Mitteilungen 01/2015, Seite 5, Nr. 2

Ausschuss für Bildung, Jugend, Kultur und Sport spricht sich für Änderungen im Kita-Gesetz und im Schulgesetz aus

Der Ausschuss für Bildung, Jugend, Kultur und Sport des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg hat sich in seiner Sitzung vom 24. November 2014 in Potsdam für Änderungen in § 17 Kindertagesstättengesetz (Elternbeiträge) und § 116 Brandenburgisches Schulgesetz (Schulkostenbeitrag) ausgesprochen.

1. Rechtsbegriff der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ im KitaG streichen und Anpassung an § 113 Schulgesetz vornehmen

Der Ausschuss gelangte zu der Auffassung, dass sich die Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 Kita-Gesetz zur Erhebung von Essengeld in Kindertageseinrichtungen in der Praxis als untauglich erwiesen habe. Danach haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sollte zur Steigerung der Rechtssicherheit eine Anpassung erfahren. Denn er ist für Kommunalverwaltung, Kommunalpolitik und Eltern fortwährend Auslöser für kontroverse Diskussion.

Auch auf jüngste Anfrage der Stadt Prenzlau konnte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in einem Schreiben vom 20. Oktober 2014 nicht die erbetene Rechtsauskunft darüber geben, wie die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu ermitteln sind. Anlass für die Anfrage war ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 25. September 2014, welches sich mit der Essensversorgung in Kindertagesstätten auf der Grundlage von Konzessionsverträgen befasst und eine Entscheidung getroffen hatte, die für die brandenburgischen Gemeinden von besonderer Relevanz ist (vgl. Rundschreiben vom 5. November 2014).

Der Kläger des Verfahrens hatte geltend gemacht, dass der vom Cateringunternehmen geforderte Betrag für das Mittagessen in Höhe von 3,04 € überhöht sei und die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem geforderten Essenpreis und den von ihm ermittelten ersparten Eigenaufwendungen als Zuschuss von der Stadt gefordert. Die beklagte Stadt hatte – wie viele andere Gemeinden im Land Brandenburg – zur Sicherstellung der Essenversorgung in den Kindertagesstätten einen Konzessionsvertrag abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung am 25. September 2014 vertrat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichtes Potsdam hierzu die Auffassung, dass die gewählte Gestaltung der Essenversorgung mit den einschlägigen Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes nicht zu vereinbaren sei und sprach dem Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe des an den Caterer gezahlten Essenpreises zu.

Aus Sicht des Verbandes bestehen erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Rechtsauffassung des Gerichts. Es wird daher ausdrücklich festgehalten, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und damit weder für die Stadt Prenzlau noch für die Gesamtheit der brandenburgischen Gemeinden eine Wirkung entfaltet. Die Geschäftsstelle weist zudem darauf hin, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2014 angekündigte Urteilsbegründung der Stadt Prenzlau bis heute (Stand 23. Januar 2015) nicht vorliegt. Damit ist es dem Verband noch nicht möglich, eine Bewertung der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes vorzunehmen. Die Stadt Prenzlau hat angekündigt, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Denn das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. Die Geschäftsstelle wird die Stadt Prenzlau im Rechtsweg unterstützen.

Der Ausschuss hielt eine Harmonisierung von Kita-Recht und Schul-Recht für sinnvoll. Gemäß § 113 BbgSchulG haben die Schulträger im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schüler an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Diese Regelung hat sich nach Auffassung des Ausschusses als praxistauglicher und zielführender erwiesen, da er den Fokus auf die Frage richtet, welche Qualität seitens der Eltern für erforderlich und gleichsam als wirtschaftlich vertretbar angesehen wird. Aus diesem Grund votierte der Ausschuss einstimmig für eine Anpassung von § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG an § 113 Satz 1 BbgSchulG.

Schulträger haben insoweit positive Erfahrungen mit entsprechenden partizipativen Prozessen gemacht. Das Bewusstsein von Eltern dafür, dass Qualität auch eine entsprechende finanzielle Beteiligung der Eltern erfordert, ist in diesen Prozessen wahrnehmbar gestiegen. Viele Schulträger formulieren die Einhaltung der DGE-Qualitätsstandards als entsprechendes Ausschreibungskriterium für Essensanbieter. Fest steht, dass sich eine an DGE-Standards gebundene Essensversorgung nicht mit einem Beitrag von 1,70 € / Essen bewältigen lässt, wie sie das VG Potsdam in seiner Entscheidung als durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen angesehen hat. Die Auswirkungen des seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohnes sind hierbei noch nicht berücksichtigt. Allein dies hat zu Preissteigerungen in den Konzessionsverträgen geführt.

2. Investitionen im Rahmen des Schulkostenbeitrages gemäß § 116 BbgSchulG berücksichtigen

Weiterhin sprach sich der Ausschuss für eine Berücksichtigung von Investitionskosten im Rahmen des Schulkostenbeitrages aus. Investitionen und entsprechende Abschreibungen bildeten die Hauptlast der finanziellen Aufwendungen der Schulträger. Es sei daher geboten, einen aufgabenadäquaten interkommunalen Ausgleich zwischen der entlasteten Wohnortgemeinde und der Gemeinde herzustellen, in deren Schule der auswärtige Schüler unterrichtet werde. Dies sei insbesondere im Bereich der weiterführenden Schulen geboten. Es sei gut und richtig, dass im Zuge des Schulbehördenreformgesetzes die doppischen Begriffe in §§ 110 und 116 BbgSchulG eingeführt worden seien. Nun müsse der Gesetzgeber auch inhaltlich konsequent sein und klarstellen, dass investive Aufwendungen umlagefähig seien. Städte mit einem hohen Anteil auswärtiger Schüler dürften nicht länger dafür finanziell benachteiligt werden. Beispielsweise halte die Landeshauptstadt Potsdam sieben Züge allein für auswärtige Schüler aus dem Landkreis Potsdam-Mittelmark vor, unter anderem weil es im gesamten Landkreis keine Gesamtschule gebe. Im Übrigen würde die Neuregelung dazu beitragen, dass Städte nicht allein aus finanziellen Erwägungen heraus ihre Trägerschaften für weiterführende Schulen aufgeben und dem Landkreis übertragen würden.

Im Übrigen befasste sich der Ausschuss mit der Koalitionsvereinbarung, der Schulsozialarbeit und dem EU-Schulobstprogramm. Im Koalitionsvertrag vermisste der Ausschuss die notwendigen Aussagen zur Weiterführung der Inklusion sowie zur Bewältigung der Aufnahme von Asylbewerberkindern in Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 004-02

Cookies

Wir verwenden Cookies auf unserer Website, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten und die Zugriffe auf unserer Website zu analysieren. Durch Klicken auf "Zulassen" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Durch Klicken auf "Ablehnen" stimmen Sie ausschließlich der Verwendung aller technisch notwendigen Cookies zu. Sie können jedoch die Cookie-Einstellungen einsehen, um eine kontrollierte Einwilligung zu erteilen. [Link zu Impressum]

  Notwendig erforderlich

**Beschreibung**

Cookie Dauer Beschreibung
PHPSESSID Session Speichert Ihre aktuelle Sitzung mit Bezug auf PHP-Anwendungen und gewährleistet so, dass alle Funktionen der Seite vollständig angezeigt werden können. Mit Schließen des Browsers wird das Cookie gelöscht.
bakery 24 Stunden Speichert Ihre Cookie-Einstellungen.
  Analyse

**Beschreibung**

Cookie Dauer Beschreibung
_pk_id.xxx 13 Monate Matomo – User-ID (zur anonymen statistischen Auswertung der Besucherzugriffe; ermittelt, um welchen User es sich handelt)
_pk_ses.xxx 30 Minuten Matomo – Session-ID (zur anonymen statistischen Auswertung der Besucherzugriffe; ermittelt, um welche Sitzung es sich handelt)