Mitteilungen 04-05/2013, Seite 115, Nr. 66

Zur Umsetzung des Kita-Rechtsanspruches muss Landesregierung Betriebskostenzuschüsse des Bundes an die Kommunen weiterleiten und Konnexitätsprinzip einhalten

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat anlässlich der zweijährlich stattfindenden Novellierung der Landeszuschussanpassungsverordnung (Entwurf einer Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes, LaZAV) die Landesregierung erneut zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen infolge des Kinderförderungsgesetzes aufgefordert. Hierzu zählt insbesondere die Weiterleitung der Betriebskostenzuschüsse des Bundes an die Kommunen sowie die Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips hinsichtlich des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab ersten Lebensjahr ab dem 1. August 2013. Der seitens des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vorgelegte Entwurf der Landeszuschussanpassungsverordnung, der die Kita-Finanzierung ab 1. Januar 2013 zum Gegenstand hat, sieht insoweit bislang keine Regelungen vor. Die Stellungnahme der Geschäftsstelle vom 12. März 2013 wird nachfolgend wiedergegeben. Darin wird auch erneut die Unterfinanzierung der Verbesserung des Personalschlüssels durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes aus dem Jahre 2010 thematisiert. 

„Anrede,

wir bedanken uns für die Übersendung des oben genannten Entwurfs und die freundlicherweise gewährte Fristverlängerung und nutzen gern die Gelegenheit zur Stellungnahme.

A) Allgemeine Hinweise 

Der Entwurf bildet grundlegende Verpflichtungen des Landes Brandenburg hinsichtlich der Finanzierung der Kindertagesbetreuung noch nicht ab, auf die wir in den zurückliegenden Jahren wiederholt hingewiesen haben. Wir fordern die Landesregierung daher erneut zu folgenden Maßnahmen und einer entsprechenden Anpassung der Landeszuschussanpassungsverordnung auf:

1.) Weiterleitung der Betriebskostenzuschüsse des Bundes an die Kommunen

Seit dem Jahre 2009 stellt der Bund den Ländern Zuschüsse für die Betriebsausgaben von Kindertageseinrichtungen zum Zwecke deren Weiterleitung an die Kommunen zur Verfügung. Grundlage ist die Vereinbarung von Bund und Ländern vom 28. August 2007, die den bedarfsgerechten Ausbau der Betreuungsangebote für unter Dreijährige bis 2013 sowie die bundesweite Einführung eines Rechtsanspruches auf ein Betreuungsangebot für alle Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr ab dem 1. August 2013 zum Ziel hatte. Die Betriebskostenzuschüsse des Bundes fließen den Ländern über einen Festbetrag im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zu.

Die Länder hatten sich unter Ziffer 3. der Bund-Länder-Vereinbarung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich und zusätzlich den Kommunen und Trägern zur Verfügung gestellt werden. Weiter hatten sich die Länder verpflichtet, ebenfalls finanzielle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vereinbarten Ziele erreicht werden.

Mehr als fünf Jahre nach dieser Vereinbarung und fünf Monate vor Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung für Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr ist zu konstatieren: Das Land Brandenburg hat seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Der bisherige Ausbau der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg wurde nahezu vollständig aus Mitteln des Bundes sowie der Städte, Gemeinden und Ämter bewältigt:

a) Der Ausbau der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg ist im investiven Bereich durch den Bund im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 mit Mitteln in Höhe von insgesamt 56.785.252 € unterstützt worden. Diese Mittel sind mit Stand vom 14. Januar 2013 in Höhe von 99,9 % bewilligt und in Höhe von 68,2 % abgerufen worden. Die Bundesmittel sind in erheblichem Umfang durch die Städte, Gemeinden und Ämter kofinanziert worden. Eine Beteiligung des Landes Brandenburg durch Aufstockung der Bundesmittel erfolgte nicht. Ausweislich der Zwischenevaluierung Kindertagesbetreuungsfinanzierung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) aus Mai 2011 (Seite 41) belief sich das Investitionsvolumen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 in Brandenburg allein im Zeitraum von 2008 bis 2010 auf insgesamt rund 90 Mio. €, davon ca. 37 Prozent Bundesmittel und 63 Prozent sonstige eingesetzte Mittel (kommunale Mittel, Eigenanteile der Träger, sonstige Drittmittel).

Auf der Grundlage des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 gewährt der Bund dem Land Brandenburg in den Jahren 2013 und 2014 weitere Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 16.508.519 €. Auch für diese Mittel gibt es bereits Förderanträge von brandenburgischen Städten, Gemeinden und Ämtern einschließlich entsprechender Aussagen zur Eigenbeteiligung. Eine Auf-stockung des zusätzlichen Bundesplafonds durch Landesmittel ist nicht vorgesehen.

b) Neben der investiven Förderung war und ist die Bereitschaft des Bundes zur Beteiligung an den fortlaufenden Betriebsausgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung von erheblicher Bedeutung für die Städte, Gemeinden und Ämter. Der Bund ist seinen Verpflichtungen nachgekommen und hat dem Land Brandenburg die im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung angekündigten Mittel auf der Grundlage des im Jahre 2008 verabschiedeten Kinderförderungsgesetzes bereitgestellt.

Die Betriebskostenzuschüsse des Bundes für die brandenburgischen Kommunen belaufen sich ausweislich der Zwischenevaluierung Kindertagesbetreuungsfinanzierung im Auftrag des BMFSFJ aus Mai 2011 (Seite 47) auf folgende Beträge: 2,98 Mio. € für das Jahr 2009, 5,96 Mio. € für das Jahr 2010, 10,42 Mio. € für das Jahr 2011, 14,89 Mio. € für das Jahr 2012, 20,85 Mio. € für das Jahr 2013 sowie ab dem Jahre 2014 jährlich 22,93 Mio. €. Diese zweckgebundenen Mittel werden bis dato vom Land Brandenburg nicht an die Kommunen weitergeleitet. Die Verwendung dieser Mittel ist nicht transparent dargelegt worden. Eine etwaige Verwendung dieser Mittel zum Aus-gleich der strikten Konnexitätspflicht infolge der Verbesserung des Personalschlüssels ist zweck- und verfassungswidrig.

Ein gegenüber dem Bund vergleichbares Engagement des Landes zur Bezuschussung der laufen-den Betriebskosten ist bislang ausgeblieben. Der nominale Aufwuchs der Landeszuschüsse in den letzten Jahren resultiert lediglich aus der fortlaufenden Anpassung anhand von Faktoren (Entwicklung von Kinderzahlen, Personalkosten und dem Umfang des Betreuungsangebotes), die bereits vor der Bund-Länder-Vereinbarung und dem Kinderförderungsgesetz Berechnungsgrundlage für die Finanzierungsbeteiligung des Landes waren, sowie der Bereitstellung von (Konnexitäts)mitteln für die Verbesserung des Personalschlüssels ab Oktober 2010.

Wir fordern die Landesregierung daher erneut auf, die bislang rechtswidrig vorenthaltenen Betriebskostenzuschüsse des Bundes an die Kommunen weiterzuleiten und eine entsprechende Erhöhung der Landeszuschüsse vorzunehmen. Demgemäß sind die Landeszuschüsse für die Jahre 2009 bis einschließlich 2012 rückwirkend um den vom Bund bereit gestellten Betrag in Höhe von insgesamt 34,25 Mio. € zu erhöhen. Für das Jahr 2013 sind die Landeszuschüsse um den vom Bund bereit gestellten Betrag von 20,85 Mio. € sowie ab dem Jahr 2014 um den vom Bund jährlich bereit gestellten Betrag in Höhe von 22,93 Mio. € zu erhöhen. Diese Beträge basieren zunächst nur auf dem im Jahre 2008 verabschiedeten Kinderförderungsgesetz.

Das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 sieht eine weitere Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten vor. Danach gewährt der Bund den Ländern für Betriebskosten der zusätzlichen Plätze für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Jahre 2013 einen Betrag von 18,75 Mio. €, im Jahr 2014 einen Betrag von 37,5 Mio. € und ab dem 1. Januar 2015 jährlich 75 Mio. € aus dem Um-satzsteueraufkommen. Demgemäß werden dem Land Brandenburg vom Bund zusätzlich folgende Betriebskostenzuschüsse gewährt: 0,56 Mio. € für das Jahr 2013, 1,12 Mio. € für das Jahr 2014 und 2,24 Mio. € ab dem Jahre 2015. Diese Zuschüsse sind ebenfalls an die Kommunen mittels entsprechender Erhöhung der Landeszuschüsse weiterzuleiten.

Im Ergebnis beider Gesetze sind nunmehr folgende Betriebskostenzuschüsse des Bundes an die Kommunen weiterzuleiten: 34,25 Mio. € für die Jahre 2009 bis 2012, 21,41 Mio. € für das Jahr 2013, 24,05 Mio. € für das Jahr 2014 sowie 25,17 Mio. € jährlich ab dem Jahre 2015.

2.) Landesrechtliche Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes

Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Kinderförderungsgesetz sieht einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab dem 1. August 2013 vor. Wir fordern erneut eine landesrechtliche Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes. Hierzu zählt insbesondere der finanzielle Ausgleich der den Städten, Gemeinden und Ämtern entstehenden Mehraufwendungen für die Schaffung und Vorhaltung insoweit erforderlicher Betreuungsangebote. Das Land Brandenburg ist gemäß Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung verpflichtet, den zusätzlichen Betreuungsbedarf infolge der Rechtsanspruchserweiterung zu prognostizieren und die sich daraus ergebenden Kosten den Kommunen zu erstatten.

Die Konnexitätspflicht des Landes Brandenburg war von Herrn Minister Rupprecht in der Sitzung des Landesausschusses des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 17. Dezember 2007 ausdrücklich anerkannt worden. Der Minister stellte hinsichtlich der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Gemeinschaftsfinanzierung klar, dass keine Drittelung des Mehrbedarfs zwischen Bund, Ländern und Kommunen vorgesehen sei. Es sei vielmehr als Folge des Konnexitätsprinzips Sache der Länder, den nach Abzug der Bundesmittel verbleibenden Restbetrag in Höhe von bundesweit 8 Milliarden € zu decken (mitteilungen StGB 01/2008, S. 6).

Umgesetzt hat die Landesregierung Brandenburg diese Verpflichtung nicht, obgleich unser Verband sich seither um Umsetzungsmaßnahmen bemüht hat. Grundlage unserer Bemühungen zur sachgerechten Umsetzung der Ergebnisse des Krippengipfels sowie des Kinderförderungsgesetzes war ein einstimmig gefasster Beschluss des Präsidiums unseres Verbandes vom 15. Dezember 2008, der die fachlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg in acht Eckpunkten zusammenfasst. Insoweit nehmen wir Bezug auf unser Schreiben an Herrn Minister Rupprecht vom 26. Januar 2009.

Auch im Zuge der Verabschiedung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahre 2010 sind unsere Hinweise auf die Erforderlichkeit einer landesrechtlichen Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes erfolglos geblieben. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Stellungnahme unseres Verbandes gegenüber dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Land-tages Brandenburg zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 23. Juni  2010 sowie unsere Stellungnahme zum Entwurf einer Landeszuschussanpassungsverordnung vom 22. Dezember 2010. Das Änderungsgesetz verstößt nach unserer Auffassung durch das Unterlassen einer Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes gegen das strikte Konnexitätsprinzip nach Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung. Der Landesgesetzgeber hätte den Bedarf an Betreuungsplätzen zur Gewährleistung des Rechtsanspruches für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab dem Betreuungsjahr 2013/2014 ermitteln und einen angemessenen Kostenausgleich der diesbezüglichen kommunalen Mehraufwendungen sicherstellen müssen. Insoweit verweisen wir auf die Stellungnahme unseres Verbandes gegenüber dem Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 27. Februar 2012 im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte (VfGBbg 49/11). Ein Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist noch offen.

Wir stellen unabhängig davon fest, dass der hier in Rede stehende Entwurf zur Änderung der Landeszuschussanpassungsverordnung ebenfalls keine Regelung zur Erfüllung der strikten Konnexitätspflicht enthält, obgleich sich deren Erfordernis angesichts des zeitlichen Kontextes geradezu aufdrängt. Die Verordnung ist als unbefristete Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Ausreichung der Landeszuschüsse für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 vorgesehen. Mit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 erfolgt eine erhebliche Aufgabenerweiterung auf Ebene der Städte, Gemeinden und Ämter. Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, den diesbezüglichen Anforderungen von Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung gerecht zu werden.   

Wir weisen daher erneut auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 (VerfGH 12/09) hin. Das Gericht hatte die Konnexitätspflicht des Landes bezüglich des Kinderförderungsgesetzes und folglich eine Verpflichtung des Landes zum Ausgleich der kommunalen Mehraufwendungen zur Umsetzung des Rechtsanspruches bejaht. Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 69 Abs. 1 SGB VIII durch das Kinderförderungsgsetz sind die landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen konstitutiv geworden und erfordern aufgrund dessen auch nach der Verfassung des Landes Brandenburg eine landesrechtliche Bestimmung, die materiell auf einen entsprechenden finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung durch das Land gerichtet ist. Die besondere Ausgangslage in Nordrhein-Westfalen steht einer Übertragbarkeit der Erwägungen des erkennenden Gerichts auf die Rechtslage in Brandenburg grundsätzlich nicht entgegen.

a) Die bisherigen Ausbauleistungen in Zahlen: Die tatsächliche Entwicklung der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg bestätigt nunmehr den unsererseits prognostizierten quantitativen Ausbaubedarf. So sind die Betreuungsquoten im Bereich der unter Dreijährigen im Land Branden-burg von 43,4 Prozent im März 2007 auf 53,4 Prozent im März 2012 angestiegen, folglich um 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren. Damit bewegt sich das Land Brandenburg nur geringfügig unter dem bundesweiten Durchschnitt des Aufwuchses der Betreuungsquote (U3) in Höhe von 12,1 Pro-zent. Die bundesweite Betreuungsquote (U3) stieg von 15,5 Prozent im Jahre 2007 auf 27,6 Pro-zent im Jahre 2012.
Ausweislich des Dritten Zwischenberichtes zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes des BMFSFJ aus Mai 2012 (Seite 14) hat das Land Brandenburg zwischen dem Jahre 2006 und dem Jahre 2011 eine Erhöhung der Betreuungsquote für unter Dreijährige um 11,1 Prozent erfahren. Damit ist in Brandenburg die höchste Ausbaudynamik unter den neuen Ländern in diesem Zeit-raum zu vergegenwärtigen. Diese ist zudem noch höher als die Ausbaudynamik der Länder Saar-land, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Berlin.

Die absoluten Betreuungsplatzzahlen für unter Dreijährige im Land Brandenburg sind in den letzten Jahren ebenfalls erheblich gestiegen. Ausweislich der Zwischenevaluierung Kindertagesbetreuungsfinanzierung im Auftrag des BMFSFJ aus Mai 2011 (Seite 16) sind die Betreuungsplätze von 24.903 im März 2008 auf 29.286 im März 2010 um 18 Prozent ausgebaut worden. Am 1. März 2012 waren in Brandenburg bereits 30.708 Plätze zu verzeichnen. Folglich sind die absoluten Platzzahlen im Bereich der unter Dreijährigen im Zeitraum von März 2008 bis März 2012 um 4.383 Plätze (23 Prozent) gestiegen. Ergo ist nahezu jeder vierte Betreuungsplatz in Brandenburg seit dem „Krippengipfel“ neu entstanden.  

b) Weiterer Ausbaubedarf: Das Deutsche Jugendinstitut prognostiziert den Betreuungsbedarf zur Umsetzung des Rechtsanspruchs im Land Brandenburg in seinen Ersten Befunden der DJI-Länderstudie im Rahmen der KIFÖG-Evaluation aus November 2012 auf 57,5 Prozent (S. 5). Das Institut kommt zu dem Schluss, dass in Brandenburg zwischen tatsächlicher Betreuung und Betreuungsbedarf bei unter Dreijährigen eine Differenz in Höhe von 4,2 Prozent bestehe. Die Differenz betrage bei einjährigen Kindern 9,8 Prozent, bei zweijährigen Kindern 1,5 Prozent (S. 13-15). Diese Zahlen bilden den weiterhin bestehenden quantitativen Ausbaubedarf ab. Ein Ausbaubedarf von 4,2 Prozent entspricht 1.290 weiteren Plätzen.

c) Erforderliche Kostenausgleichsregelung gemäß Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung: Wir fordern die Landesregierung auf, auf der Basis der zwischenzeitlich vorliegenden Daten zum Ausbau der Kindertagesbetreuung nunmehr eine (rückwirkende) Kostenausgleichsregelung zu schaffen, die den Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzips gemäß Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung genügt. Mit den nachfolgenden Darlegungen möchten wir Ihnen Orientierungsvorschläge für die seitens der Landesregierung durchzuführende Ermittlung des Ausgleichsbetrages unterbreiten:

[1] Ausgleichsbetrag des Landes für die Investitionskosten infolge des Kinderförderungsgesetzes
Hinsichtlich der bisherigen Mehraufwendungen (2008-2012) zur Schaffung und Sicherung von Plätzen gehen wir nach überschlägigen Berechnungen von einem investiven Gesamtvolumen in Höhe von 159.749.966 Mio. € aus. Hierbei haben wir 4.383 neu geschaffene Plätze und 19.600 gesicherte Plätze sowie Durchschnittskosten für die Schaffung von U3-Plätzen in Höhe von 15.202 € sowie die Sicherung von U3-Plätzen in Höhe von 4.751 € zugrunde gelegt. Diese Zahlen basieren auf der Zwischenevaluierung Kindertagesbetreuungsfinanzierung im Auftrag des BMFSFJ aus Mai 2011 (S. 18, 35, 37). Abzüglich des Anteils der Bundesbeteiligung im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 in Höhe von ca. 37 Prozent verbleibt ein erforderlicher Ausgleichsbetrag des Landes Brandenburg in Höhe von ca. 100.643.000 €. Aus der Prognose des weiteren Ausbaubedarfs in Höhe von 1.290 Plätzen folgt für deren Schaffung ein Investitionsvolumen in Höhe von 19.610.580 €. (Weitere Investitionen für die Sicherung von Plätzen sind darin nicht berücksichtigt.) Geht man auch im Zuge des Aufstockungs-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 von einem Bundesanteil in Höhe von 37 Prozent aus, verbleibt ein Ausgleichsbetrag des Landes Brandenburg in Höhe von 12.354.658 €. Im Ergebnis folgt aus dem Ausgleichsbetrag für den bisherigen Ausbau (2008-2012) und dem Ausgleichsbetrages für den weiteren Ausbau (ab Stichtag März 2012) ein Gesamtausgleichsbetrag für die investiven Mehraufwendungen der Kommunen in Höhe von 112.997.658 €. 

[2] Ausgleichsbetrag des Landes für die Betriebskosten infolge des Kinderförderungsgesetzes
Die im Kinderförderungsgesetz festgelegte Bundesbeteiligung an den Betriebskosten bildet ein Drittel der mit dem Ausbau dauerhaft verbundenen Betriebskosten. Das Gesetz sieht eine Gemeinschaftsfinanzierung von Bund und Ländern vor. Dies zugrunde gelegt, obliegt es unter Berücksichtigung des strikten Konnexitätsprinzips dem Land Brandenburg, den verbleibenden Betrag in Höhe von 2/3 der erforderlichen Betriebskosten auszugleichen. Ausgehend von den seitens des Bundes seit dem Jahre 2009 auf der Grundlage des Kinderförderungsgesetzes geleisteten Betriebskostenzuschüsse ergeben sich folgende Ausgleichsbeträge seitens des Landes Brandenburg: 5,96 Mio. € für das Jahr 2009, 11,92 Mio. € für das Jahr 2010, 20,84 Mio. € für das Jahr 2011, 29,78 Mio. € für das Jahr 2012, 41,70 Mio. € für das Jahr 2013 und 45,86 Mio. € ab dem Jahre 2014. Auf der Grundlage der nunmehr durch das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 zu erwartenden weiteren Betriebskostenzuschüsse des Bundes ergeben sich folgende zusätzlichen Ausgleichsbeträge des Landes: 1,12 Mio. € für das Jahr 2013, 2,23 Mio. € für das Jahr 2014 sowie 4,48 Mio. € ab dem Jahre 2015. Im Ergebnis folgt auf der Grundlage beider Gesetze nunmehr ein Ausgleichsbetrag des Landes für die Betriebskosten in Höhe von: 5,96 Mio. € für das Jahr 2009, 11,92 Mio. € für das Jahr 2010, 20,84 Mio. € für das Jahr 2011, 29,78 Mio. € für das Jahr 2012, 42,82 Mio. € für das Jahr 2013, 48,09 Mio. € für das Jahr 2014 sowie 50,34 Mio. € ab dem Jahre 2015. 

3.) Zusammenfassung

Aus dem Kinderförderungsgesetz resultieren folgende ausbaubedingte Gesamtverbindlichkeiten des Landes Brandenburg gegenüber den Städten, Gemeinden und Ämtern: 

a) Ausgleichspflicht des Landes für - nach Abzug der Bundesinvestitionsmittel - verbleibende Investitionskosten (Art. 97 Abs. 3 LV) in Höhe von 113,00 Mio. €   (davon ein Betrag in Höhe von 100,64 Mio. € für den Ausbauzeitraum 2008-2012 und ein Betrag in Höhe von 12,35 Mio. € für den Ausbauzeitraum ab 2012)

b) Weiterleitung der Betriebskostenzuschüsse des Bundes: 
     34,25 Mio. € für den Zeitraum 2009-2012
     21,41 Mio. € für das Jahr 2013
     24,05 Mio. € für das Jahr 2014
     25,17 Mio. € jährlich ab dem Jahre 2015

c) Ausgleichspflicht des Landes für die – nach Abzug der Bundesbetriebskostenzuschüsse – verbleibenden Betriebskosten (Art. 97 Abs. 3 LV):
      5,96 Mio. € für das Jahr 2009
    11,92 Mio. € für das Jahr 2010
    20,84 Mio. € für das Jahr 2011
    29,78 Mio. € für das Jahr 2012
    42,82 Mio. € für das Jahr 2013
    48,09 Mio. € für das Jahr 2014
    50,34 Mio. € jährlich ab dem Jahre 2015.

Der Entwurf der Landeszuschussanpassungsverordnung hat demgemäß Ausgleichsbeträge hinsichtlich des ausbaubedingten kommunalen Mehrbedarfs infolge des Kinderförderungsgesetzes vorzusehen. Der Landeszuschuss ist entsprechend um folgende Beträge zu erhöhen:

203,39 Mio. € für die Jahre 2008 – 2012 (100,64 Mio. € IK + 102,75 Mio. € BK Bund/Land)
76,58 Mio. € für das Jahr 2013 (12,35 Mio. € IK + 64,23 Mio. € BK Bund/Land)
72,14 Mio. € für das Jahr 2014 (BK Bund/Land)
75,51 Mio. € jährlich ab dem Jahre 2015 (BK Bund/Land). 

Wir halten fest, dass die dargelegte Konnexitätspflicht nicht durch die turnusgemäße Anpassung der Landeszuschüsse anhand der Anpassungsfaktoren Kinderzahlentwicklung, Personalkostenentwicklung und Umfang des Betreuungsangebotes erfüllt wird, wie sie auch in der Systematik des Entwurfs der Landeszuschussanpassungsverordnung weiter verfolgt wird. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine anteilige Bezuschussung des Landes. Überdies kommen die jeweiligen Anpassungsparameter erst mit einer zeitlichen Verzögerung von 2 bis 5 Jahren zum Tragen. In der Folge verbleibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen gemeindlichen Kosten und der Landeszuwendung.

Ausweislich des im Februar 2010 veröffentlichten „Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2009“ der Bertelsmann-Stiftung machen die  Landeszuschüsse lediglich einen Anteil in Höhe von 22,3 Prozent an den Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg aus, während die Kommunen einen Anteil von 58 Prozent und die Eltern einen Anteil von 17,5 Prozent tragen. Das Ministerium des Innern (Rechnungsprüfungsamt) kam in einem Bericht vom 26. Januar 2007 zu dem Ergebnis, dass die Zuschüsse des Landes an die kreisfreien Städte zwischen den Jahren 2001 und 2005 trotz gestiegener Kinderzahlen um insgesamt 11,4 Prozent abnahmen, die Ausgaben der Städte indes um 5,5 Prozent zunahmen. Der Anteil des Landes an der Gesamtfinanzierung der Kindertagesbetreuung in den kreisfreien Städten ist dabei von 25,5 Prozent im Jahre 2001 auf 21,9 Prozent im Jahre 2005 signifikant gesunken.

4.) Positive Beispiele anderer Bundesländer

Die von anderen Bundesländern gewählten Verfahren zur Erfüllung der strikten Konnexitätspflicht infolge des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 können aus unserer Sicht Anregungen geben.

So hat die Landesregierung Baden-Württemberg mit den dortigen kommunalen Spitzenverbänden am 1. Dezember 2011 einen Pakt für Familien mit Kindern unterzeichnet. Darin verständigen sich Land und kommunale Spitzenverbände unter Anerkennung der Konnexität darauf, dass das Land die Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung künftig in wesentlich größerem Umfang fördert. Es wurde vereinbart, dass die Zuweisungen des Landes nach § 29 c FAG im Jahre 2012 von 129 Mio. € um 315 Mio. € auf 444 Mio. € und im Jahre 2013 von 152 Mio. € um 325 Mio. € auf 477 Mio. € erhöht werden. Diese Zuweisungen erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Förderung der Betriebsausgaben nach dem Kinderförderungsgesetz. Ab dem Jahre 2014 wird sich das Land unter Berücksichtigung der Bundesmittel zu 68 Prozent an den Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung beteiligen.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat mit den dortigen kommunalen Spitzenverbänden am 10. Dezember 2012 eine Vereinbarung zwischen Land und Kommunen zur Finanzierung des Krippenausbaus unterzeichnet. Danach gewährt das Land unter Anerkennung der Konnexität den Kommunen einen Betrag in Höhe von 36,5 Mio. € zur Abgeltung aller Belastungen vor dem 1. August 2013. Ab dem 1. August 2013 trägt das Land die aufgrund des Kinderförderungsgesetzes dauerhaft eintretenden Betriebskostenfolgen, wobei die Zuweisungen des Landes die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Förderung der Betriebsausgaben einschließen. Im Ergebnis führt dies zu einer Entlastung der Kommunen in den kommenden Jahren um einen dreistelligen Millionenbetrag. Beginnend mit einem Betrag von 15 Mio. € im Jahre 2013 wird dieser ausbaubedingte Zuschuss an die Kommunen bis 2017 auf jährlich 80 Mio. € anwachsen.

Die Länder sind hinsichtlich ihrer Ausbaudynamik in den letzten Jahren durchaus mit Brandenburg vergleichbar. Während in Brandenburg die Betreuungsquote im Bereich der unter Dreijährigen von März 2007 bis März 2012 um 10,0 Prozent stieg, war im selben Zeitraum in Baden-Württemberg ein Anstieg um 11,6 Prozent und in Schleswig-Holstein um 16,0 Prozent zu verzeichnen. Während im März 2012 in Brandenburg 30.708 Kinder unter drei Jahren betreut wurden, waren es zum selben Zeitpunkt in Schleswig-Holstein 16.295 Kinder und in Baden-Württemberg 62.732 Kinder.

B) Zu den Regelungen des Entwurfes im Einzelnen

Bisher wurde die Landeszuschussanpassungsverordnung alle zwei Jahre novelliert und die Grund-lagen für die Berechnung der Landeszuschüsse für zwei Jahre geregelt. So regelte zuletzt die Landeszuschussanpassungsverordnung vom 15. April 2011 die Ermittlung der Landeszuschüsse der Jahre 2011 und 2012. Von dieser Systematik soll nunmehr abgewichen werden. Der Entwurf soll als unbefristete Grundlage der Ermittlung der Landeszuschüsse ab dem Jahre 2013 dienen.

Wir sprechen uns für die Beibehaltung der Anpassung der Verordnung im Zwei-Jahres-Rhythmus aus. Denn auf diese Weise wird eine zwingende turnusgemäße Beteiligung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport des Landtages Brandenburg sowie der kommunalen Spitzenverbände bezüglich der Gestaltung der Landeszuschüsse durch das Ministerium sichergestellt. In Anbetracht der Dynamik, den die Kindertagesbetreuung gegenwärtig in rechtlicher und politischer Hinsicht erfährt, halten wir eine fortwährende Überprüfung der Finanzierungsgrundlagen unter Einbeziehung des Landtages Brandenburg und der kommunalen Spitzenverbände für unabdingbar. Rechts-anspruch, Betreuungsgeld, Inklusion und Einschulungstermin, all diese Themen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die finanzielle Dimension von Kindertagesbetreuung.   

Der Entwurf sieht durch eine Änderung von § 1 eine Zusammenführung von regulärem Landeszuschuss und konnexitätsbedingtem Ausgleichsbetrag für die Verbesserung des Personalschlüssels infolge des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vor. Dies entspricht nicht den Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzips gemäß Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung. Denn zum einen hat die Ermittlung des Ausgleichsbetrages anderen, höheren Maßstäben zu folgen als die Bemessung des Landeszuschusses. So muss der Ausgleichsbetrag dem Umfang der neu übertragenen Aufgabe angemessen erfolgen, während die reguläre Beteiligung des Landes an den Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung anteilig erfolgt und dem Verordnungsgeber entsprechender Ermessensspielraum zusteht. Zum anderen folgt aus dem strikten Konnexitätsprinzip die fortdauernde Pflicht des Landes, die Auskömmlichkeit des Ausgleichsbetrages zu verifizieren. Eine einmalige Kostenprognose anlässlich der Aufgabenübertragung genügt nicht. Eine Integration des (unveränderten) Ausgleichsbetrages in Höhe von 36.132.600 € in den Gesamtbetrag des Landeszuschusses würde die zwischenzeitlich belegte Unterfinanzierung der Verbesserung des Personalschlüssels manifestieren. 

Das Ansinnen wird daher abgelehnt. Stattdessen ist der Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Vortrages der kreisfreien Städte im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 49/11) zu erhöhen und in der Verordnung transparent zu beziffern. Im Übrigen nehmen wir Bezug auf die Stellungnahme unseres Verbandes gegenüber dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 27. Februar 2012. Entsprechend der darin erfolgten Hochrechnung der Fehl-beträge auf alle brandenburgischen Städte, Gemeinden und Ämter ist der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2010 rückwirkend um 3,5 Mio. € sowie um 13,0 Mio. € ab dem Jahre 2011 zu erhöhen, vorbehaltlich weiterer Dynamisierungen.

Hinsichtlich des in § 3 des Entwurfs geregelten Anpassungsfaktors „Personalkostenentwicklung“ halten wir eine zeitnähere Berücksichtigung von Tarifanpassungen für erforderlich. So sieht der Entwurf für die Ermittlung des Landeszuschusses in der Zuschussperiode 2013/2014 die Berücksichtigung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Jahres 2010/2011 vor. Damit blieben die Entgelterhöhungen um 3,5 Prozent zum 1. März 2012, um 1,4 Prozent zum 1. Januar 2013 so-wie um 1,4 Prozent zum 1. August 2013 unberücksichtigt.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 7. September 2010 hin (mitteilungen 10-11/2010, S. 309f). Das Urteil leistet einen Beitrag zugunsten einer aufgabengerechten Kita-Finanzierung der Gemeinden. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Bezuschussung durch den Landkreis gemäß § 16 Abs. 2 KitaG an der realen Personalkostensituation der Gemeinden zu orientieren und insoweit die Tarifsteigerungen zu berücksichtigen. Insbesondere die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG stelle einen engen zeitlichen Bezug zwischen der jeweils gültigen Vergütungsregelung und der Bezuschussungshöhe her. Diesen Grundanforderungen folgend hielt das Gericht die Praxis des beklagten Landkreises für rechtswidrig, als danach der Bemessung des Zuschusses für das Jahr 2004 noch der Tarifvertrag 2000/2001 zugrunde gelegt wurde. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt war dieser bereits überholt. Es galt der BAT-Ost des Tarifjahres 2004. Das Gericht verpflichtete den Landkreis zur Nachzahlung eines Betrages von 619.405 € an die Gemeinde. Die Städte, Gemeinden und Ämter erwarten von der Landesregierung, dass diese die Berechnung der Landeszuschüsse an die Landkreise und kreisfreien Städte an vergleichbaren Maßstäben ausrichtet und sich nicht der Verantwortung durch Verweis auf veraltete Tarife entzieht.
Wir bitten Sie um Berücksichtigung unserer Hinweise. Für Rücksprachen stehen wir Ihnen und den Mitarbeitern Ihres Hauses jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
 
Monika Gordes“

Eine Überarbeitung des Entwurfs ist bislang nicht erfolgt. Das Ministerium hatte signalisiert, die Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg über die kommunale Verfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte bezüglich des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes abwarten zu wollen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg wird sich im Zuge der nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 30. April 2013 aufzunehmenden Neuverhandlungen der Kita-Finanzierung dafür einsetzen, dass neben der Herstellung einer verfassungskonformen Regelung bezüglich des Kostenausgleichs für den verbesserten Personalschlüssel gleichsam eine Konnexitätsregelung für den am 1. August 2013 in Kraft tretenden Kita-Rechtsanspruch sichergestellt wird.

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 406-00

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