Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 30. Juni 2022.

  1. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg begrüßt, dass durch das Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt der Schutz von Personen gegen Gewalt verbessert werden soll. Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) wird jedoch nicht als geeigneter Regelungsort angesehen, da durch die Aufgabenerweiterung ein neues Anforderungsprofil an die Ordnungsbehörden gestellt wird, das mit den bisherigen Ressourcen nicht erfüllt werden kann. Die Aufgabenausweitung auf örtliche Ordnungsbehörden werde abgelehnt.
     
  2. Das Präsidium befürwortet die Einführung des § 19a Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) und die damit einhergehende Berechtigung von Ärzten und Notfallsanitätern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Rettungsdienst, die Polizei zu informieren, wenn gewichtige Anhaltspunkte bekannt werden, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) begründen.

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