Mitteilungen 11-12/2012, Seite 397, Nr. 208

Novellierung des Sorben/Wenden-Gesetzes

Gegenwärtig befasst sich der Landtag Brandenburg mit der Novellierung des Sorben/Wenden-Gesetzes. Neun Mitglieder des Landtages Brandenburg haben einen Entwurf eines Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg eingebracht, der am 7. Juni 2012 in erster Lesung behandelt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen worden ist. Der Hauptausschuss hat hierzu am 7. November 2012 eine Anhörung durchgeführt, in der Herr Geschäftsführer Böttcher die Position des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vorgetragen hat.

Am 26. Juli 2012 hatte der Städte- und Gemeindebund Brandenburg einen Workshop im Wendischen Haus in Cottbus durchgeführt, in welchem Anliegen und Inhalte des Gesetzentwurfes durch Herrn Harald Konzack, stellvertretender Geschäftsführer des Domowina-Bund Lausitzer Sorben e.V. und Vorsitzender des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten, sowie durch Herrn Měto Nowak, Mitglied des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten, vorgestellt und mit Vertretern von Städten, Gemeinden und Ämtern diskutiert wurden. Die Beratung diente insbesondere dem Erfahrungsaustausch, in dem gemeinsame Anstrengungen und Ziele zur Förderung der sorbischen Kultur unterstrichen, aber auch unterschiedliche Vorstellungen bezüglich des diesbezüglichen Weges deutlich wurden. 

Das Artikelgesetz sieht weitreichende kommunalrelevante Änderungen in zehn Gesetzen vor. Die wesentlichen Neuregelungen betreffen den Begriff des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden (§ 3 SWG), die Sorbisch/Wendischen Dachverbände (§ 4 SWG), den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg (§ 5 SWG),  Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen (§ 6 SWG i.V.m. §§ 18a und 132a BbgKVerf-E), die Verwendung der niedersorbischen Sprache (§ 8 SWG) und die Bildung (§ 9 SWG, § 5 BbgSchulG-E, § 3 KitaG-E).

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat auf der Grundlage der Beratung des Präsidiums in seiner Sitzung vom 5. November 2012 den Gesetzentwurf abgelehnt. Der Entwurf negiert nach Auffassung des Verbandes das beachtliche Engagement der Städte, Gemeinden und Ämter für den Schutz und die Förderung der sorbischen Kultur und sieht erhebliche Einschränkungen des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung vor. Defizite in der Umsetzung des bisherigen Rechtsrahmens bestehen nicht. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht ersichtlich.

Der Entwurf geht weit über den verfassungsrechtlich in Art. 25 Landesverfassung garantierten Schutzrahmen hinaus und erweist sich in der Zusammenschau aller Neuregelungen als überzogen und selbstverwaltungsfeindlich. Dies betrifft insbesondere die Intention, wonach künftig die im Entwurf namentlich aufgeführten Gemeinden als zum angestammten Siedlungsgebiet zugehörig gelten. Der Entwurf lässt ein Bekenntnis der Landesregierung zur Pflege der sorbischen Kultur vermissen. Während weitestgehend Standarderhöhungen auf Ebene der Kommunen vorgesehen sind, sind Maßnahmen und Strategien der Landesregierung nicht ersichtlich. Diese wären insbesondere für die Absicherung im Bildungsbereich erforderlich. Im Frühjahr 2012 hatte die Landesregierung eine Kürzung der Zuschüsse für das Witaj-Projekt beabsichtigt, wovon erst nach starkem Protest Abstand genommen wurde.

Die Umsetzung der Neuregelungen durch die Städte, Gemeinden und Ämter wären mit einem erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Einen Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung entsprechenden Kostenausgleich beinhaltet der Entwurf nicht. Der Parlamentarische Beratungsdienst des Landtages Brandenburg, der sich in Gutachten vom 29. März 2010, 26. Oktober 2011 und 14. August 2012 zum Novellierungsvorhaben geäußert hat, beziffert lediglich Kosten für vier kommunale Sorbenbeauftragte (Landkreise und Stadt Cottbus) in Höhe von 400.000 € jährlich und einmalige Kosten in Höhe von 220.000 € für die „Altgebiete“ und 155.000 € für die „Neugebiete“ gemäß § 3 SWG-E.

Das vom Hauptausschuss des Landtages zur Vorbereitung auf die Anhörung zur Verfügung gestellte Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes vom 14. August 2012 enthält eine Synopse und nimmt eine rechtliche Bewertung mit Blick auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vor. Im Ergebnis werden eine Vielzahl der Neuregelungen als nicht zwingend bewertet und entsprechende Alternativvorschläge formuliert.

Die Landesregierung Brandenburg hat eine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf formuliert, in der eine Vielzahl der Neuregelungen abgelehnt wird. Alle benannten Unterlagen stellt die Geschäftsstelle Verbandsmitgliedern bei Interesse gern zur Verfügung.

Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 6. November 2012 im Wortlaut:

„Anrede,

wir bedanken uns für die Einladung zu der Anhörung des Ausschusses am 7. November 2012 und nehmen gern zum Entwurf eines Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (LT.-Drs. 5/5401) Stellung.

1.  Bewertung des Gesetzentwurfs im Allgemeinen

Die sorbisch/wendische Kultur ist wichtiger Bestandteil der Identität des Landes Brandenburg, insbesondere in der Niederlausitz. Die Verfassungsgeber des Landes Brandenburg haben vor 20 Jahren einen Schutzauftrag in Art. 25 Landesverfassung formuliert, der den Maßstäben moderner Minderheitenpolitik entspricht und zu einer hohen Lebensqualität der Sorben/Wenden im Land Brandenburg beiträgt. Die Städte, Gemeinden und Ämter sichern im Zusammenwirken mit Bund, Land und zivilgesellschaftlichen Kräften gute Rahmenbedingungen, damit die sorbisch/wendische Kultur und Sprache vital bleibt und sich Menschen mit eben dieser identifizieren können. 

Die im Artikelgesetz vorgesehenen weitreichenden und kommunalrelevanten Änderungen negieren dieses Engagement und sehen stattdessen erhebliche Einschränkungen des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung vor. Dabei geht der Entwurf weit über den verfassungsrechtlich in Art. 25 Landesverfassung garantierten Schutzrahmen hinaus und erweist sich in der Zusammenschau aller Neuregelungen als überzogen und selbstverwaltungsfeindlich.

Defizite in der Umsetzung des bisherigen Rechtsrahmens bestehen nicht. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht ersichtlich. Insofern halten wir fest, dass die Landesregierung über Legislaturperioden hinweg bekräftigt hat, dass das Sorben/Wenden-Gesetz eine gute Rechtsgrundlage sei und dessen Umsetzung auf kommunaler Ebene erfolgreich sei.

Eine andere Betrachtung lässt der Gesetzentwurf auch nicht durch seinen wiederholten Verweis auf zwischenzeitlich in Kraft getretene internationale Verpflichtungen zu. Weder diese Rechtsnormen, noch entsprechende Staatenberichte belegen ein diesbezügliches Rechtssetzungs- und/oder Umsetzungsdefizit im Land Brandenburg.

Wir halten fest, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen eine Ausgewogenheit aller Verfassungsgüter gewährleistet, insbesondere bezogen auf Art. 25 und 97 Landesverfassung. Demgegenüber spiegelt der Gesetzentwurf einseitig die Einschätzung und die Forderungen der Interessenvertreter des sorbischen Volkes wieder. Im Ergebnis bedeutet der Entwurf eine massive Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Wir halten die vorgeschlagenen Regelungen angesichts des äußerst restriktiven Ansatzes daher für ungeeignet, nicht erforderlich und unangemessen, sorbisch/wendische Belange zu fördern. Identität lässt sich nicht verordnen.

Überdies lehnen wir den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund des strikten Konnexitätsprinzips gemäß Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung ab. Die Kostenprognose entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.  Aufwand und Nutzen der Neuregelungen stünden überdies in einem völlig unangemessenen Verhältnis.

2.  Zu Artikel 1 des Entwurfs – Änderung des Sorben(Wenden)-Gesetzes

a) Zu § 3 SWG-E: Angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

Die Ergänzung um § 3 Abs. 1 Satz 3 SWG-E, wonach insbesondere bei Eingriffen in die Struktur des angestammten Siedlungsgebietes wie administrativen Neugliederungen und Umsiedlungen von Gemeinden und Gemeindeteilen der besondere Charakter des angestammten Siedlungsgebietes und die Interessen der Sorben/Wenden zu berücksichtigen sind, ist überflüssig. Denn diese Schutzverpflichtung hat bereits Verfassungsrang. Sie ist Bestandteil des staatlichen Schutzauftrages gemäß Art. 25 Abs. 1 Landesverfassung.

Die vorgesehene Regelung ist insofern irreführend, als dass dieser Schutzauftrag nicht nur für Neugliederungen von Gemeinden und Gemeindeteilen, sondern auch von Landkreisen gilt. Überdies kommt dieser Schutzauftrag nicht nur im Falle administrativer Neugliederung, sondern auch gesetzlicher Neugliederung zu Geltung.

Die Vergangenheit hat belegt, dass der Schutzauftrag des Art. 25 Abs. 1 Landesverfassung hinreichende Wirkung entfaltet hat. Die Belange der Sorben/Wenden sind in die Abwägungen der gesetzlichen Neugliederungen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden in 2003 eingestellt worden.  Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in allen diesbezüglichen Verfahren (u.a. in VfGBbg 52/03, Beschluss vom 16. September 2004) konstatiert, dass sich der Gesetzgeber in von verfassungswegen nicht zu beanstandender Art und Weise mit den Befürchtungen über den Verlust von sorbisch-wendischen Traditionen auseinandergesetzt hat.

In § 2 Abs. 1 SWG-E ist eine deutliche Lockerung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur  Zugehörigkeit von Gemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet vorgesehen. So ist künftig nicht mehr die Nachweisbarkeit von sorbisch-wendischer Sprache und Kultur erforderlich, sondern eines dieser Merkmale soll bereits genügen. Weiterhin wird der Bezug der Nachweisbarkeit zur Vergangenheit völlig aufgehoben. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung soll es für die Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet bereits genügen, wenn sorbisch/wendische Sprache oder Kultur gegenwärtig nachweisbar sind.

Diese Änderung halten wir für völlig unangemessen. Sie würde in der Umsetzung konsequenterweise dazu führen, eine Gemeinde unabhängig von ihren historischen Wurzeln dem Siedlungsgebiet zuzuordnen, weil beispielsweise ein Bürger die sorbische Sprache erlernt. Dies könnte auch in anderen Landesteilen Brandenburgs der Fall sein. Eine sachgerechte Abgrenzung des angestammten Siedlungsgebietes würde daher mit der Neufassung nicht mehr erzielt.

Soweit die in § 3 Abs. 3 SWG-E enthaltenen Kriterien als Korrektiv dienen sollen, so halten wir diese für unzureichend. Auch diese Norm zielt mit der deutlichen Lockerung der tatbestandlichen Voraussetzungen auf eine Ausweitung des angestammten Siedlungsgebietes ab und verliert dabei das Augenmaß für die insoweit erforderliche volkskundliche Betrachtung.

Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWG-E vorgesehene Zuordnung der in der Anlage zu dem Gesetz aufgeführten Gemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet lehnen wir ab. Die Regelung würde zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung der betroffenen Gebietskörperschaften (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung) führen. Denn diesen Gemeinden würde die nach gegenwärtiger Rechtslage bestehende Möglichkeit ersatzlos entzogen, über die Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet selbst zu entscheiden.

Der Gesetzgeber würde sich bezüglich dieser Gebietskörperschaften gar über entsprechende Beschlüsse demokratisch legitimierter Gremien der kommunalen Gebietskörperschaften hinwegsetzen, die eine Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet – einstimmig - abgelehnt haben. Auch solche Negativbeschlüsse sind Ausdruck der Willensbildung des Volkes und sind weder von den Kommunalaufsichten noch von Gerichten je beanstandet worden.

Dem Gesetzentwurf lassen sich keine belastbaren Erwägungen entnehmen, die eine derartige Missachtung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung rechtfertigen könnten. Das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot zwingt den Gesetzgeber aber zuvorderst zu einer nachvollziehbaren Darlegung der Gesichtspunkte, die aus seiner Sicht, bezogen auf jede einzelne insoweit betroffene Gemeinde den begehrten Eingriff in deren Recht auf kommunale Selbstverwaltung begründen soll. Dies ist nicht erfolgt. Der Gesetzentwurf arbeitet nicht einmal heraus, welche in der Anlage benannten Gemeinden bereits zum angestammten Siedlungsgebiet infolge einer positiven Zugehörigkeitserklärung zählen, und welche nicht. Somit wird nicht sichtbar, in welchen Fällen sich der Gesetzgeber über ablehnende Entscheidungen von demokratisch legitimierten Vertretungskörperschaften hinwegzusetzen gedenkt. Damit handelt es sich verfassungsrechtlich nicht nur um ein Abwägungsdefizit, sondern gar um einen Abwägungsausfall. Die Regelung ist auch bezogen auf Gebietskörperschaften, die bereits zum Siedlungsgebiet zählen, verfassungsrechtlich bedenklich, da diesen das Recht entzogen wird, ihre Zugehörigkeitserklärung in der Zukunft zu ändern.

Die Behauptungen eines angeblichen Umsetzungsdefizites bleiben unsubstantiiert, einseitig und genügen dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht. Gleiches gilt für den ebenfalls pauschalen Verweis auf internationale Rechtsverpflichtungen. Auch insoweit lässt der Entwurf die Frage offen, in welcher Hinsicht die gegenwärtige Rechtslage und Praxis konkret im Widerspruch zu den zitierten internationalen Normen steht. Auch die diesbezüglichen Staatenberichte benennen keine Verstöße brandenburgischer Rechtsnormen bzw. Praxis.
Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken halten wir den mit der Regelung vorschlagenen Weg für destruktiv. In vielen Städten und Gemeinden engagieren sich Politik, Verwaltung und Bürger auch ohne die formale Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet für die Belange der Sorben und Wenden und fördern sorbisch-wendische Kultur und Sprache in verschiedenen Zusammenhängen, unter anderem in ihren Bildungseinrichtungen, durch Veranstaltungen im Kulturbereich oder im Bereich Tourismus. Dabei findet die Förderung zum Teil exklusiv statt, überwiegend jedoch ist sie integraler Bestandteil einer öffentlichen Daseinsvorsorge, die die Belange aller Einwohner im Blick haben muss. Dieses  Engagement der Gemeinden für die sorbisch-wendische Identität von Bürgern und Region findet im Gesetzentwurf bedauerlicherweise keine Würdigung.

Der Entwurf verkennt überdies die destruktive Wirkung einer erzwungenen Zugehörigkeitsentscheidung per Gesetz. Sie würde nach unserer Einschätzung die positive Entwicklung in vielen Gemeinden eher behindern, denn befördern. Hierbei geben wir zu bedenken, dass sich Identität nicht per Gesetz verordnen lässt. Identitätsentwicklung ist ein zutiefst persönlicher Prozess, der innere Überzeugungen und Wertehaltungen jedes Einzelnen berührt und verändert. Ein gewisser Anstoß hierzu mag von außen gegeben werden können, er kann aber nur mit intrinsischer Motivation wirkungsvoll innerlich nachvollzogen werden. Eine Zugehörigkeitsentscheidung per Gesetz, die sich über den erklärten Willen von Bürgern hinwegsetzt, vermag diese Identitätsentwicklung nicht zu fördern. Sie führt zu Abwehrreflexen, Rückzug und Konflikten.

Die sächsische Rechtslage vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. Das Land Brandenburg kann selbstbewusst auf Art. 25 Landesverfassung sowie ein Sorben/Wenden-Gesetz blicken, welche sich in (nahezu) zwanzig Jahren bewährt haben und die eine Minderheitenpolitik gewährleisten, die nichts an ihrem offensiven und modernen Charakter eingebüßt hat und die auch nicht hinter zwischenzeitlich verabschiedeten internationalen Rechtsnormen zurücksteht.

Die in § 3 Abs. 4 des Entwurfs vorgesehene Überprüfung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums im Falle ablehnender Entscheidungen der Gemeinden bezüglich ihrer Zugehörigkeit zum Siedlungsgebiet lehnen wir als selbstverwaltungskonträr und überzogen ab. Die Einseitigkeit dieser Regelung wird in zwei Punkten deutlich: Zum einen ist lediglich eine Anhörung sorbisch-wendischer Dachverbände in diesen Verfahren vorgesehen, nicht jedoch der betreffenden Gemeinde bzw. weiterer relevanter Akteure. Zum anderen offenbart die Beschränkung auf die Überprüfung von Ablehnungsentscheidungen, dass mit der Regelung ausschließlich die Erweiterung des Siedlungsgebietes intendiert scheint.

Die Regelung ist zudem zu unbestimmt, da sie offen lässt, welche konkreten kommunalaufsichtlichen Maßnahmen durch das Ministerium im Ergebnis der Überprüfung überhaupt getroffen werden sollen, namentlich eine Beanstandung, Aufhebung des Beschlusses und/oder Ersatzvornahme. Wir halten diese Maßnahmen mit Blick auf Art. 97 Landesverfassung für nicht hinnehmbar. Hierbei gehen wir davon aus, dass die in Rede stehende Zugehörigkeitsprüfung und -erklärung Fragen nach der Identität einer Gemeinde, mithin den Kernbereich des Schutzgutes kommunaler Selbstverwaltung betrifft. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum auf Ebene der Landesregierung eine höherwertige Expertise zur Beurteilung des Sachverhaltes vorliegen sollte, als auf kommunaler Ebene.

Die Regelung in § 3 Abs. 5 SWG-E sieht bei Zusammenschlüssen von Gemeinden eine fortgesetzte Zugehörigkeit der gesamten entstehenden Gemeinde zum angestammten Siedlungsgebiet vor. Diese Regelung ist ebenfalls überzogen und selbstverwaltungsfeindlich. Der Entwurf lässt offen, welche Form von Zusammenschlüssen (Neubildungen, Eingliederungen) in Betracht gezogen werden und wie eine diesbezügliche Differenzierung sichergestellt werden soll. Sollte beispielsweise eine sehr kleine amtsangehörige Gemeinde in eine amtsfreie Gemeinde eingegliedert werden und die kleine amtsangehörige Gemeinde zum angestammten Siedlungsgebiet gehören, die vergrößerte amtsfreie Gemeinde aber nicht, hätte die Regelung zur Folge, dass die vergrößerte Gemeinde insgesamt zum angestammten Siedlungsgebiet gehört. Damit würde die vergrößerte Gemeinde erstmals den Regelungen des Gesetzes unterworfen werden. Da deren bisherige Zugehörigkeit vollständig außer Acht gelassen bliebe, wäre eine solche Konsequenz unangemessen.

Wir halten die Regelung auch mit Blick auf die laufende Arbeit der Enquetekommission zur Verwaltungsstrukturreform für bedenklich. Unseres Erachtens sollten die Arbeitsergebnisse der Enquetekommission nicht durch Entscheidungen des Gesetzgebers bezogen auf einzelne Fachgesetze vorweggenommen werden. Wir plädieren für eine Gesamtbetrachtung aller für die Strukturreform relevanten Erwägungen.

Der in § 3 Abs. 6 SWG-E enthaltene Vorschlag für eine Konnexitätsregelung entspricht aus verschiedenen Gründen evident nicht den Anforderungen von Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung:

Der Entwurf sieht eine einmalige finanzielle Unterstützung der Gemeinden durch das Land vor. Damit wird verkannt, dass zahlreiche im Gesetz für die Kommunen verbindlich normierten Standards mit fortlaufenden Verwaltungsaufwendungen verbunden sind.

Zudem führt der Gesetzentwurf an mehreren Stellen neue Standards für die Kommunen ein, die dauerhaft zu zusätzlichen Kosten führen, ohne dass eine entsprechende Kostenprognose und Regelungen zum Ausgleich getroffen werden. Mit erheblichem Finanzierungsaufwand verbundene Standarderhöhungen sind insbesondere enthalten in Artikel 1 (§ 3 Abs. 3, Satz 2, § 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 10 Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1), Artikel 5 (§ 9 Abs. 1, § 18a, § 132a), Artikel 6 (§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2) und Artikel 8 (§ 3). In der Zusammenschau dieser Regelungen wird evident, dass der vorgesehene Kostenausgleich in Höhe von 1 € je Einwohner die Aufwendungen der Gemeinden nicht annähernd abbilden würde.
Weiterhin enthält der Entwurf keinen Kostenausgleich hinsichtlich der Gemeinden außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes, für die der Entwurf ebenfalls neue Standards formuliert (Art. 1, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1; Art. 6, § 4 Abs. 5; Art. 8 § 3). 

Verfassungswidrig ist weiterhin die vorgesehene zeitliche Befristung in § 3 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz SWG-E. Danach sollen Gemeinden 0,5 € je Einwohner erhalten, die nach Abs. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet feststellen. Aufgabe des strikten Konnexitätsprinzips nach Art. 97 Landesverfassung ist es entgegen der irreführenden Darstellung in der Gesetzesbegründung nicht, den Kommunen finanzielle Anreize für rechtstaatliches Verwaltungshandeln zu setzen. Rechtsstaatliches Verwaltungshandeln der Kommunen stellt Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (Rechtsstaatsprinzip) sicher. Das Konnexitätsprinzip hat stattdessen einen finanziellen Ausgleich für gesetzliche Standarderhöhungen sicherzustellen. 

Bedenken bestehen zudem hinsichtlich der vorgesehenen Differenzierung, wonach Gemeinden nach § 3 Abs. 2 einen Kostenausgleich in Höhe von 1 € pro Einwohner, und Gemeinden nach § 3 Abs. 3 einen Kostenausgleich in Höhe von 0,50 € pro Einwohner erhalten sollen. Zum einen differenziert diese Regelung nicht innerhalb der Gemeinden nach § 3 Abs. 2 danach, ob diese bisher bereits zum angestammten Siedlungsgebiet zugehörig sind oder nicht. Die Gemeinden, die infolge der Gesetzesänderung erstmals zum angestammten Siedlungsgebiet zugehörig gelten würden, hätten einen vergleichsweise höheren Aufwand zu bewältigen.

Aus diesem Grund ist eine Differenzierung der Kostenprognose ausschließlich bezogen auf das Merkmal der Zugehörigkeit zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung sachgerecht, nicht jedoch bezogen auf die Rechtsgrundlage einer etwaigen künftigen Zugehörigkeit (per Gesetz nach § 3 Abs. 2 oder per Zugehörigkeitserklärung nach § 3 Abs. 3 SWG-E).

b) Zu § 4a SWG-E: Sorbische/Wendische Dachverbände

Vorgesehen sind die Gründung von sorbisch/wendischen Dachverbänden auf Landes- und kommunaler Ebene, ein diesbezügliches Anerkennungsverfahren sowie ein Verbandsklagerecht. Für diese Regelungen ergibt sich kein Bedarf. Zum einen gibt es bereits Verbände, die die Interessen der Sorben und Wenden auf Ebene des Landes und der Kommunen wirkungsvoll vertreten. Insbesondere der Domowina Bund Lausitzer Sorben e.V. hat sich seit 100 Jahren stark engagiert und ist in die politische Mitwirkung auf allen Ebenen eingebunden. Zum anderen ist jeder Sorbe/Wende Träger subjektiver-öffentlicher Rechte, deren Verletzung er in Klagen vor den Gerichten unmittelbar rügen kann. Auf diesem Wege ist bereits nach geltendem Recht für alle Sorben und Wenden ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Hierbei kann er durch Verbände, wie die Domowina, unterstützt werden. Ein Verbandsklagerecht ist daher nicht notwendig und abzulehnen.

Die vorgesehene Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 2 SWG-E würde in nahezu allen Fällen ein Verbandsklagerecht ermöglichen. Denn alle im Sorben/Wenden-Gesetz enthaltenen Standards für die Kommunen betreffen in ihrer Umsetzung einen weiten Personenkreis, so dass das Vorliegen mehrerer gleich gelagerter Fälle regelmäßig vorgetragen werden würde. Es steht daher zu befürchten, dass der Weg des individuellen Rechtsschutzes zugunsten des Verbandsklagerechtes zurückgedrängt und das Verbandsklagerecht zum Spielball politischer Auseinandersetzung - statt zur Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes - instrumentalisiert wird. 

c) Zu § 6 SWG-E: Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen

Die Regelung sieht erstmals die Hauptamtlichkeit von Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten des angestammten Siedlungsgebietes vor. Ein entsprechender Änderungsbedarf besteht nach unserer Auffassung nicht. Weiterhin wird auf die nachfolgenden Ausführungen bezüglich Art. 5 des Entwurfes verwiesen.

d) Zu § 8 SWG-E: Sprache

Der Entwurf sieht in § 8 Abs. 2 Satz 1 vor, dass Sorben/Wenden künftig das Recht haben sollen, sich vor Gerichten und Behörden des Landes, der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbänden der niedersorbischen Sprache zu bedienen.

Ein neuer Standard wäre ferner die Regelung in § 8 Abs. 5 SWG-E, wonach die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, die sorbisch/wendischen Sprachen in der Kommunikation und elektronischen Datenverarbeitung bei Gerichten und Behörden korrekt und vollständig verwenden zu können.

Ferner sieht der Entwurf in § 8 Abs. 6 weitreichende neue Standards bezüglich der gleichberechtigten Verwendung der niedersorbischen Sprache bei amtlichen Bekanntmachungen und Veröffentlichungen, bei Landes- und Kommunalwahlen, Abstimmungen und Volksentscheiden (sämtliche amtliche Unterlagen, Bekanntmachung und Kenntlichmachung der Wahllokale) vor. Neben dem damit einhergehenden immensen finanziellen, sächlichen und personellen Aufwand für die öffentlichen Verwaltungen würden sich kaum überschaubare rechtliche Risiken und Angreifbarkeiten ergeben.

Die sorbisch/wendische Sprache ist einer der wichtigsten Bestandteile der sorbisch/wendischen Kultur und steht daher zu Recht im Mittelpunkt des verfassungsrechtlichen Förderauftrages in Art. 25 Landesverfassung. Aus diesen Gründen engagieren sich viele Kommunen schon jetzt für den Erhalt und die Förderung der sorbisch/wendischen Sprache.

Die oben erwähnten Standarderhöhungen gehen jedoch in der Zusammenschau weit über den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 25 Landesverfassung hinaus. Es kommt hinzu, dass der Gesetzentwurf diesbezüglich keine Analyse der kommunalen Mehraufwendungen und einen Kostenausgleich vorsieht. Es fehlt weiterhin eine sich daran anschließende Betrachtung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen. Diesbezügliches Augenmaß für den Einsatz öffentlicher Mittel wird, neben Engagement und Verantwortungsbewusstsein für die sorbisch/wendische Kultur, von allen politischen Entscheidungsträgern angesichts der haushalterischen Rahmenbedingungen von Land und Kommunen zu erwarten sein.

Bedenken bestehen hinsichtlich der in § 8 Abs. 3 SWG-E vorgesehenen Regelung, wonach die Kommunen im angestammten Siedlungsgebiet bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst niedersorbische Sprachkenntnisse berücksichtigen. Nach Maßgabe des Art. 33 Grundgesetzes hat die Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Dies wird für den Bereich der Kommunalbeamten durch die Regelung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes konkretisiert. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Laut Gesetzesbegründung soll die Regelung ermöglichen, dass bei sonst gleicher Eignung die niedersorbischen Sprachkenntnisse als bevorzugtes Einstellungskriterium zu berücksichtigen sind. Der insoweit in der Begründung dargelegte Vorrang der gleichen Eignung (und Befähigung) aus Artikel 33 GG und § 9 BeamtStG kommt in der Gesetzesformulierung in § 8 Absatz 3 selbst aber nicht zum Ausdruck. Zudem ist die Begründung insoweit widersprüchlich, als sie zwar den Vorrang der gleichen Eignung erwähnt, gleichzeitig diesen Vorrang aber dadurch „aushebelt“, als sie Kenntnisse in der niedersorbischen Sprache als  - weiteres – Einstellungskriterium benennt. Es ist zwar denkbar, dass für bestimmte, konkrete Dienstposten Kenntnisse  der niedersorbischen Sprache ein (konstitutives) Einstellungskriterium sein können (z.B. als Übersetzer/Dolmetscher). Generell dürfte dies jedoch nicht der Fall sein. Überdies wird diese Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung vor dem Hintergrund der Organisations- und Personalhoheit der Kommunen nicht standhalten.

e) Zu § 10 SWG-E: Bildung und § 11 SWG-E: Zweisprachige Beschriftung

Die Regelungen enthalten neue Standards für die Kommunen in ihrer Funktion als Träger von Kindertageseinrichtungen und Schulen in § 10 Abs. 1, 2 und 7 SWG-E, die keine Kostendeckung beinhalten. Gleiches gilt für die Regelungen zur zweisprachigen Beschriftung im öffentlichen Raum insoweit, als dass diese nun auch für Ortstafeln, innerörtliche, überörtliche und touristische Wegweiser, Behörden und öffentliche Verwaltungen ausdrücklich normiert werden sollen. Aus diesem Grund sind die Neuregelungen abzulehnen.

Gleiches gilt für die in Art. 6 und Art. 7 des Entwurfes vorgesehenen Standarderhöhungen im Rahmen des Brandenburgischen Schulgesetzes bzw. des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes. Wir plädieren stattdessen für eine stärkere Finanzierungssicherheit des Witaj-Projektes. Wir sehen in dem Engagement des Landes für dieses Projekt sowie in den Zuweisungen für die Stiftung für das sorbische Volk einen unerlässlichen Beitrag zur Förderung der sorbisch/wendischen Kultur. 

3.  Zu Art. 5 – Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Ergänzend zu den Ausführungen unter 2. a) bezüglich des strikten Konnexitätsprinzips sowie 2. c) bezüglich des fehlenden Anpassungsbedarfes weisen wir darauf hin, dass gegenwärtig eine Novellierung der Kommunalverfassung durch das Ministerium des Innern vorbereitet wird. Hintergrund ist entsprechender Evaluierungsbericht bezogen auf die vorangegangene Kommunalrechtsreform. Wir halten es daher für dringend erforderlich, beide Verfahren aufeinander abzustimmen. Im Zuge der Evaluierung der Kommunalverfassung und dem Beteiligungsverfahren durch das Ministerium des Innern wurde kein Bedarf zur Änderung der Änderung der auf die Sorben/Wenden bezogenen Vorschriften vorgetragen. Dies bestätigt, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht besteht.

Wir weisen ferner darauf hin, dass im Rahmen der letzten Novellierung der brandenburgischen Kommunalverfassung ergänzende Vorschriften über die zweisprachige Beschriftung und die Förderung der Kultur im sorbischen Siedlungsgebiet (§ 24 GO) entfernt wurden.

Die vorgesehenen Änderungen durch Einfügung von § 18 a und 132 a BbgKVerf würde der Systematik der Kommunalverfassung widersprechen. Im Unterschied zu § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf, wonach die Gemeindevertretung selbst entscheiden kann, ob sie zu Vertretungen von Interessen bestimmter Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt, würden die amtsfreien Gemeinden und Ämter durch § 18 a verpflichtet, Beauftragte von Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu benennen. Damit würde erstmals eine Verpflichtung zur Benennung von Beauftragten gesetzlich statuiert, die Wahlmöglichkeit der Installation von Beauftragten und/oder Beiräten beschränkt sowie das Verfahren im Vergleich von sonstigen Beiräten und Beauftragten reduziert von einem Wahl- oder Benennungsverfahren auf ein Benennungsverfahren.

In der Folge der Gesetzesänderung würde im angestammten Siedlungsgebiet eine besondere Gruppe durch Bestellung eines Beauftragten hervorgehoben. Systematisch hat die brandenburgische Kommunalverfassung bewusst darauf verzichtet, den kreisangehörigen Kommunen entsprechende Vorgaben für die zu bestellenden Beiräte und Beauftragten zu machen. Wegen der Unterschiedlichkeit der kommunalen Belange, der unterschiedlichen Durchmischung der ehrenamtlichen Mandatsträger und der jeweiligen Schwerpunktsetzung der Kommunen entsprechend der Bedeutung der unterschiedlichen Gruppen innerhalb des örtlichen Gemeinwesens wollte der Kommunalgesetzgeber einzelne Interessensgruppen durch die gesetzliche Bestellung von Beiräten oder Beauftragten gerade nicht „bevorzugen“. 

Die vorgesehene Änderung in § 9 BbgKVerf-E lehnen wir ebenfalls ab. Diese sieht vor, dass Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache tragen. Damit wird in ein Kernelement der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen. Denn nach der Systematik des Absatzes 1 wird der Name der Gemeinde im sorbischen Bereich gesetzlich festgeschrieben. Die niedersorbische Übersetzung gehörte zum Namen der Gemeinde. Dieser müsste im amtlichen Schriftverkehr auch immer gebraucht werden. Die bisherig unterschiedliche Handhabung der Gemeinden im Sorbengebiet als - Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts- wäre gesetzwidrig.

Damit geht der Gesetzentwurf  abermals über den Inhalt von Art. 25 Landesverfassung hinaus. Es wird in Art. 25 Abs. 4 Landesverfassung nur von Einbeziehung der sorbischen Sprache in die öffentliche Beschriftung gesprochen. Die Einbeziehung der niedersorbischen Gemeindenamenübersetzung als Bestandteil des Gemeindenamens ist demgegenüber ein Mehr.

4. Zusammenfassung
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesetzentwurf in Gänze ungeeignet ist. Neben rechtlich bedenklichen und einer Reihe als rechtswidrig anzusehender Regelungstatbestände würde die kommunale Selbstverwaltung und –bestimmung in nicht vertretbarem Maße eingeschränkt und reglementiert und ist daher abzulehnen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit einer Regelung und dessen Leistbarkeit nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Ludwig Böttcher“

Gegenwärtig werden die Beratungen in den Ausschüssen des Landtages Brandenburg fortgesetzt. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg wird den Dialog mit Verbandsmitgliedern und Vertretern des Rates für sorbisch (wendische) Angelegenheiten ebenfalls fortführen. Hinweise und Anmerkungen aus der Mitgliedschaft nimmt die Geschäftsstelle jederzeit gern entgegen.

Bianka Petereit, Referatsleiterin

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