Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung Kinder- und Jugendhilfe

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 24. April 2023.

  1. Die Verbesserung der Qualität der Kindertagesbetreuung ist seit vielen Jahren ein zentrales Anliegen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg. Seine Mitglieder bringen sich mit sehr hohem Engagement in die Aufgabe der Kindertagesbetreuung ein. So stehen 1002 von den 1993 Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Städte, Gemeinden und Ämter ohne Jugendamt (Stand: 01. März 2022). In diesen Einrichtungen wurden 120.132 von landesweit 216.063 genehmigten Plätzen vorgehalten. Das entspricht etwa 55,5 % der genehmigten Plätze. In den vergangenen Jahren hatte sich der Städte- und Gemeindebund Brandenburg auch immer wieder für Qualitätsverbesserungen u.a. durch Verbesserung des Personalschlüssels eingesetzt. Eine Verständigung der Regierungskoalition sieht eine solche Anhe-bung auch vor. Der Referentenentwurf dient der Umsetzung dieser Vereinbarung.
     
  2. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg schätzt die Lage im Land insgesamt so ein, dass weitere (in der Sache sicherlich wie oben aufgezeigt begrüßenswerte) Verbesserungen des Personalschlüssels aufgrund des massiven Personalmangels in vielen Teilen des Landes nicht umsetzbar sein und zu einer weiteren Verschärfung der Personalsituation führen wird. Vor diesem Hintergrund sollte eine Zurückstellung der Maßnahme bis zu einer Verbesserung der Personalsituation geprüft werden.
     
  3. Die Sonderregelung des im Entwurf vorgeschlagenen § 24 Abs. 4 Kindertagesstättengesetz ist nicht als handhabbare Öffnungsklausel geeignet, um praktikabel auf den nahezu flächendeckenden Personalmangel angemessen reagieren zu können. Die Regelung ist zu schwer handhabbar und enthält eine Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe. Sie verlangt von den Einrichtungsträgern komplizierte Geschäftsprozesse einzurichten, um greifen zu können. Eine brauchbare, den Herausforderungen angemessene Lösung wird damit nicht vorgelegt. Eine solche muss zwingend vorgelegt werden, wenn an der Schlüsselverbesserung festgehalten werden soll.
     
  4. Eine Fortschreibung der Ausgleichspauschale an die Träger von Kindertagesstätten i.H.v. 30 € je Kind und Monat für die Beitragsfreiheit von Transferleistungsempfangenden und Geringverdienenden auch ab dem 1. Januar 2025 wird mit Nachdruck eingefordert.
     
  5. Die mit der Änderung in Nr. 5a in § 17b Abs. 1 Satz 1 geplante Reduzierung einer Erstattungspauschale von 125 € auf 115 € für das vorletzte Kita-Jahr und später auch für das erste Kita-Jahr wird vom Städte- und Gemeindebund entschieden abgelehnt.

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