Mitteilungen 07/2011, Seite 224, Nr. 136

Korruptionsprävention: Auch angemessene Vergütung kann nach Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes den Tatbestand einer Bestechung darstellen

In einem Verfahren zum Geschäftsmodell der Schulfotografie, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10 - ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Hildesheim (LG Hildesheim - Urteil vom 11. Mai 2010  – 16 KLs 4252 Js 103632/04) aufgehoben. Bei dem Geschäftsmodell gewährt der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter. 

Das Landgericht Hildesheim hatte zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen habe, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder  Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist – so der 3. Strafsenat - eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, habe das Landgericht nicht erörtert, obwohl einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können.

Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, so kommt – so der 3. Strafsenat -  ihre Strafbarkeit nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotoaktion angesehen werden könnte. Es sei daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht von Belang, ob der Abschluss eines derartigen Vertrages schulverwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist und entsprechend der Ansicht des I. Zivilsenats geeignet wäre, den Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte entfallen zu lassen.

Das Landgericht Hildesheim hatte 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. Nach Auffassung des Landgerichtes honorierten die Angeklagten dabei mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Das Landgericht hatte deshalb in den Zuwendungen jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu sehen vermocht und die Angeklagten freigesprochen. Es hatte sich hierbei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2005 – I ZR 112/03 (NJW 2006, 225) orientiert. Dieser hatte dort entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Der I. Senat des Bundesgerichtshofes hatte dies u. a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle.

Das Landgericht Hildesheim wird über den Vorwurf gegen die Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden .

§ 334 StGB

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) ...

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 088/2011 vom 26. Mai 2011)

Jens Graf, Referatsleiter

Az: 601-00

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