Mitteilungen 11-12/2015, Seite 457, Nr. 228
Breitband: Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in Kraft
Am 22. Oktober 2015 ist die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Kraft getreten, zuvor hatte das Bundeskabinett der Förderrichtlinie zugestimmt.
Der Bund hat in der „Digitalen Agenda für Deutschland“ das Ziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit breitbandiger Netze mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s bis zum Jahr 2018 definiert. Um dieses Ziel zu erreichen, wird das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze mit rund 2,7 Milliarden Euro bis zum Jahr 2018 fördern. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus ca. 1,3 Milliarden Euro aus der Versteigerung von Funkfrequenzen der Digitalen Dividende 2 sowie 1,4 Milliarden Euro Haushaltsmittel des Bundes (Quelle: www.digitale-agenda.de). Nach dem Königsteiner Schlüssel entfallen ca. 19,1 Millionen Euro auf das Land Brandenburg.
Die Bundesförderung basiert auf den folgenden Grundsätzen:
1. Grundsätzlich sollen insbesondere solche Regionen unterstützt werden, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch erhebliche Erschwernisse besonders unwirtschaftlich ist. Hierzu gehören zum Beispiel großflächige Gebiete mit geringer Einwohnerzahl. Nach Projektumsetzung sollen nach Möglichkeit keine unversorgten „weißen Flecken“ in der Gebietskörperschaft verbleiben. Förderfähig sind sowohl Projekte im Rahmen von Betreibermodellen, als auch der Wirtschaftlichkeitslückenschließung.
Was sind „weiße Flecken“ im Sinne dieser Förderrichtlinie? Grundsätzlich wachsen die Anforderungen an eine hochleistungsfähige Breitbandversorgung mit dem steigenden Datenvolumen stetig und sind immer wieder an den aktuellen Breitbandbedarf anzupassen. Galt vor 10 Jahren eine Breitbandversorgung mit 6 Mbit/s noch als auskömmlich, so ist dies heute längst überholt.
Ziel dieser Förderung ist der Aufbau eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in unterversorgten Gebieten. Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um: i) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze einschließlich FTTC, FTTN, FTTP, FTTH und FTTB), ii) hoch-leistungsfähige modernisierte Kabelnetze mindestens unter Verwendung des Kabelmodemstandards DOCSIS 3.0 oder iii) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig mind. 30 Mbit/s bieten (siehe NGA-Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland, Fußnote 2).
„Weiße NGA-Flecken“ sind Gebiete, in denen es diese Netze gegenwärtig noch nicht gibt und die in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden (siehe NGA-Rahmenregelung, Fußnote 3). Das Scoring-Modell bewertet unter Ziffer 1.2 den Handlungsbedarf insbesondere dort dringend, wo die Versorgung aktuell besonders schlecht, d.h. mit weniger als 16 Mbit/s, ist. Akuter Handlungsbedarf besteht somit in allen Gebieten, die mit weniger als 16 Mbit/s Bandbreite versorgt sind.
2. Es findet eine technologieoffene Bewertung der Förderanträge statt. Das Hauptaugenmerk soll klar auf der Beseitigung „weißer Flecken“ liegen. Unter dem Gesichtspunkt der Technologieneutralität will das BMVI von Anfang an auch Anträge auf Förderung von Vectoring-Ausbauprojekten zulassen. Dies erfolgt, obwohl derzeit noch keine Einigung mit der EU-Kommission darüber erreicht werden konnte, welches Ersatz-Zugangsprodukt den unter Vectoring nicht mehr möglichen physischen Zugriff auf die letzte Meile adäquat ersetzen kann. Seitens des BMVI zeigt man sich zuversichtlich, den Abstimmungs- und Genehmigungsprozess mit der EU-Kommission bis Ende des Jahres 2015 erfolgreich abschließen und deren Bedenken hinsichtlich der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs zerstreuen zu können.
3. Regelmäßig werden aus dem Bundesförderprogramm 50 % der im Rahmen eines Projektantrages erforderlichen Kosten übernommen. Ein höherer Bundesanteil von bis 70 % soll in Abhängigkeit von der Wirtschaftskraft der Stadt, Gemeinde bzw. des Amtes in Frage kommen. Maßgeblich ist der auf Gemeindeebene ermittelte Realsteuervergleich der Jahre 2009 bis 2013 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Die restlichen Kosten sollen aus Fördermitteln der Länder oder anderen Drittmitteln aufgebracht werden, wobei daran festgehalten wird, dass ein kommunaler Eigenanteil von mindestens 10 % erforderlich ist. Sofern die Stadt, Gemeinde bzw. das Amt Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens unterliegen, kann der Eigenmittelanteil ersatzweise auch von den Ländern geleistet werden.
4. Es werden projektbezogene Ober- und Untergrenzen der Förderung eingeführt. Die höchste Fördersumme beträgt 10 Millionen Euro, im Einzelfall bis zu 15 Millionen Euro. Als untere Bagatellgrenze werden 100.000 Euro festgelegt.
5. Das Förderprogramm soll zeitlich entzerrt und in verschiedene Perioden unterteilt werden. Es wird nach Qualität, nicht nach Eingangsdatum der Anträge entschieden. Ein „Windhundrennen“ um die Fördergelder soll dadurch ausgeschlossen werden.
6. Die Förderanträge werden nach einem Punktesystem (Scoring-Modell) beurteilt und beschieden. Als Hauptkriterien werden benannt:
• Förderbedarf anhand der Ausgangslage,
• Projekterfolg bezogen auf das Programmziel,
• Effizienz des Mitteleinsatzes,
• Nachhaltigkeit.
Jedes dieser Kriterien ist mit einer Reihe Unterkriterien versehen, die einzeln gewichtet werden und die Gesamtbeurteilung einfließen sollen. Besonders stark in die Wertung fließen die Unterkriterien
• durchschnittliche Zahl der Einwohner pro Quadratkilometer im Ausbaugebiet,
• Prozentsatz der Anschlüsse im Projektgebiet mit weniger als 16 Mbit/s,
• nach Ausbau kein verbleibender weißer Fleck in den beteiligten Gebietskörperschaften,
• Fertigstellung des Projektes bis 2018,
• durchschnittliche Kosten pro Anschluss
ein.
7. Gefördert werden zwei unterschiedliche Fördermodelle. Das Betreibermodell versetzt Kommunen in die Lage, eigene Netzinfrastrukturen wie zum Beispiel Glasfaserstrecken zu bauen und an die Netzbetreiber zu verpachten. Mit dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell schließt die Kommune die Wirtschaftlichkeitslücke eines privaten Netzbetreibers, der in einem wirtschaftlich unattraktiven Gebiet ein Breitbandnetz errichtet.
8. Zuwendungsempfänger sind die im Projektgebiet gelegenen Gebietskörperschaften (insbesondere Kommunen, Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. Ämter). Förderanträge zur Unterstützung des Breitbandausbaus können demgemäß brandenburgische Städte, Gemeinden, Ämter sowie die Landkreise einreichen.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Es kann jedoch sein, dass das Ziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit breitbandiger Netze mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s bis zum Jahr 2018 noch nicht überall realisiert ist.
Dies gilt insbesondere für Bereiche der GAK-Förderung aus dem Jahr 2009 (2 bis 6 Mbit/s). Die Bindungsfrist der GAK-Förderung beträgt 7 Jahre, hier laufen die letzten Bindungsfristen erst Ende 2017 bis Ende 2020 aus. Für die GRW-I-Förderrichtlinie aus dem Jahr 2009 beträgt die Bindungsfrist sogar 15 Jahre. Sofern Ende 2019 noch Mittel verfügbar sind, sollte die Förderung unseres Erachtens um mindestens weitere zwei Jahre verlängert werden, um auch eine Förderung ehemaliger GAK-Fördergebiete zu ermöglichen.
Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg haben in einer ersten Besprechung zum Breitbandförderprogramm des Bundes im Oktober 2015 mitgeteilt, dass es keine gesonderte Förderrichtlinie des Landes zur Umsetzung des Förderprogramms des Bundes geben wird.
Die Schwierigkeit für die brandenburgischen Bürgermeister und Amtsdirektoren ist es, bei der Umsetzung des Breitbandförderprogramm des Bundes fundierte Aussagen darüber zu treffen, wie die tatsächliche Breitbandversorgungslage innerhalb der Gebietskörperschaft ist. Zwar wurde das Land Brandenburg innerhalb der vergangenen Jahre, nicht zuletzt durch das Projekt des Wirtschaftsministeriums „Glasfaser 2020“, intensiv ausgebaut, aber die konkrete Breitband-Versorgung jedes Kabelverzweigers oder gar jedes Haushalts, d.h. wieviel Bandbreite wo zur Verfügung steht, ist den Bürgermeistern und Amtsdirektoren nicht mitgeteilt worden. Hierzu sollte es eine Verständigung mit den Breitbandverantwortlichen der Landkreise geben.
Darüber hinaus stellt der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur (BNetzA) unter https://isa.bundesnetzagentur.de eine wichtige externe Informationsquelle zur Breitbandversorgung vor Ort dar. Dieser enthält Informationen von derzeit rund 650 Infrastrukturinhabern zu ihren jeweiligen Netzinfrastrukturen und zu Infrastrukturelementen, deren Nutzung für den Aufbau von Breitbandnetzen geprüft werden sollte. Dazu gehören Glasfaserleitungen, Leerrohre, Hauptverteiler, Kabelverzweiger, Sendemasten, Antennenstandorte sowie andere geeignete Infrastrukturen.
Antragsberechtigt für den Erhalt von Informationen aus dem Infrastrukturatlas sind Netzbetreiber, die öffentliche Hand, Planungsbüros im Auftrag der öffentlichen Hand, Verwaltungszusammenschlüsse. Dem Antrag ist jedoch immer eine ausführliche Projektbeschreibung als Anlage beizulegen, aus der das konkrete Breitbandausbauprojekt gemäß Ziff. 3 der Einsichtnahmebedingungen hervorgeht.
Seit dem 18. November 2015 können Anträge auf Förderung von Investitionskosten und Beratungskosten nach dem Förderprogramm des Bundes zum Breitbandausbau unter www.breitbandausschreibungen.de gestellt werden. Nähere Informationen zum Förderprogramm, insbesondere die einschlägigen Förderaufrufe sind auf www.bmvi.de zu finden. Das BMVI hat angekündigt, dort zeitnah auch einen Leitfaden zur Förderrichtlinie zu veröffentlichen.
Silke Kühlewind, Referatsleiterin