG Halle, Beschluss vom 30. November 2011 – 4 A 416/10 – juris, Rn. 2). Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der zufolge für eine Aussetzung des Verfahrens dann kein Raum mehr sein soll, wenn die Behörde nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG entschieden und diese auch nicht verlängert hat (so Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 7 OB 97/04 – juris, Rn. 3;), liegt ein zur Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO führender zureichender Grund außer im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6a BImSchG auch dann vor, wenn die Behörde aus anderen Gründen (vorübergehend) rechtlich gehindert ist, eine (positive) Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das Verfahren vorliegend nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Die befristete Untersagung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung vom 28. Juni 2013 ist kein zureichender Grund dafür, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist. Eine befristete raumordnungsrechtliche Untersagung ist zwar als zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO anzusehen, wenn sie rechtmäßig ist (dazu 1.); die befristete Untersagung vom 28. Juni 2013 erfüllt diese Voraussetzung aber nicht, da sie rechtswidrig ist (dazu 2.).

1. Eine befristete Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde sein, über einen Genehmigungsantrag noch nicht zu entscheiden. Nach § 14 Abs. 2 ROG kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der
Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre; die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Nach Art. 14 des Landesplanungsvertrages (LPlV) in der Fassung des Gesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 21), der gemäß Art. 70, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 31 und 84 Abs. 1 Satz 1 GG als die nicht abschließende bundes-echtliche Regelung des § 14 Abs. 2 ROG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung durch Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen ergänzendes Landesrecht Anwendung findet (s. dazu Schmitz in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnung- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, L § 6 Rn. 34m und L § 14 Rn. 148), kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 14 ROG untersagen (Abs. 1); die Untersagung wird nach Anhörung des oder der Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen (Abs. 2); die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind (Abs. 3).

Die von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung als Teil einer obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg gegenüber einer anderen Behörde des Landes ausgesprochene Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg i. V. m. § 35 VwVfG und entfaltet demgemäß auch keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber der Klägerin (insofern ebenso Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 14 Rn. 31). Zwar ergibt sich aus § 14 Abs. 3 ROG, wonach Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung keine aufschiebende Wirkung haben, dass Untersagungsverfügungen die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts haben können (vgl. zu diesem Ansatz: Goppel in Spannowsky/Runkel/ Goppel ROG, § 14 Rn. 27; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnung- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, L § 14 Rnrn. 120 ff.). Die für das alte Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. Juni 1983 – III ZR 73/82 -, juris) vertretene Auffassung, dass landesplanerischen Untersagungen – wie bei allen Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung – immer die unmittelbare Wirkung nach außen fehle, ist durch die neue Gesetzeslage überholt. Raumordnungsrechtliche Untersagungen sind wegen der dann zweifelsfrei gegebenen Außenwirkung als Verwaltungsakte zu qualifizieren, wenn sie gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften, insbesondere in Bezug auf Bauleitplanungen der Gemeinden, sowie gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes ergehen (Schmitz, a. a. O., Rn. 122 f.). Erfolgt die Untersagung demselben Hoheitsträger gegenüber, so liegt nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen und von der Kammer geteilten Auffassung hingegen lediglich eine interne („fachliche“) Weisung vor (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. August 2012 – 2 L 6/10 – juris Rn. 47; OLG Naumburg, Urteil vom 13. März 2014 – 2 U 26/13 – juris Rn. 45; VG Halle, Urteil vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 – juris Rn. 64; Schmitz, a. a. O., Rn. 122 m. w. N.). Ergeht die Untersagungsverfügung von einer Behörde des Landes Brandenburg (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg) an eine andere Behörde des Landes (C. ), so ist sie nicht auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet. Das beklagte Landesamt als Adressat der Verfügung ist nicht als selbständige Rechtspersönlichkeit mit eigenen Rechten ausgestattet, in die eingegriffen werden kann. Unbeschadet der Frage, ob man die Untersagungsverfügung als „fachliche“ Weisung ansehen kann, obgleich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht die dem Beklagten übergeordnete Behörde ist (allerdings im Einvernehmen mit der ihr übergeordneten, fachlich zuständigen obersten Landesbehörde handelt, Art. 14 Abs. 1 LPlV), ist die Untersagungsverfügung jedenfalls ein Verwaltungsinternum. Ihr kommen nach der gesetzlichen Ausgestaltung auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten – hier etwa der Klägerin – zu, insbesondere entfaltet sie keine gegenüber Dritten geltende Feststellungswirkung, die u. U. die Annahme der Verwaltungsakts-Qualität einer gegenüber einer anderen Behörde des selben Landes ergehenden Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. Knuth in Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Auflage, § 76 Rn. 13). Dieser Sichtweise steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung gemäß Art. 2 Abs. 1 LPlV nicht nur eine Behörde des Landes Brandenburg ist. Die Gemeinsame Landes-planungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr und ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Vorliegend ist die gemeinsame Landesplanungsabteilung verwaltungsorganisatorisch als Teil der Verwaltung des Landes Brandenburg tätig geworden.

Die befristete Untersagung gemäß § 14 Abs. 2 ROG bewirkt, dass Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen für die Dauer der Befristung nicht mehr getroffen werden dürfen (vgl. Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a. a. O., § 14 Rn. 81; Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 14 Rn. 25; siehe auch VG Halle, Urteile vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 – und vom 23. November 2010 – 4 A 38/10 -, beide juris). Die befristete raumordnungsrechtliche Untersagung stellt ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe verhindert werden soll, dass die Verwirklichung zukünftiger Ziele (der Raumordnung) bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und hat zur Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht zugelassen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – juris Rn. 23). Als generell die Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen betreffende Norm erfasst § 14 Abs. 2 ROG auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; diese Norm steht als Bundesrecht gleichrangig neben den Verfahrensregelungen des § 10 BImSchG und wird durch § 10 Abs. 6a BImSchG nicht verdrängt. Die zwingende „entscheidungshemmende“ Wirkung des § 14 Abs. 2 ROG ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die befristete Untersagung ist ein der Zurückstellung nach § 15 BauGB vergleichbares Sicherungsmittel; zur Erfüllung dieser Sicherungsfunktion hat die befristete Untersagung ähnlich einer Zurückstellung zur Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson (jedenfalls vorläufig) nicht zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a. a. O., Rnrn. 23, 25).

Entgegen der Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2007 – 1 B 14/07 – juris Rnrn. 39 ff.) bedarf eine befristete raumordnungsrechtliche Untersagung keiner Umsetzung (im Verwaltungsverfahren) durch die Genehmigungsbehörde; die Untersagung steht für die Zeit ihrer Geltungsdauer der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vielmehr unmittelbar entgegen (vgl. VG Halle, Urteile vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 - und vom 23. November 2010 – 4 A 38/10 -, beide in juris). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht, das allerdings – anders als hier, wo es darum geht, ob ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorliegt – zu prüfen hatte, ob eine raumordnungsrechtliche Untersagung in materiell-rechtlicher Hinsicht der Genehmigungserteilung entgegensteht, hat seine Ansicht damit begründet, dass die Untersagung lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme und nicht geeignet sei, den Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zu beschneiden. Im Rahmen des § 75 VwGO kommt es aber nicht darauf an, ob und wann die raumordnungsrechtliche Untersagung der Klägerin gegenüber Wirkung entfaltet, sondern darauf, ob die Behörde zu Recht annimmt, derzeit über den Genehmigungsantrag nicht entscheiden zu dürfen; das trifft dann zu, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner speziellen „Umsetzungsregelung“ über die Auswirkungen einer befristeten landesplanerischen Untersagung auf anhängige Genehmigungsverfahren (s. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. August 2012 – 2 L 6/10 – juris, Rnrn. 48 ff.). Unbestritten ist, dass die befristete Untersagung den Genehmigungsanspruch aus § 6 BImSchG nicht untergehen lässt, da § 14 Abs. 2 ROG keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darstellt. Wie bei der Zurückstellung wird die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens lediglich aufgeschoben. Mit Blick auf Regelungsinhalt sowie Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 ROG kann nicht davon ausgegangen werden, dass die befristete Untersagung nach dem Willen des Gesetzgebers – auch verfahrensrechtlich – keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben soll. Der Zweck der befristeten Untersagung als Sicherungsmittel würde völlig verfehlt, wenn die Genehmigungsbehörde verpflichtet wäre, das Vorhaben trotz Vorliegens einer rechtmäßigen Untersagungsverfügung zu genehmigen (OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 50).

Der jeweilige Antragsteller wird mit Blick auf die Auswirkung einer befristeten Untersagung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da die Rechtmäßigkeit der Untersagung im Rahmen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO inzident geprüft wird und die Untersagung der Erteilung der Genehmigung nur dann entgegen steht, wenn sie rechtmäßig ergangen ist und ihre Voraussetzungen nicht weggefallen sind (VG Halle, Urteile vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 – juris Rn. 64 und vom 23. November 2010 – 4 A 38/10 – juris Rn. 68). Ein Grund, den beantragten Verwaltungsakt noch nicht zu erlassen, kann nämlich nur dann „zureichend“ im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 23: Juli 1991 – 3 C 56/90 juris Rn. 10). Ergibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung, dass die Untersagung rechtmäßig ist, liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags vor, so dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – entsprechend der Vorgehens-weise bei einer Zurückstellung nach § 15 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 4 C 10/10 – juris, Rn. 9) – gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der in der Untersagungsanordnung festgelegten Frist auszusetzen ist; hält das Gericht demgegenüber die Untersagung für rechtswidrig, stellt diese keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar mit der Folge, dass der Genehmigungsanspruch von ihr unberührt bleibt und die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. August 2012, a. a. O., Rn. 51).

2. Die befristete Untersagung vom 23. Juni 2013 ist nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Diese Voraussetzungen für eine befristet Untersagung sind vorliegend nicht vollständig erfüllt. Das Vorhaben fällt zwar in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG (dazu unter a), jedoch liegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer befristeten Untersagung nicht vor (dazu unter b).

a) Bei dem Vorhaben der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen handelt es sich um eine § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG unterfallende raumbedeutsame Maßnahme. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Ob eine Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 – 4 B 36/02 – juris Rn. 6 und Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4/02 – juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. September 2011 – 12 LB 218/08 – juris Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 L 2/11 – juris Rn. 5; Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., L § 3 Rn. 239). Die Raumbedeutsamkeit einer Anlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben; einen festen „Grenzwert“ für die Annahme der Raumbedeutsamkeit gibt es nicht (s. aber das Gemeinsame Rundschreiben von MLUR und MSWV vom 16. Februar 2001, dem gemäß in der Regel WEA mit einer Gesamthöhe über 35 m, bei anthropogen stark veränderten oder vorbelasteten Standorten über 65 m als raumbedeutsam anzusehen sind). Vorliegend folgt die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens bereits aus den Dimensionen und den Standorten der Anlagen, die mit ihrer Gesamthöhe von rund 196 m, der Nabenhöhe von 140 m und dem Rotor-Durchmesser von 112 m sowie der Lage an den „Rändern“ eines vorhandenen Windenergieanlagen-Standorts in der relativ flachen Landschaft weithin sichtbar sein und damit einen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild haben werden.

b) Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG ist jedoch nicht erfüllt. Die Untersagung setzt voraus, dass sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Bei der Frage, ob eine befristete landesplanerische Untersagung rechtmäßig erlassen worden ist, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche Regionalplan in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird; um das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung verneinen zu können, muss die Planung von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet sein (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 2 M 216/08 – juris, Rnrn. 16 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 1996 – 1 M 1464/96 – juris Rn. 13). Auch eine befristete Untersagung setzt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG allerdings zunächst eine hinreichende Konkretisierung der (beabsichtigten) Ziele der Raumordnung voraus, da sich sonst eine Vereinbarkeit der beanstandeten Planung bzw. Maßnahme mit diesen Zielen nicht beurteilen ließe (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 15; Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 9; Schmitz in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnung- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, L § 14 Rn. 71). Ist noch offen, ob eine Planung mit den Aus-sagen eines Raumordnungsplans vereinbar ist oder nicht, kann sie auch (noch) nicht untersagt werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 15).

Die Voraussetzungen einer befristeten Untersagung sind nicht erfüllt, weil die Regionale Planungsgemeinschaft derzeit keinen Teil-Regionalplan „Windenergienutzung“ rechtswirksam erlassen und es deshalb keine in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung geben kann, deren Verwirklichung durch das streitgegenständliche Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Das ergibt sich dar-aus, dass der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 (LEP BB), den sowohl der 1. als auch der 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ als Rechtsgrundlage aufführen, unwirksam ist und der Teilregionalplan demnach nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt werden kann (dazu unter aa); dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROF kann auch nicht durch ein Entwickeln des Teil-Regionalplans aus einem anderen Raumordnungsplan für das Landesgebiet Rechnung getragen werden (dazu unter bb); schließlich lässt sich weder feststellen, dass der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aufgrund von Regelungen über die Planerhaltung unbeachtlich ist, noch im Wege einer Prognose annehmen, dass der Mangel alsbald „geheilt“ werden wird (dazu unter cc).

aa) Die Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 ist unwirksam. Dies ist für die Kammer, die sich insofern nicht auf „ungefragte Fehlersuche“ begeben musste, aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg offensichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 aus materiell-rechtlichen Gründen (wegen Verletzung des Zitiergebotes des Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg) für unwirksam erklärt (Urteil vom 16. Juni 2014 – 10 A 8.10 – juris, gegen das Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, der das OVG mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 10 A 8.10 – nicht abgeholfen hat). Trotz der weitreichenden Folgen, die die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans für die Raumordnungsplanung im Land Brandenburg, insbesondere im Hinblick auf die Raumstruktur sowie die Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung hat, hat das Oberverwaltungsgericht es abgelehnt, von der Unwirksamkeitserklärung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO abzusehen und entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Behandlung verfassungswidriger Gesetze lediglich die Unvereinbarkeit der Normen mit höherrangigem Recht festzustellen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht (Urteil vom 16. Juni 2014, a. a. O., Rn. 140).

Die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2009 hat zur Folge, dass aus diesem Plan keine Regionalpläne gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG entwickelt werden können. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Mit dieser Vorschrift knüpft der Gesetzgeber an das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Entwicklungsgebot an, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind; im Baurecht ist anerkannt, dass die Gemeinde diesem Gebot nicht nachkommen kann, wenn ein wirksamer Flächennutzungsplan nicht vorhanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 4 N 2/89 – juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 4 CN 3/08 – juris Rn. 18: „Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden“). Das Entwicklungsgebot soll auch im Raumordnungsrecht die Abstimmung der niederstufigen Regionalpläne mit dem höherstufigen Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet gewährleisten. Das Entwicklungsgebot enthält zum einen eine materiell-rechtliche Komponente, zum anderen eine zeitlich-formelle Vorgabe der Reihenfolge der Aufstellung des Raumordnungsplans für das Landesgebiet und der regionalen Raumordnungspläne (s. hierzu und zum Folgenden: Kümper, LKV 2014, 542, 544; Kümper/Milstein, NVwZ 2015, 8, 9 f.). Das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot ist grundsätzlich in gleicher Weise zu interpretieren wie das bauplanungsrechtliche Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dem entsprechend verlangt auch das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG, dass dem Regionalplan ein wirksamer landesweiter Raumordnungsplan zeitlich vorangeht. Ist der landesweite Raumordnungsplan unwirksam, so können aus ihm keine Regionalpläne im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG entwickelt werden. Die Unwirksamkeit des landesweiten Raumordnungsplans zieht aufgrund des Entwicklungsgebotes somit auch die Unwirksamkeit der Regionalpläne nach sich, es besteht eine strenge „Wirksamkeitsakzessorietät“ (Schlarmann/Krappel, Nord ÖR 2009, 143, 144; Ingold, NVwZ 2010, 1399, 1400 f.; Kümper/Milstein, a.a.O.).

bb) Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 Satz 1 ROG wird – entgegen einer von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auffassung – nicht bereits dadurch Rechnung getragen, dass nach wie vor das Landesentwicklungsprogramm 2007 als Raumordnungsplan für das Landesgebiet vorhanden ist und sowohl im 1. als auch im 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ als eine Rechtsgrundlage genannt wird, da das Landesentwicklungsprogramm nicht den Landesentwicklungsplan als landesweiten Raumordnungsplan ersetzen kann. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen; im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F., der gemäß für das Gebiet eines jeden Landes ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen war, begründet § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG eine zwingende Rechtspflicht der Länder zur Aufstellung eines landesweiten Raumordnungsplans, der durch Fortschreibung aktuell zu halten ist (Spannowsky/Runkel/ Goppel, ROG, § 1 Rn. 58 f.). Der Raumordnungsplan muss nicht nur gemäß der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 ROG ein zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Plan sein, sondern auch den Aufgaben und Leitvorstellungen der Raum-ordnung in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ROG und damit inhaltlichen Anforderungen entsprechen (s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 8 Rn. 16). Mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG wird es als mit Bundesrecht vereinbar angesehen, dass in einzelnen Ländern sowohl ein Landesentwicklungsprogramm als auch ein Landesentwicklungsplan aufgestellt werden (Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., L § 3 Rn. 279). Demgemäß sieht der Landesplanungsvertrag für Berlin und Brandenburg zwei Arten von landesweiten Raumordnungsplänen vor, das Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungspläne. Während das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart wird und insbesondere Grundsätze der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung beider Länder von Bedeutung sind, festlegt (Art. 7 Abs. 1 Landesplanungsvertrag), legen die gemeinsamen Landesentwicklungspläne gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsvertrag auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest. Die Regelungen des Landesplanungsvertrags sind mithin darauf angelegt, dass das eher grundsätzlich-abstrakte Landesentwicklungsprogramm durch die insbesondere auch die Festlegung von Zielen der Raumordnung enthaltenden Landesentwicklungspläne ergänzt wird und erst dadurch der „landesweite Raumordnungsplan“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG entsteht (ebenso Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., L § 3 Rn. 279: „Beide zusammen bilden dann den Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“). Die Aufstellung eines gemeinsamen Landesentwicklungsplans steht Berlin und Brandenburg auch landesrechtlich nicht frei, da sich beide Länder in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Landesplanungsvertrag verpflichtet haben, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und in gemeinsamen Landesentwicklungsplänen festzulegen. In ihrer Praxis bei der Anwendung des Landesplanungsvertrags haben sich beide Länder im Landesentwicklungsprogramm 2007 auf die Festlegung von Grundsätzen der Raumordnung beschränkt, die durch die im Landesentwicklungsplan vorzunehmenden Zielfestlegungen auszufüllen, zu konkretisieren und ggf. mit der (nur) Zielen der Raumordnung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 ROG zukommenden Verbindlichkeit zu versehen waren. Dies wird beispielhaft an dem für den Teilregionalplan „Windenergienutzung“ erheblichen Grundsatz der Freiraumentwicklung (§ 6 LEPro 2007) deutlich. In § 6 Abs. 4 LEPro 2007 ist als Grundsatz vorgesehen, dass Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen in einem Freiraumverbund entwickelt werden; in der Begründung zu § 6 Abs. 4 LEPro 2007 wird dies dahingehend erläutert, dass das „großräumig übergreifende Freiraumverbundsystem“ der Vernetzung besonders hochwertiger Freiräume diene, und aufgezeigt, dass durch eine möglichst weitgehende Einbindung von Europäischen Vogelschutz- und FFH-Gebieten die Kohärenz von Natura 2000 verbessert werde und die Einbindung von Ergänzungs- und Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotential in das Verbundsystem dessen Gesamtwirkung steigere. Der Grundsatz setzt mithin die Festlegung eines „Freiraumverbundsystems“ voraus; der mit diesem Grundsatz der Raumordnung angestrebte Schutz besonders hochwertiger Freiraumfunktionen in einem großräumig übergreifenden Freiraumverbund bedurfte notwendigerweise der Umsetzung durch ein Ziel der Raumordnung mit Festlegung der räumlichen Ausdehnung des Freiraumverbundes in einem landesweiten Raumordnungsplan als verbindliche Vorgabe für andere raumbedeutsame Planungen einschließlich der Regionalpläne; ein entsprechendes Ziel der Raumordnung war in Ziff. 5.2 und der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsprogramms Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 enthalten. Nicht bereits mit dem Landesentwicklungsprogramm, sondern erst mit dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg einschließlich der dort enthaltenen Zielfestlegungen genügte die gemeinsame Landesplanung beider Länder – wohl auch nach dem eigenen Verständnis (s. Ziff. I Abs. 2 LEP BB) - dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes- und Landesrechts.

Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG lässt sich auch nicht mit Blick auf die Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – vom 20. Juli 2004 Rechnung tragen, der durch den Landesentwicklungsplan vom 31. März 2009 abgelöst werden sollte. Ein Rückgriff auf frühere landesweite Raumordnungspläne ist im Rahmen des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, da diese durch die Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2009 nicht förmlich außer Kraft gesetzt wurden und deshalb grundsätzlich als Maßstab für das „Entwickeltsein“ des Regionalplans in Betracht kommen (s. Kümper/Milstein, NVwZ 2015, 8, 10). Sachlich kann auf die alten Raumordnungspläne aber nicht zurückgegriffen werden, da diese durch den Landesentwicklungsplan 2009 abgelöst werden sollten (s. Ziffer I LEP B-B 2009) und heute nicht mehr den relevanten Stand der landesplanerischen Entwicklung wiedergeben; bereits im Landesentwicklungsprogramm Berlin-Brandenburg war festgestellt worden, dass Veränderungen der Raumstruktur, insbesondere die Auswirkungen des demographischen Wandels, zu veränderten Schwerpunktsetzungen geführt haben, die sich u.a. in der Ablösung des Leitbildes der „dezentralen Konzentration“ durch den Grundsatz, systematisch Stärken zu stärken, ausdrückten. Vor diesem Hintergrund sollten verschiedene frühere Landesentwicklungspläne – so der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung -, der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg (LEP eV) und der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - bereits im Jahr 2009 durch einen integrierten Gesamtplan, den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg, auf der Grundlage der neuen „Planungsphilosophie“ abgelöst werden. Deshalb dürfte es sachlich nicht gerechtfertigt sein, heute Regionalpläne aus bereits 2009 als obsolet betrachteten übergeordneten Raumordnungsplänen zu entwickeln. Dies gilt auch für den jetzt über zehn Jahre alten Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – vom 20. Juli 2004. Doch auch wenn infolge der Unwirksamkeit des neuen Plans die Fortgeltung dieses alten Landesentwicklungsplans anzunehmen wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Aufstellung befindliche Teil-Regionalplan tatsächlich aus diesem alten Plan entwickelt ist bzw. werden wird. Denn ein nach 2009 entworfener Regionalplan wird regelmäßig an dem neuen landesweiten Raumordnungsplan ausgerichtet worden sein, zumal dessen Unwirksamkeit sich erst lange Zeit nach seinem angestrebten Inkrafttreten herausgestellt hat (s. Kümper/Milstein, a.a.O.). In Bezug auf den Teilregionalplan „Windenergienutzung“ kommt ein derartiger Rückgriff hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil Grundlage beider Entwürfe für den Teilregionalplan jeweils ausdrücklich der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 und nicht der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) war und ist. Eine Erfüllung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG käme in Bezug auf den Teilregionalplan demnach nur dann in Frage, wenn dieser Landesentwicklungsplan hinsichtlich der für den Teilregionalplan Windkraftnutzung maßgeblichen Grundsätze und Ziele der Raumordnung mit dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) inhaltlich derart übereinstimmen würde, dass die beiden übergeordneten Raumordnungspläne in Bezug auf das Entwicklungsgebot im Ergebnis praktisch „austauschbar“ wären; denn dann könnte der Umstand, dass sich die Regionale Planungsgemeinschaft bei der Entwicklung des Regionalplans am LEP B-B orientiert hat, im Ergebnis „unschädlich“ sein, jedenfalls ließe sich – bei Annahme der Fortgeltung des Landesentwicklungsplans für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - kein augenfälliger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG feststellen. Von einer derartigen Übereinstimmung der maßgeblichen Inhalte des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg und des Landesentwicklungsplans für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – ist aber nicht auszugehen; so enthalten beide Landesentwicklungspläne zwar textlich weitgehend übereinstimmende Zielformulierungen zum „Freiraumverbund“ (Ziff. 5. 2 (Z) des LEP B-B, Ziff. Z 3.2.1 LEP GR), jedoch weichen die in den jeweiligen Festlegungskarten enthaltenen zeichnerischen Darstellungen der zu dem „Freiraumverbund“ gehörenden Flächen nicht unerheblich voneinander ab, so dass die sich erst aus Text und Festlegungskarte gemeinsam ergebenden verbindlichen Vorgaben, aus denen der Regionalplan zu entwickeln ist, nicht „austauschbar“ sind.

Für den Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG ist es unerheblich, ob die Regionale Planungsgemeinschaft – wie von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung in der mündlichen Verhandlung als Möglichkeit angesprochen – die dem 2. Entwurf des Teilregionalplans als ein „hartes“ Tabukriterium zugrunde gelegte Fläche des Freiraumverbundes gemäß Ziff. 5.2 und Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg „hilfsweise“ als „weiches“ Tabukriterium behandeln und in die Abwägung einbeziehen könnte (s. zu diesem Ansatz: Niedersächsisches OVG, Urteile vom 22. November 2012 – 12 LB 64/11 – juris Rn. 42 und vom 14. Mai 2014 – 12 KN 29/13 – juris Rn. 104; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 82); denn in Ermangelung eines wirksamen Landesentwicklungsplans, in dem mit Blick auf den Grund-satz in § 6 Abs. 4 LEPro 2007 ein großräumig übergreifendes Freiraumverbundsystem als nur für den Gesamtraum, nicht isoliert für einzelne Planungsregionen festzusetzendes Ziel der Raumordnung enthalten und räumlich festgelegt sein muss, kann der Teilregionalplan hinsichtlich eines Freiraumverbundes nicht aus einem landes-weiten Raumordnungsplan entwickelt werden. Das Aufgreifen einer Zielfestlegung eines unwirksamen Landesentwicklungsplans als der Abwägung unterliegendes, selbst aufgestelltes „weiches“ Tabukriterium kann die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG erforderliche Entwicklung des Regionalplans aus den heute noch nicht bekannten Festlegungen eines künftigen Landesentwicklungsplans zum großräumig übergreifenden Freiraumverbundsystem nicht vorwegnehmen. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Ansatz, „harte“ Tabuzonen hilfsweise einer Abwägungsentscheidung zu unterziehen, so dass der Ausschluss auch für den Fall, dass die Qualifizierung als harte Tabuzone beanstandet wird, Bestand haben kann (s. Gatz, a.a.O.), mit den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an den Abwägungsvorgang bei Erlass von Regionalplänen mit der Wirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2/12 – juris Rnrn. 5 ff.), im Einklang steht.

cc) Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang auf der Grundlage von Regelungen über die Planerhaltung weder unbeachtlich noch in einem ergänzenden Verfahren „heilbar“.

(1) Planerhaltungsvorschriften des Raumordnungsrechts führen hier nicht zur Unbeachtlichkeit der Verletzung des Entwicklungsgebots. Zwar bestimmt § 12 Abs. 2 ROG, dass es für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne unbeachtlich ist, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. § 12 Abs. 2 ROG entspricht damit § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wonach es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich ist, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; beide Planerhaltungsvorschrift erfassen indes allein Verstöße gegen die materielle Seite des Entwicklungsgebots, wie bereits aus den materiellen Voraussetzungen deutlich wird, die für eine Unbeachtlichkeit des Fehlers erfüllt sein müssen (Kümper, LKV 2014, 542, 544 f.). Damit vermag die Planerhaltung nach § 12 Abs. 2 ROG nicht einzugreifen, wenn ein Regionalplan ohne zeitlich vorangehenden (wirksamen) landesweiten Raumordnungsplan erlassen wurde; insbesondere fehlt im Raumordnungsrecht eine § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vergleichbare Vorschrift, die bestimmte Verstöße gegen die zeitlich–formelle Vorgabe des Entwicklungsgebotes für unbeachtlich erklärt (Kümper/Milstein, NVwZ 2015, 8, 13). § 12 Abs. 2 ROG löst nicht die Abhängigkeit des niederstufigen vom höherstufigen Plan derart auf, dass er vom Erfordernis eines dem Regionalplan vorangehenden landesweiten Raumordnungsplans entbindet; vielmehr macht die Vorschrift das Bestehen eines wirksamen landesweiten Raumordnungsplans gerade selbst zur Voraussetzung für ihre Anwendung (Kümper/Milstein, a.a.O.. S. 9; ebenso zu § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 4 N 2/89 – juris Rn. 26). In Ermangelung einer gesetzlicher Planerhaltungsnorm muss daher die Unwirksamkeit des landesweiten Raumordnungsplans stets zur Unwirksamkeit des Regionalplans führen; insofern ist das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot strenger als das bauplanungsrechtliche, weil es angesichts der engeren Planerhaltungstatbestände landesweite und regionale Raumordnungsplanung besonders eng verknüpft (Kümper, a. a. O., S. 545; Ingold, NVwZ 2010, 1399, 1401).

(2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG durch Anwendung von Regelungen über die „Planerhaltung“ auf den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg rückwirkend „geheilt“ werden kann. Die insofern in der Literatur (Kümper, LKV 2014, 542, 547; Kümper/Milstein, NVwZ 2015, 8, 12) angesprochene und auch von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung in der mündlichen Verhandlung angedeutete Möglichkeit einer auf der Grundlage eines ergänzenden Verfahrens erfolgenden rückwirkenden Inkraftsetzung gemäß § 12 Abs. 6 ROG besteht für diesen Landesentwicklungsplan nicht. Nach § 12 Abs. 6 ROG kann ein Raumordnungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Es kann dahinstehen, ob der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellte Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg zu den in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Fehlern gehört (bejahend: Kümper und Küper/Milstein, jeweils a.a.O.). Denn § 12 Abs. 6 ROG, für den es in den Bestimmungen über die Planerhaltung des § 10 ROG a.F. noch keine entsprechende Regelung gegeben hatte, gilt schon nach seinem zeitlichen Anwendungsbereich nicht für den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg. Die Regelungen des § 12 ROG n. F. über die Planerhaltung sind hinsichtlich der Raumordnungspläne in den Bundesländern am 30. Juni 2009 in Kraft getreten (Art. 9 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008, BGBl. I, 2986). Zu diesem Zeitpunkt war das den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg betreffende Verfahren bereits abgeschlossen und die Verordnung der Landesregierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009, die gemäß der Bestimmung ihres § 3 am 15. Mai 2009 in Kraft treten sollte, verkündet worden (GVBl. II 186 vom 14. Mai 2009).

Nach den differenzierenden Überleitungsvorschriften des § 28 ROG findet § 12 Abs. 6 ROG auf Raumordnungspläne der Länder, deren Aufstellungsverfahren bereits vor dem 30. Juni 2009 abgeschlossen gewesen sind, keine Anwendung. Die Abgrenzung der verschiedenen Anwendungsbereiche der alten und neuen Fassung des Raumordnungsgesetzes erfolgt gemäß § 28 Abs. 1 ROG hinsichtlich der Verfahrensvorschriften und gemäß § 28 Abs. 2 ROG hinsichtlich der Planerhaltungsvorschriften durch eine Stichtagsregelung (Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 28 Rn. 3). Die Regelung des § 28 Abs. 2 ROG trifft nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang keine generelle Anordnung der entsprechenden Anwendung der Planerhaltungsvor-schriften des § 12 ROG auf nach altem Recht erlassene Raumordnungspläne, sondern unterscheidet hinsichtlich der einzelnen Regelungen des § 12 ROG. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ROG sind lediglich die Absätze 1 bis 4 des § 12 ROG n.F. auf Raumordnungspläne der Länder, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, entsprechend anzuwenden; ergänzend zu diesen materiellen Regelungen finden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ROG Rechtsvorschriften der Länder über die Form und Frist der Geltendmachung von Fehlern und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung dieser Fehler Anwendung. § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG schließlich regelt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes auch die – über § 12 Abs. 1 bis 4 ROG hinausgehenden – bis dahin nach Landesrecht unbeachtlichen Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Pläne führen. Andererseits ist § 12 Abs. 5 ROG mit seiner Ausschlussfrist nach der ausdrück-lichen Regelung des § 28 Abs. 2 ROG auf „alte“ Raumordnungspläne noch nicht anwendbar (Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Juli 2011 – 1 C 25/08 – juris Rn. 50 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 2013 – 16 A 1294/08 – juris 113). Mit Blick auf den zwischen verschiedenen Absätzen der § 12 ROG differenzierenden Wortlaut des § 28 Abs. 2 ROG und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber dort die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG ausdrücklich für „entsprechend“ anwendbar auf vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der in Kraft gesetzte Raumordnungspläne erklärt und demnach nicht von einer ohnehin gegebenen Anwendbarkeit auszugehen ist, eine derartige Überleitungsvorschrift für § 12 Abs. 6 ROG aber nicht erlassen wurde, ist diese Norm auf „alte“ Pläne nicht anwendbar (im Ergebnis ebenso: Reitzig, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, L § 12 Rn. 55, allerdings mit der Begründung, dass „für das ergänzende Verfahren schon der Natur der Sache nach keine rückwirkende Anwendbarkeit in Betracht kommt“).

Auch aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 ROG lässt sich dessen Anwendung auf § 12 Abs. 6 ROG nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat sich mit der der Stärkung der „Bestandskraft“ von Raumordnungsplänen dienenden Überleitungsregelung zwar erklärtermaßen an die entsprechende Regelung in § 233 BauGB angelehnt, die sich in der Praxis bewährt hat (s. BT-Drucks. 16/10292, S. 30). § 28 Abs. 2 ROG weicht allerdings nach Wortlaut und Regelungsgehalt von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne ab, in der umfassend bestimmt ist, dass die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Planerhaltung – und damit auch die Regelungen des § 214 Abs. 4 BauGB über die rückwirkende Inkraftsetzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern (Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – 14 N 02.926 – juris Rn. 62) - auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden sind, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Gesetzes in Kraft getreten sind. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes angemerkt wird, § 28 Abs. 2 ROG sei § 233 BauGB „nachgebildet“, lässt sich hieraus keine angestrebte Inhaltsidentität mit § 233 Abs. 2 BauGB herleiten, zumal im nachfolgenden Satz sogleich konkretisierend ausgeführt wird, § 28 Abs. 2 ROG solle sicherstellen, dass auch Raumordnungspläne der Länder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage von Landesrecht in Kraft getreten sind, „anhand von § 12 Abs. 1 bis 4 auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können“. Sodann wird die Regelung des § 28 Abs. 2 ROG in der Gesetzes-begründung näher umschrieben; von einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Abs. 6 ROG auf „alte“ Raumordnungspläne ist in dieser relativ ausführlichen Begründung keine Rede. Dem gesetzgeberischen Ziel der „Erhöhung der Bestandskraft von Raumordnungsplänen“ (gegenüber der zuvor anwendbaren Rechtslage) dient die Regelung des § 28 Abs. 2 ROG auch in der hier befürworteten Auslegung.

In den bis zum 29. Juni 2009 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen war die Möglichkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung von unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg erlassenen Raumordnungsplänen durch ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nicht vorgesehen. Art. 9 Abs. 3 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2008 (GVBl. I, S. 42, im Folgenden: Landesplanungsvertrag a.F.) bestimmte, dass Abwägungsmängel nur beachtlich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1); solche Abwägungsmängel sowie Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Art. 9 Abs. 1 oder 2 des Landesplanungsvertrages unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Satz 2). Eine Ermächtigung zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Raumordnungsplänen durch ein ergänzendes Verfahren enthalten diese Regelungen allerdings nicht. Zudem handelt es sich bei dem Verstoß gegen das Zitiergebot nicht um eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 des Landesplanungsvertrages a.F. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden konnten. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg als materiell rechtswidrig angesehen, weil sie gegen das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verstößt (Urteil vom 16. Juni 2014, a.a.O., Rn. 111). Bei dem Zitiergebot handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Anforderung, die nicht durch einfach-gesetzliche Bestimmungen für unbeachtlich erklärt werden kann; eine Verletzung dieses „unerlässlichen Elements des demokratischen Rechtsstaates“ führt zur Nichtigkeit der Verordnung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 132). Das OVG hat hierzu weiter ausgeführt (a.a.O. Rn. 133):

„Hat der Verordnungsgeber das Zitiergebot nicht beachtet, kann die Ergänzung der Eingangsformel um § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG auch nicht nachgeholt werden. Ein Nachschieben von Ermächtigungsgrundlagen ist aus Gründen der von Art. 80 Satz 3 LV Bbg intendierten Rechtsklarheit unzulässig. Eine Verordnung, für die die Ermächtigungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, muss vielmehr neu erlassen werden (vgl. BMJ, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rn. 762), wobei dann hier für die Abwägung (§ 7 Abs. 2 ROG 2008, Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 LPlV) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (neuen) Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ROG 2008).“

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein nach heutiger Sach- und Rechtslage zu erlassender Landesentwicklungsplan im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem nichtigen alten Plan sein müsste. So hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2014 hinsichtlich der dort inmitten stehenden Problematik der Regelungen über die zentralen Orte ausgeführt (a.a.O. Rn. 96):

„Es ist nämlich möglich, dass im Fall der von den Antragstellerinnen angestrebten rechtskräftigen Unwirksamkeitserklärung des LEP B-B die Landesregierung Brandenburg zumindest mit Geltung für ihr Hoheitsgebiet eine neue Verordnung über den Landesentwicklungsplan erlassen wird, die möglicherweise hinsichtlich der Ausgestaltung der zentralörtlichen Gliederung ein verändertes, für die Antragstellerinnen günstigeres Konzept enthalten könnte. Im Fall einer neuen Beschlussfassung wäre für den Verordnungsgeber bei der Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend (vgl. § 12 Abs. 3 ROG 2008). Bei Fortgeltung des Grundsatzes, dass vorhandene Stärken vorrangig genutzt und ausgebaut werden sollen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LEPro 2007), hätte der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des Zentralen-Orte-Konzeptes zu beachten, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2008 die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten ist; dies gilt nach der Norm ausdrücklich „auch in dünn besiedelten Regionen“. Für Einrichtungen und Angebote der Grundversorgung gilt also auch dort ein Mindeststandard. Die Grundversorgung muss nicht in jeder Gemeinde erbracht werden, sondern kann sich auf die unterste Ebene Zentraler Orte beschränken, wobei allerdings deren Erreichbarkeit auch in dünn besiedelten Regionen für alle Bevölkerungsgruppen durch ein hinreichend dichtes Netz gewährleistet sein muss (vgl. Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, Stand: II/2014 L § 2 Rn. 130 f.).“
 
Angesichts der veränderten Akzentsetzung im Bereich der Siedlungs- und Freiraumstruktur gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG (s. dazu: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 2 Rnrn. 73 f.) und unter Berücksichtigung des seit der Aufstellung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg verstrichenen Zeitraums erscheint es bei der nach heutiger Sach- und Rechtslage erfolgenden Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans auch nicht ausgeschlossen, dass ein veränderter Zuschnitt des Freiraumverbundes vorgesehen wird; dieser ist zwar in einem großen Anteil durch naturschutzrechtliche Festsetzungen vorgeprägt, jedoch bleibt der Landesplanung bei der Bestimmung des Umfangs des Freiraumverbundes insgesamt sowie bei dessen Ausgestaltung mit Blick auf die Nutzfunktion, die soziale Funktion und die Ausdehnung und Lage von Ergänzungs- und Verbindungsflächen ein erheblicher planerischer Gestaltungsspielraum. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass in einem künftigen Landesentwicklungsplan – über die Formulierung in Ziff. 6.8 und 6.9 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 hinausreichend – weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung mit Bezug auf die Planung von Flächen für Windenergieanlagen formuliert werden (vgl. auch Ziff. G 3.1.14 LEP GR).

Die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 hat nach alledem zur Folge, dass ein Teilregionalplan aus diesem nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG rechtswirksam hergeleitet werden und deshalb derzeit auch nicht rechtswirksam erlassen werden kann. Die künftige Entwicklung bezüglich eines Landesentwicklungsplans ist nicht überschaubar; deshalb besteht derzeit keine Grundlage für eine Prognose, dass der Teilregionalplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus einem (erst noch aufzustellenden und zu beschließenden) Landesentwicklungsplan „entwickelt“ sein wird.

II. Die Verpflichtungsklage hat hinsichtlich der Windenergieanlagen 1, 2 und 4 auch in der Sache Erfolg. Da der Beklagte aus Anlass der Einleitung des Verfahrens zur befristeten Untersagung mit Schreiben vom 1. März 2013 das Vorliegen aller (sonstigen) Genehmigungsvoraussetzungen bestätigt hat und keine Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Veränderungen der Genehmigungssituation dargetan oder ersichtlich sind, war der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der Genehmigung, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG mit den zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Nebenbestimmungen erteilt oder verbunden werden kann, zu verpflichten.

B. Die Verpflichtungsklage ist auch hinsichtlich der Genehmigung für die Windenergieanlage 3 zulässig und begründet.

I. In die auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete, erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Klage konnte der nicht innerhalb einer vom Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO gesetzten Nachfrist ergangene Ablehnungsbescheid ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens einbezogen werden, zumal der Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt hat. Die Einbeziehung ist nach der unbestritten gebliebenen Angabe der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Bekanntgabe des Bescheids noch innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) erfolgt; im Übrigen war die Fristwahrung nicht erforderlich (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 juris Rn. 7 f.).

II. Die Klage ist auch insofern begründet.

Die von der beigeladenen Gemeinde beschlossene Veränderungssperre steht der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlage 3 derzeit nicht entgegen. Die Veränderungssperre ist schon aus formellen Gründen bislang nicht wirksam geworden.

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde. Die Gemeinde hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen; dies muss spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Veränderungssperre erfolgen (Mitschang, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 14, Rn. 6). Mangelt es an der ortsüblichen Bekanntmachung, so wird der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam mit der Folge, dass die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eintreten und somit eine Veränderungssperre nicht wirksam erlassen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 1980 – 10 C 3/80 – BRS 38 Nr. 108). Der Aufstellungsbeschluss muss den Planbereich so bezeichnen, dass er eindeutig bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 III ZR 88/80 juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen jedenfalls der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbe-schlusses sind vorliegend nicht erfüllt, da dieser Beschluss lediglich mit dem „Tenor“ („Aufstellung eines Bebauungsplans Windkraftanlagen R.“) im Amtsblatt vom 10. Januar 2014 ohne jeden Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich und ohne zeichnerische Darstellung veröffentlicht worden ist.

Der Beschluss über die Veränderungssperre leidet auch selbst am Mangel unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit, da der Geltungsbereich der Veränderungssperre widersprüchlich bezeichnet ist. Gemäß dem Beschlusstext sollte sich die Veränderungssperre u.a. auf die Grundstücke (...) (Standort WEA 3) und (...) (Standort WEA 4) der Flur (...) der Gemarkung F. erstrecken, während in § 2 („räumlicher Geltungsbereich“) der Satzung, die mit ihrer Anlage Bestandteil des Beschlusses ist, bestimmt ist, dass die Veränderungssperre sich u. a. auf das Flurstück (...) der Flur (...) der Gemarkung F. erstrecke, während das Flurstück (...) dort nicht genannt ist. Der Satzungstext wurde entsprechend der Anlage zum Beschluss ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht, so dass nach dem bekannt gemachten Text das Flurstück (...) von der Veränderungssperre – entgegen dem in dem Beschlusstext zum Ausdruck kommenden Willen der Gemeindevertretung - nicht erfasst ist.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Veränderungssperre auch inhaltlich rechtswidrig ist.

Da der Beklagte aus Anlass der Einleitung des Verfahrens zur befristeten Untersagung mit Schreiben vom 1. März 2013 das Vorliegen aller (sonstigen) Genehmigungsvoraussetzungen bestätigt sowie zudem mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 mitgeteilt hat, dass nach Rücksprache mit seiner Genehmigungsverfahrensstelle hinsichtlich der von der Untersagungsverfügung vom 28. Juni 2013 nicht betroffenen Windenergieanlage 3 „nunmehr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgefasst und erteilt“ werde (wovon er später mit Blick auf die Veränderungssperre wieder abgerückt ist), und keine Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Veränderungen der Genehmigungssituation dargetan oder ersichtlich sind, war der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der Genehmigung, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG mit den zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Nebenbestimmungen erteilt oder verbunden werden kann, zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entsprach es, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (…)

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