Mitteilungen 02-03/2016, Seite 109, Nr. 61

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Rundfunkgebührenbefreiung wegen besonderer Härte aufgrund der Versagung von Leistungen nach SGB II wegen Beihilfebezug nach SGB III

Sind die speziellen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 3 und 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) nicht erfüllt, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen (Zweit-)Ausbildung und Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III wegen einer bereits vorhandenen, auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Erstausbildung versagt worden sind, liegt ein die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV rechtfertigender besonderer Härtefall auch dann nicht vor, wenn die Einkünfte des Rundfunkteilnehmers den sozialhilferechtlichen Regelsatz unterschreiten.
(Leitsatz des Gerichts)

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil des 11. Senats vom 15. Oktober 2015 – OVG 11 B 7.13 –; vorgehend VG Berlin, Urteil der 27. Kammer vom 3. Juli 2013 – Az.: 27 K 35.13 – 

Zum Sachverhalt:
Der mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer angemeldete Kläger war durch den Beklagten vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 als Empfänger von Arbeitslosengeld II nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 teilte er dem Beklagten mit, dass er ab 1. September 2010 eine neue – bis zum 31. August 2013 dauernde – Ausbildung zum Tischler begonnen habe, seine Einkünfte unter dem Regelsatz lägen und er keine ergänzenden Leistungen vom Jobcenter bzw. Sozialamt erhalte.

Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger eine monatliche Gesamtmiete von 286,50 € zu leisten hatte und seine Ausbildungsvergütung jeweils brutto im 1. Ausbildungsjahr 279 €, im 2. Ausbildungsjahr 369 € und im 3. Ausbildungsjahr 429 € betragen sollte, dass das JobCenter Spandau mit Bescheid vom 21. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sich der Kläger in einer Ausbildung befinde, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § § 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, und dass die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Berlin Nord – mit Bescheid vom 24. September 2010 die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 59 ff. SGB III mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Ausbildung nach § 60 Abs. 2 SGB III nicht gefördert werden könne, weil der Kläger bereits eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erfolgreich abgeschlossen habe, und angesichts des positiv zu bewertenden Arbeitsmarkts für Kaufleute im Einzelhandel auch nicht zu erwarten sei, dass eine berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden könne.

Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 13. Oktober 2010 als Befreiungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 2. November 2010 ab. Den Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung dieser geltend gemacht hatte, soziale Leistungen in Form von Wohngeld (202 € monatlich ab September 2010) zu erhalten, wies er mit – durch einfache Post abgesandtem – Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2011 zurück. Eine Klage hat der Kläger hiergegen nicht erhoben.

Mit Gebührenbescheid vom 1. Januar 2012 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 zuzüglich Säumniszuschlag i.H.v. 160,87 € fest. Auf die - unter Nachreichung von Bescheiden des Jobcenters Mitte vom 8. November 2011 über die Ablehnung eines Zuschusses zu den ungedeckten Bedarfen für Unterkunft und Heizung und der Bundesagentur für Arbeit über die Ablehnung einer Berufsausbildungsbeihilfe geäußerte - Bitte des Klägers vom 10. Januar 2012, nicht zu vollstrecken, sondern erneut eine Befreiung zu prüfen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2012, bestätigt mit – wiederum mit einfacher Post abgesandtem – Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 die Erteilung einer Befreiung erneut ab.

Aus den Gründen:
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Der Kläger hat für den gesamten hier überhaupt in Betracht kommenden Zeitraum von Februar 2012 bis einschließlich Dezember 2012 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Für den nachfolgenden Zeitraum von Januar 2013 bis August 2013, auf den Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) seinen zeitlich unbegrenzten Verpflichtungsausspruch begrenzt sehen wollte, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger seiner Ausbildung beenden würde, lässt sich ein mit der Klage durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ebenfalls nicht begründen.

Der Kläger erfüllt unstreitig keinen der speziellen Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Insbesondere war er im betreffenden Zeitraum weder Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II im Sinne des SGB II (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV) noch Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des SGB III (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b RGebStV).

Ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat das Job-Center Spandau unter anderem mit Bescheid vom 21. September 2010 mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen würden nicht vorliegen, weil der Kläger sich in einer Ausbildung befinde und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei. Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit unter anderem mit Bescheid vom 24. September 2010 mit der Begründung versagt, die Ausbildung könne nach § 60 Abs. 2 SGB III nicht gefördert werden, weil es sich um eine Zweitausbildung handle und der Arbeitsmarkt im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Ausbildung des Klägers zum Einzelhandelskaufmann positiv zu bewerten sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein solcher Härtefall ist hier nicht gegeben.

Der Begriff des „besonderen Härtefalls" wird im RGebStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen. Der Wortlaut weist somit in die Richtung, dass „besondere" Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass ergänzend zu dem Katalog von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 RGebStV nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die - früher in § 2 BefrVO geregelte - Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten bleiben sollte, was auch den in § 6 Abs. 3 RGebStV verwandten Terminus „unbeschadet…“ erklärt. Ein besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Daraus folgt, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, – 6 C 34/10 –; Beschluss vom 18. Juli 2008, – 6 B 1/08 –, sowie ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 13. April 2015, – 11 9.15 –).

Der Fall des Klägers weist keine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Gebührenbefreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV übersehene Sachverhaltskonstellation auf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Rundfunkteilnehmer, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, weil sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinden, und auch keine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten, weil es sich um eine nicht förderungsfähige Zweitausbildung handelt, bewusst nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-10 RGebStV abschließend (vgl. Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abghs-Drs. 15/3369, Seite 37).

Mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Gesetzgeber aufgrund der Feststellungen in der praktischen Umsetzung des § 6 Abs. 1 RGebStV bei zwei weiteren Fallgruppen eine den übrigen im einzelnen aufgeführten Fällen entsprechende Bedürftigkeit angenommen und in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b ausdrücklich unter anderen die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs aufgenommen (vgl. Begründung des Zustimmungsgesetzes, Abghs-Drs. 16/0026, Seite 17, 25). Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber Auszubildende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gerade nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreien wollte. Ob die zuständige Sozialbehörde, bzw. die Arbeitsverwaltung, Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5b RGebStV zu Recht abgelehnt haben, steht hier nicht zur Überprüfung, denn diesbezügliche Ansprüche wären gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu erstreiten. Aus dem Prinzip der Bescheidgebundenheit der Rundfunkgebührenbefreiung folgt, dass eine Korrektur der Entscheidung der Sozialbehörden diesen gegenüber durchgesetzt werden muss und nicht über die Annahme eines besonderen Härtefalls zur Begründung der Rundfunkgebührenbefreiung kompensiert werden kann.

Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10 – und vom 30. November 2011, – 1 BvR 3269/08 –) lässt sich ebenfalls kein Befreiungsanspruch des Klägers herleiten. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet, dass die Betreffenden befreiungsrelevante Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 RGebStV zwar nicht erhielten, weil ihre Einkünfte den entsprechenden Bedarf überschritten, der überschießende Betrag aber gleichwohl nicht hinreichte, um daraus die Rundfunkgebührenpflicht zu zahlen. Eine derartige Konstellation liegt bei dem Kläger nicht vor.

Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten ferner verpflichtet hat, den Kläger ab Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist das angefochtene Urteil schon deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen, weil ein entsprechender Befreiungsanspruch nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens geworden ist. Im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 7 RBStV, wonach lediglich bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-6 und 9-11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV weitergelten, ist davon auszugehen, dass eine Beitragsbefreiung aus Härtegründen nach § 4 Abs. 6 RBStV neu zu beantragen gewesen wäre. Dass dies geschehen und entsprechend beschieden worden wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die gleichfalls auf besondere Härtefälle abstellenden Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen würden. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass der in der Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich normierte Befreiungstatbestand in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV hier nunmehr erfüllt wäre.

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