Mitteilungen 01/2016, Seite 47, Nr. 27

Zweite Stellungnahme zur Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz vom 4. November 2015

„An den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtages Brandenburg

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes (Druck-sache 6/2551) – Ergänzung der Stellungnahme vom 2. November 2015
 
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

im Nachgang des gestrigen Fachgespräches im MWFK möchten wir nachfolgend unsere Hinweise auch formell in den parlamentarischen Beratungsvorgang einbringen und dokumentieren:

1. Handlungsbedarf für den Landtag Brandenburg besteht nicht. Das EU-Beihilferecht entfaltet unmittelbare Rechtswirkung für alle staatlichen Verwaltungen in der Bundesrepublik. Ein gesetzgeberischer Umsetzungsakt ist – im Unterschied beispielsweise zu völkerrechtlichen Verträgen (z.B. UN-Behindertenrechtskonvention) oder EU-Richtlinien – nicht erforderlich. Die Regelungen im Entwurf sind folglich unnötig.

2. Das EU-Beihilferecht bindet die staatlichen Verwaltungen gemäß Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip) und führt insbesondere zur Verpflichtung, im Falle etwaiger finanzieller Zu-wendungen die tatbestandlichen Voraussetzungen des EU-Beihilfebegriffs zu prüfen und etwaige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierbei gilt: Jede Behörde prüft den eigenen Zuwendungsbereich autonom. Dies gilt auch im Falle kumulierender Zuwendungen, wie sie im Bereich der Musikschulförderung existieren.

3. Folglich kann weder die Landesregierung noch der Landtag eine rechtsverbindliche Entscheidung über die beihilferechtliche Qualität von Zuwendungen treffen, die seitens anderer Behörden vorgenommen werden. Der Entwurf beschränkt sich jedoch nicht allein auf eine Bewertung der Landeszuschüsse, sondern schließt in seine Bewertung explizit die Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände ein. Der Entwurf steht aus diesem Grund nicht im Einklang mit den auch vom EUGH anerkannten Prämissen des EU-Beihilferechts. Die Regelung wäre europarechtswidrig.

4. Parallel hierzu verstößt diese Zuständigkeitsüberschreitung gegen das Recht der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 GG. Denn die durch die brandenburgischen Gemein-den und Landkreise wahrgenommene öffentliche Verantwortung im Bereich der kulturellen Daseinsvorsorge (§ 2, 122 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) ist untrennbar mit der Kompetenz verbunden, entsprechende finanzielle Zuwendungen auf beihilferechtliche Relevanz zu prüfen. Die Regelung wäre verfassungswidrig.

5. Die Einhaltung des EU-Beihilferechts ist reines Verwaltungshandeln (vgl. Ziff. 1). Die Behörden sind danach verpflichtet, jede Zuwendung einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen. Zu einer rechtmäßigen Umsetzung zählt insbesondere die Sachverhaltsermittlung und Bewertung bezüglich der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des EU-Beihilfebegriffs (z.B. Wettbewerbsverzerrung, grenzüberschreitende Wirkung etc.). Diese Prüfung muss differenziert für jede einzelne Musik- und Kunstschule vorgenommen werden.

6. Diese Einzelfallbetrachtung ist zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des EU-Beihilferechts. Der Landtag kann die Landesregierung von dieser Verantwortung nicht entbinden. Denn ihm fehlt jegliche Befugnis, das unmittelbar geltende EU-Beihilferecht außer Kraft zu setzen. Überdies kann der Landtag Brandenburg als Legislative eben gerade keine Einzelfälle regeln. Die Grundzüge der Gewaltenteilung nach Art. 20 GG sehen eine klare Abgrenzung zu diesem exekutiven Handeln vor.

7. Die Darstellung, durch die EU-Kommission drohten unmittelbare Sanktionen, sofern der Landtag diese Regelung nicht verabschiede, ist falsch und unseriös.

a) Die EU-Kommission hat in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten des EU-Beihilferechtsregimes keine einzige Musikschule sanktioniert bzw. ernsthafte diesbezügliche Prüfungen aufgenommen.

b) Die EU-Kommission selbst hat in Erwägungsgründen und Leitfäden etc. deutlich her-ausgestellt, dass sie an Prüfaktivitäten in dem hier in Rede stehenden Bereich kein Interesse hat.

c) Anzeigen aus dem Wirkungsbereich brandenburgischer Musikschulen, beispielsweise von Wettbewerbern, sind gegenüber der EU-Kommission nicht vorgenommen worden.

d) Es gibt hinreichend Anlässe, einen Beihilfetatbestand für Musikschulen auszuschließen.

e) Es liegen offenkundig die Voraussetzungen einer sog. DAWI vor. Kommunen, die mit Betrauungsakten arbeiten, sehen dadurch keinen erheblichen Verwaltungsaufwand.

f) Auch die Landesregierung kann im Rahmen eines Betrauungsaktes eine DAWI begründen und damit eine Notifizierungspflicht ausschließen. Als Betrauungsakt genügt ein reiner Verwaltungsakt.

8. Im europapolitischen Diskurs besteht Einigkeit darüber, dass das Legitimationsdefizit der EU, wie es in gescheiterten EU-Referenden in anderen Mitgliedsstaaten bezüglich des EU-Beitritts und der besorgniserregend niedrigen Wahlbeteiligung der Brandenburger an Europawahlen zum Ausdruck kommt, darin begründet ist, dass den Bürgern der praktische Mehrwert des EU-Rechts für ihr alltägliches Leben nicht vermittelt werden kann.

Einigkeit besteht zudem darin, dass dies nicht im EU-Recht selbst begründet ist, sondern in dem überschießenden Umsetzungseifer in einzelnen Mitgliedsstaaten, insbesondere der deutschen Ministerialverwaltungen auf Ebene des Bundes und der Länder. Der Entwurf bestätigt diese Annahme.

9. Wir gehen angesichts der unterschiedlichen Rechtsauffassungen und den offenen Fragen davon aus, dass hinsichtlich einer Verständigung zwischen Land und Kommunen zum gemeinsamen Umgang mit dem EU-Beihilferecht wir uns erst am Beginn einer Debatte befinden. Beispielgebend könnte das Verfahren in Hessen sein. Dort haben die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände ein gemeinsames Handbuch herausgegeben. Wir stehen für diesen Diskurs gern zur Verfügung.

10. Dem Landtag empfehlen wir, Sorgfalt vor Schnelligkeit walten zu lassen und die Regelungen im Entwurf mit beihilferechtlichem Bezug zu streichen. Sie sind unnötig, untauglich und rechtswidrig.

Für Rücksprachen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Böttcher“ 

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 304-05

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