Mitteilungen 03-04/2014, Seite 117, Nr. 61

Wesentliche Normen des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz – EGovG) treten am 1. Juli 2014 in Kraft

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz - EGovG) vom 25. Juli 2013, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I, Seite 2749 ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen – am 1. August 2013 in Kraft getreten.

Das Gesetz führt als Artikelgesetz das E-Government-Gesetz (Artikel 1) als Stammgesetz neu ein und ändert in den übrigen Artikeln weitere Gesetze und Verordnungen. Mit dem Charakter eines „Ermöglichungsgesetzes“ hält es Normen zur Einführung einer modernen, elektronischen Verwaltung vor.

Wesentliche Normen des EGovG treten gemäß Artikel 31 Absätze 2 bis 5 EGovG nach dem 1. August 2013 in Kraft: In Artikel 1 tritt § 2  Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Sozialgesetzbuches, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.
In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 sowie § 14 des EGovG am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des EGovG ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des EGovG am 1. Januar 2020 in Kraft.

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung zielt darauf ab, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation sowohl zwischen Bürgern und Verwaltung als auch zwischen den öffentlichen Institutionen zu erleichtern sowie zu befördern. Medienbruchfreie Prozesse von der Antragstellung bis zur Archivierung sollen ermöglicht werden. Dabei sollen Anreize geschaffen werden, Prozesse entlang der Lebenslagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Bedarfslagen von Unternehmen zu strukturieren und nutzerfreundliche, ebenenübergreifende Verwaltungsdienstleistungen „aus einer Hand“ anzubieten.

Das E-Government-Gesetz regelt Standards, die sich auch für die Übernahme in Landesrecht anbieten. Das E-Government-Gesetz sieht folgende Regelungen vor:

  • Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs, 
  • Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens, 
  • Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren, 
  • Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter, 
  • Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen, 
  • Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung („open data“).

Gemäß § 1 Absatz 2 EGovG gilt dieses Gesetz auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände …, wenn sie Bundesrecht ausführen.

Das „Ausführen von Bundesrecht“ meint entweder Ausführen als eigene Angelegenheit des Landes oder Ausführen im Auftrag des Bundes. Der Begriff der Behörde lehnt sich an die weite Definition des § 1 Absatz 4 VwVfG, des § 1 Absatz 2 SGB X und des § 6 Absatz 1 AO an und umfasst damit jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden. Fiskalisches Handeln, wie es insbesondere im Vergaberecht bei der Beschaffung von Gütern und Leistungen durch bürgerlich-rechtliche Verträge der Verwaltung vorkommt, ist vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst.

Soweit das Gesetz den Anwendungsbereich einzelner Regelungen nicht explizit auf Behörden des Bundes beschränkt (vgl. z.B. § 2 Absatz 2 und 3, § 6 oder § 9 EGovG), gelten sie für alle Behörden, mithin auch für Behörden der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Mit Ausnahme von § 3 EGovG werden dabei keine Aufgaben übertragen, sondern Regelungen zur Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffen, vgl. Gesetzesbegründung zum EGovG, Bundestags-Drucksache 17/11473.

So enthalten § 2 Absatz 1 EGovG (Ermöglichung auch eines elektronischen Zugangs) und § 4 EGovG (Ermöglichung auch der bargeldlosen Bezahlung von Gebühren) nur Regelungen zur Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens.

Schlussfolgernd daraus gilt der elektronische Zugang zur Verwaltung gemäß § 2 Absatz 1 EGovG ab dem 1. Juli 2014 auch für Städte, Gemeinden und Ämter: „Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elek-tronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.“

In der Gesetzesbegründung zum EGovG, Bundestags-Drucksache 17/11473, heißt es zu den Anforderungen zu § 2 Absatz 1: „Im einfachsten Fall erfolgt die Eröffnung des Zuganges durch die Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches der Behörde. Hat eine Behörde ein E-Mail-Postfach, so erfüllt sie die Verpflichtung im Sinne des Satzes 1. Darüber sollte jede Behörde verfügen, um eine insbesondere für Bürgerinnen und Bürger einfach handhabbare elektronische Kommunikation zu gewährleisten. Mit jedem einfachen E-Mail-Postfach können in technischer Hinsicht elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Signaturgesetz versehen sind, empfangen werden. Soweit eine Behörde also ein E-Mail-Postfach hat, kann sie qualifiziert elektronische signierte Dokumente empfangen.“

Das Wort „auch“ soll die sogenannte Multikanalfähigkeit absichern. Das heißt, dass die Behörde nicht ausschließlich elektronisch erreichbar sein darf, sondern postalisch und persönlich weiterhin erreichbar sein soll. Grundsätzlich soll der Bürger das Wahlrecht haben, auf welche Weise er mit der Verwaltung in Kontakt tritt.

Gemäß § 2 Absatz 2 EGovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Einen pflichtigen Einsatz einer De-Mail im gemeindlichen Bereich gibt es nach EGovG nicht. In der Gesetzesbegründung zum § 2 Absatz 2 EGovG heißt es jedoch: „Sollte ein Bürger oder eine Bürgerin gegenüber der Behörde den Zugang allein mittels seines De-Mail-Kontos eröffnet haben und die öffentliche Stelle ebenfalls an De-Mail angeschlossen sind, wird sie in diesen Fällen verpflichtet sein, per De-Mail mit dem Bürger oder der Bürgerin zu kommunizieren.“ Die freiwillige Zugangseröffnung der De-Mail impliziert demnach die Pflicht des Kommunikationsweges De-Mail für die Behörde nach Wahl des Bürgers.

Gemäß § 2 Absatz 3 EGovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz oder nach § 78 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz anzubieten. Gemeinden und Gemeindeverbände sind hierzu nicht verpflichtet.

Die Informationsbereitstellung im Internet von Behörden über ihre Aufgaben und über ihre Verfahren gemäß § 3 EGovG gilt gemäß § 3 Absatz 3 EGovG für Gemeinden und Gemeindeverbände nur, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist. Bislang stehen keine Gesetzesinitiativen des Landes Brandenburg in dieser Angelegenheit in Aussicht. Absatz 1 enthält einen Mindestkatalog von Informationen, die jede Behörde über öffentlich zugängliche Netze veröffentlichen muss. Dabei ist es laut Gesetzesbegründung BT-DS 17/11473 nicht erforderlich, dass die Behörde eine eigene Internetseite unterhält, sondern diese kann z.B. auch von dem übergeordneten Verwaltungsträger zur Verfügung gestellt werden.

Fallen bei einem elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahren Gebühren oder sonstige Forderungen an, so muss die Behörde gemäß § 4 EGovG die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. In der Gesetzesbegründung wird hier ausgeführt: „Gebühren und sonstige Forderungen sollen mittels üblicher Zahlungsverfahren wie z.B. mittels Überweisung, Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte oder elektronische Bezahlsysteme (über Payment-Service-Provider), die sich bereits im elektronischen Geschäftsverkehr als unbare Zahlungsmethoden bewährt haben, beglichen werden können. Beim Einsatz dieser Systeme ist den Anforderungen der Datensicherheit und des Datenschutzes hinreichend Rechnung zu tragen.“

Die Verwaltungspraxis lässt bereits derzeit häufig die Vorlage von Kopien genügen. Dies soll mit § 5 EGovG zur Regel werden, wenn die Vorlage eines Originals nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder die Behörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangt.

Das ersetzende Scannen ist in § 7 EGovG – Übertragen und Vernichten des Papieroriginals – geregelt. Die Behörden sollen anstelle der Papierdokumente diese als elektronische Widergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. In der Gesetzesbegründung zum § 7 EGovG heißt es hierzu: „Die Behörde hat für die Umwandlung in ein digitales Dokument nach dem Stand der Technik die Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Digitalisat sicherzustellen. Als Beispiel für den Stand der Technik kann die Technische Richtlinie „Rechtssicheres ersetzendes Scannen“ (TR-RESISCAN) des BSI herangezogen werden. Hiernach werden Anforderungen technisch-organisatorischer Art an Scanprozesse entwickelt, deren Einhaltung das Erstellen und die Anwendung möglichst rechtssicherer Scanlösungen ermöglicht.“

§ 14 EGovG enthält Vorgaben zur Georeferenzierung. Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
Von dieser Regelung sind nur Register betroffen, die entweder neu aufgebaut oder überarbeitet werden, z.B. durch Umsetzung eines analogen Registers in ein digitales oder durch wesentliche Neustrukturierung und grundlegender Überarbeitung eines digitalen Registers. Die Ergänzung der Georeferenzierung sollte nicht der Hauptgrund und Hauptaufwand der Überarbeitung darstellen. Nicht betroffen von der Regelung ist das Grundbuch. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf das Grundbuch ist nicht erforderlich, weil eine Verbindung zum Liegenschaftskataster – und damit zu den Flurstückskoordinaten – bereits besteht. Die Regelung legt nicht fest, ob, durch wen und wie die in den jeweiligen elektronischen Registern gespeicherten Daten genutzt werden können, dies ergibt sich aus den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften. Datenschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten.

Silke Kühlewind, Referatsleiterin

Az: 022-01 

 

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