Mitteilungen 01/2012, Seite 22, Nr. 12

Änderung der Trinkwasserverordnung 2011 in Kraft getreten

Bereits am 26. November 2010 hat der Bundesrat die Änderung der Trinkwasserverordnung beschlossen, nach ihrer Verkündung am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2011, S. 748 ff.) trat die Änderung am 1. November 2011 in Kraft, (abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de).
Sie ändert die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001, (BGBl I 2001 S. 959 ff).

Die Novelle beinhaltet neben einer Reihe Definitionen, die vermeintliche Unklarheiten beseitigen sollen, auch umfassende neue Regelungen zu dem Parameter „Legionellen“. Nicht nur deren Grenzwert wurde verschärft, sondern auch die Anzeige- und Untersuchungspflicht.

Eine Untersuchungspflicht betrifft nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2011 alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Die Untersuchungspflicht betrifft diejenigen Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Zu den Großanlagen zählen Anlagen mit Speicherinhalten über 400 l und Rohrleitungsinhalte über 3 l (DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlage muss seiner Pflicht selbstständig nachkommen, es bedarf keiner Aufforderung durch das Gesundheitsamt. Eine Untersuchung hat einmal jährlich zu erfolgen. Außerdem muss der Bestand einer solchen Großanlage beim Gesundheitsamt angezeigt werden (§ 13 Abs. 5 TrinkwV 2011).

Daher sollten die Städte, Gemeinden und Ämter ihre kommunalen Gebäude (z.B. Schwimmbäder, Kindertagesstätten, Sporthallen) überprüfen, ob entsprechende Großanlagen zur Trinkwassererwärmung vorliegen.

Stephanie Reinhardt, Referentin

Az: 610-00

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