Mitteilungen 08/2014, Seite 338, Nr. 170

EEG-Reform 2014 als wichtiger Schritt für die Energiewende: Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Das bisherige Fördersystem wurde damit grundlegend überarbeitet. Die Ausbauziele, die Förderung erneuerbarer Energien sowie die Befreiungsmöglichkeiten von der EEG-Umlage wurden begrenzt, um den weiteren Kostenanstieg zu verhindern und die Kosten gleichmäßiger unter allen Beteiligten zu verteilen. Das neue EEG 2014 setzt überwiegend auf marktwirtschaftliche Instrumente: Ab 2016 greift mit Ausnahme von Kleinanlagen die verpflichtende Direktvermarktung und die Ermittlung der Förderhöhe soll spätestens ab 2017 durch Ausschreibungen erfolgen. Aus kommunaler Sicht war die EEG-Reform unerlässlich, um die Kosten für den Umbau des Energiesystems zu begrenzen und die erneuerbaren Energien besser an den Markt heranzuführen.

Die im April im Bundeskabinett verabschiedete Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der Besonderen Ausgleichsregelungen ist nun zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz am 27. Juni 2014 mit einigen Änderungen des Wirtschafts- und Energieausschusses verabschiedet. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 11. Juli 2014.

Die EEG-Reform hält folgende wesentlichen Änderungen bereit:

Ausbaukorridore (§§ 1 Abs. 2, 3 EEG 2014)

Für den Ausbau von erneuerbaren Energien wurden verbindliche Mengenziele (sog. Ausbaukorridore) festgelegt. Bis 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent betragen.

Zudem wurde für jede einzelne Erneuerbare-Energien-Technologie der jährliche Zubau begrenzt:

• Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (brutto),
• Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto),
• Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto),

Die konkrete Mengensteuerung erfolgt künftig bei den Technologien über einen sog. „atmenden Deckel“. Danach sinken bei Überschreiten des Ausbaukorridors die Fördersätze für weitere Anlagen automatisch (Prinzip der sog. „jährlichen Degression“).

• Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030.

Bei Windenergie auf See ist der Mengendeckel fest und es erfolgt keine Degression.

Direktvermarktungspflicht (§§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1, 34 EEG 2014)

Die feste Einspeisevergütung wird durch die Pflicht der Anlagenbetreiber, ihren Strom entweder selbst oder über einen Direktvermarktungsunternehmen direkt zu vermarkten, abgelöst. Sie erhalten für neue Anlagen eine Prämie auf den Marktpreis, die zunächst die Lücke zu den bisherigen Tarifen füllen soll (sog. Marktprämie).
Die Direktvermarktungspflicht wird stufenweise eingeführt, d. h.:

• ab dem 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt und
• ab dem 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt

Um die Marktprämie erhalten zu können, müssen künftig alle EEG-Anlagen fernsteuerbar im Sinne von § 36 EEG 2014 sein. Davon sind nach einer Übergangsfrist ab dem 1. April 2015 auch Bestandsanlagen erfasst, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

Die bisherige Möglichkeit der Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage (sog. Grünstromprivileg, § 39 EEG 2012) entfällt. Die Möglichkeit, Strom anteilig direkt zu vermarkten, bleibt erhalten.

Von der Pflicht zur Direktvermarktung befreit und damit weiterhin von der Einspeisevergütung Gebrauch machen können im Sinne des § 37 EEG 2014:

• Kleinanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 500 kW, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden und
• Anlagen mit einer Nennleistung von höchstens 100 kW, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden.

Vermarkten die Betreiber von Kleinanlagen ihren Strom nicht im Wege der Direktvermarktung, reduziert sich die Höhe des gesetzlich festgelegten Fördersatzes um die Höhe der eingesparten Direktvermarktungskosten.

Eine abgesenkte Einspeisevergütung kann zudem in Ausnahmefällen nach § 38 EEG 2014 gezahlt werden, z. B. in Fällen, in denen der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Direktvermarktung ausfällt.

Ausschreibungsverfahren (§§ 2 Abs. 5, 55 EEG 2014)

Die Förderhöhe soll spätestens ab 2017 über Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird zunächst im Rahmen eines Pilotvorhabens die Förderung von Freiflächenanlagen für Photovoltaik auf ein Ausschreibungssystem umgestellt. Dabei soll bei der Umstellung auf Ausschreibungen die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bereits ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen für das Pilot-Ausschreibungsverfahren vorgelegt und zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Die Ausschreibungen sollen in einem Umfang von mindestens fünf Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit für ausländische Projekte geöffnet werden. Das Bundeswirtschafts- und Energieministerium (BMWi) will noch Ende des Jahres 2014 eine Verordnung für das Pilotprojekt der Ausschreibung im Bereich der Photovoltaikfreiflächenanlagen vorlegen, um das Projekt im Jahr 2015 beginnen zu können. Die aus dem Pilotprojekt gewonnenen Erkenntnisse sollen dann in eine nächste Ergänzung des EEG einfließen. Das EEG soll dann 2015 einen rechtlichen Rahmen dafür schaffen, ab Ende 2016 die Förderhöhe für erneuerbare Energien auf alle Technologien zur Ermittlung der Förderhöhe auszuweiten.

Eigenversorgung (§§ 5 Nr. 12, 61 EEG 2014)

Für Strom aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, der in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Stromerzeugungsanlage genutzt wird, muss

• ab dem 1. August 2014 30 Prozent der EEG-Umlage,
• ab dem 1. Januar 2016 35 Prozent und
• ab dem 1. Januar 2017 eine auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden.

Für Strom aus konventionellen Anlagen fällt hingegen die volle Umlage an.

Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Von der EEG-Umlage befreit sind:

• bei kleineren Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt (kW) die ersten 10 Megawattstunden im Jahr (MWh / Jahr), die selbst verbraucht werden.

Für bereits bestehende Eigenversorgungsanlagen wird die Rechtslage nicht geändert. Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2014 zur Eigenversorgung im Sinne des EEG 2012 genutzt wurden, sind weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Dasselbe gilt für Ersatzinvestitionen, also Eigenversorgungsanlagen, die Bestandsanlagen am selben Standort erneuern, ersetzen oder um bis zu 30 Prozent erweitern. Im Sinne der Übergangsregelung des § 100 Abs. 3 EEG 2014 (vgl. weiter unten) sind auch Stromerzeugungsanlagen ausgenommen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 nach Bundesrecht genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 erstmalig zur Eigenversorgung genutzt werden.

Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Industrie und Schienenbahnen (§ 64 ff. EEG 2014)

• Die begünstigten stromkostenintensiven Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage (vgl. § 64 EEG 2014). Diese Belastung wird jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. „Cap“ bzw. „Super-Cap“ der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien).

• Schienenverkehrsbetriebe mit einer unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbrauchten Strommenge von mehr als 2 GWh sind von der Zahlung der vollen Höhe der EEG-Umlage befreit (vgl. § 65 EEG 2014). Die gesamte selbst verbrauchte Strommenge, mit Ausnahme der rückgespeisten Energie, wird demgegenüber zukünftig mit 20 Prozent der im Begrenzungsjahr fälligen EEG-Umlage belastet. Bisher mussten für 10 Prozent des Stroms die volle Umlage getragen werden und für den übrigen Strom wurde die EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh begrenzt.

Übergangsvorschriften (§ 100 ff. EEG 2014)

• Anlagen, die bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, sollen hinsichtlich der Vergütungssätze noch dem geltenden Recht unterliegen. Für die Frage nach der Geltung der neuen Fassung des EEG wird folglich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen abgestellt.

• Dieser Grundsatz gilt auch für Anlagen, die bereits vor dem 23. Januar nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind und noch in der Zeit zwischen dem 1. August und vor Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden.

Den Gesetzestext des EEG 2014 vom 21. Juli 2014 sowie alle weiteren Informationen und Hintergründe zum Gesetzgebungsverfahren der EEG-Reform finden sich auf dem Informationsportal des Bundeswirtschafts- und Energieministeriums unter www.erneuerbare-energien.de.

In den mitteilungen 07/2014 des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Seite 146 ff., hatten wir die gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Städtetages zu den Gesetzentwürfen veröffentlicht.
So wurden u.a. kritische Anmerkungen zur künftigen „Förderung“ durch ein Ausschreibungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb für Anlagen der erneuerbaren Energien (§§ 2 Abs. 5, 53) gemacht, die wir aus Brandenburger Sicht durchaus bekräftigen wollen. Hier ist zu befürchten, dass kleinere Vorhaben von Gemeinden bzw. mit gemeindlicher Beteiligung oder sogenannte Bürgerenergieanlagen gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen oder Unternehmensgruppen Nachteile haben könnten.

In der Gesamtheit bedarf die Weiterführung der Energiewende generell spürbare Verbesserungen für die Akzeptanz durch die vom Zubau betroffenen Gemeinden und ihrer Bürger.
Das betrifft vor allem auch die nach wie vor unzureichende Planungsbeteiligung und eine rechtsichere Einnahmequelle aus der Wertschöpfungskette des Betriebes der sogenannten EEG-Anlagen für die Standortgemeinden (vgl. hierzu unser Rundschreiben an unsere Mitgliedschaft vom 4. August 2014). Ein weiteres Problem, was dringend einer Lösung bedarf, ist der „Verbleib“ der Netzausbaukosten bei den Netzbetreibern – in Brandenburg insbesondere die Regionalversorger E.dis und enviaM. Anders als bei der EEG-Umlage werden die Netzausbaukosten im Zusammenhang mit dem EEG-Ausbaunicht bundesweit umgelegt, sondern verbleiben als ein nennenswerter Bestandteil über die Netznutzungsentgelte in den Strompreisen der jeweiligen Versorgungsgebiete. 97 % der erzeugten erneuerbaren Energien werden in die Verteilnetze der Regionalversorger eingespeist. Die Regionen, so auch Brandenburg, die einen sehr hohen Anteil sogenannter EEG-Anlagen haben, zahlen also erhöhte Strompreise, wie auch jüngste Studien belegen. Hier bedarf es einer dringenden Systemänderung – dies ist seit langem eine Forderung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg.

Abschließend sei noch eine Bemerkung dahingehend gestattet, dass immer wieder, so auch im neuen EEG, von „Förderung“ die Rede ist, was eher irreführend, insbesondere für die Allgemeinheit, ist. Tatsächlich handelt es sich um ein Subventionierungssystem über die Strompreise der Verbraucher.

Der Erfolg der weiteren Umsetzung der Energiewende wird ganz wesentlich davon abhängen, die Rahmenbedingungen zügig weiter zu verbessern und gerechter auszugestalten.

Az: 805-00

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