Mitteilungen 03-04/2017, Seite 133, Nr. 53

Kabinett beschließt Strafschärfung bei tätlichen Angriffen auf Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte

Das Bundeskabinett hat eine Gesetzesänderung zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen. Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte, aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte sollen künftig besser vor Straftaten geschützt. Durch die Änderung des Strafgesetzbuches sollen tätliche Angriffe auf Beamtinnen und Beamte, die zu Vollstreckungsmaßnahmen berufen sind, schon bei einfachen Diensthandlungen, etwa bei Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen, mit bis zu fünf Jahren Haft verurteilt werden können. Allein das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges soll sich strafverschärfend auswirken. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die Gesetzesänderung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Angriffe auf diesen Personenkreis fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund seit längerem u.a. eine Verschärfung des Strafrechts sowie auch Rettungskräfte und Hilfskräfte der Feuerwehren davon zu erfassen.

Der Schutz von Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte, aber auch Hilfskräften der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes als Repräsentanten der staatlichen Gewalt soll künftig durch eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs (§§113 ff. StGB) deutlich verstärkt werden. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Gesetzesentwurf beschlossen.

Anlass hierzu hat die drastische Zunahme von Angriffen auf die Personengruppe gegeben. Im Jahr 2015 waren 64.371 Polizisten Opfer von Straftaten geworden. Neben Polizisten waren auch andere Vollstreckungsbeamte sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste Opfer von Gewalttätigkeiten.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches folgende Änderungen vor:

Strafschärfung für tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte bei allgemeinen Diensthandlungen
Mit der Schaffung eines neuen Straftatbestands (§ 114 StGB-E) für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sollen neben Übergriffen während Vollstreckungshandlungen auch tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt. Der Strafrahmen wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verschärft.

Neue strafschärfende Regelbeispiele
Strafschärfend soll sich neuerdings auswirken, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug allein bei sich führt oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht (§113 Abs. 2 StGB-E). Dort gilt ein Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Schutz auf Rettungskräfte, aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes erstreckt
Der verschärfte Strafrahmen - sowohl des neuen § 114 StGB als auch der neuen Regelbeispiele nach § 113 Abs. 2 StGB - soll künftig auch bei tätlichen Angriffen auf Kräfte der Feuerwehr - auch Hilfskräfte -, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste greifen, die sich im Einsatz befinden. Der Personenkreis war zuvor zwar bereits über den Verweis des § 114 Absatz 3 StGB auf § 113 StGB geschützt, jedoch lediglich bei Hilfseinsätzen von Vollstreckungsbeamten im Rahmen von Vollstreckungshandlungen.

Bewertung
Die Entscheidung des Bundeskabinetts, Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte,  aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte besser vor Straftaten zu schützen, wird vom Deutschen Städte- und Gemeindebund ausdrücklich begrüßt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Angriffe auf diesen Personenkreis fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund seit längerem u.a. eine Verschärfung des Strafrechts sowie Rettungskräfte und Hilfskräfte der Feuerwehren einzubeziehen. 2015 hat es mehr als 64.000 Straftaten gegenüber Vollstreckungsbeamte gegeben, die Dunkelziffer nicht eingerechnet. Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sollte aber neben dieser Änderung des Strafrahmens auch die Initiative des Bundesrates aufgegriffen werden, dass Handlungen, die sich gegen das Gemeinwohl und den gesellschaftlichen Zusammenhalt richten, als strafschärfend zu berücksichtigen (§ 46 StGB) sind. Dies würde im Übrigen nicht nur Vollstreckungsbeamtinnen – und beamten betreffen, sondern auch ehrenamtlich für das Gemeinwohl Engagierte, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Kommunalpolitiker. Die Verschärfung des Strafrahmens nützt allerdings wenig, wenn die Staatsanwaltschaften und die Justiz Fälle nicht konsequent verfolgen und aburteilen.

Ein Statement des Geschäftsführenden Präsidialmitglieds des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, ist auf der Homepage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes unter www.dstgb.de abrufbar.

(Quelle: DStGB Aktuell 0617)

Az: 112-00

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