Mitteilungen 07/2013, Seite 228, Nr. 121

VG Potsdam: Satzungsgeber kann im Straßenbaubeitragsrecht zwischen „engem“ und „weitem“ Anlagenbegriff wählen (§ 8 KAG)

Der Satzungsgeber besitzt in Brandenburg ein Wahlrecht zwischen dem „engen“ und dem „weiten“ Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht (wie OVG Münster).
(Leitsatz des Gerichts)

Eine hinreichende Straßenbeleuchtung gehört zu den notwendigen Teileinrichtungen einer Straße, um annehmen zu können, sie sei in ihrer Gesamtheit endgültig hergestellt. Will eine Kommune Erschließungsbeiträge erheben, weil es an einer solchen wesentlichen Teileinrichtung zum 3. Oktober 1990 gefehlt hat, muss sie allerdings zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass dies der Fall war. Kann sie einen solchen Nachweis nicht erbringen, geht dies zu ihren Lasten.

Zwar gibt § 8 KAG nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg grundsätzlich einem solchen „weiten“ Anlagenbegriff vor (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 - 9 B 11.07 -), gleichwohl kann sich der Satzungsgeber für einen engen Anlagenbegriff entscheiden. Erforderlich ist lediglich, dass eine solche Wahl im Zeitpunkt der bauprogrammgemäßen endgültigen Herstellung der Straße bzw. der Teileinrichtung durch eine Regelung in der maßgeblichen Satzung getroffen worden ist.
(Orientierungssätze der Redaktion)

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. Januar 2013 – VG 12 K 2255/10

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks (…) der Flur (…) (...) Straße 28 a, welches sowohl an die (...) Straße als auch an die (...) Straße angrenzt. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Nach den Ermittlungen des Beklagten ist in diesem Baugebiet eine viergeschossige Bebauung zulässig. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Beleuchtung in der (...) Straße.

Die (...) Straße verläuft im Ortskern der Stadt (...) über ca. 450 m von der (...) Straße bis zur (...) Straße. In ihrem Verlauf münden die (...) Straße, die (...) Straße und die (...) Straße ein, die (...) Straße kreuzt. Die (...) Straße ist eine Anliegerstraße, die durch mehrgeschossige Wohnbebauung und durch Einfamilienhäuser geprägt ist. Die Gebäude wurden im Wesentlichen vor 1990 errichtet.

Nach den Angaben der Stadtwerke (...) existierte vor dem hier streitigen Ausbau in der (...) Straße keine eigenständige Beleuchtungsanlage. Vielmehr reichten die Beleuchtungsanlagen der einmündenden Straßen bis an die Einmündungsbereiche mit der (...) Straße heran. Der Beklagte hat zu dem Standort der alten Beleuchtungskörper Ermittlungen durchgeführt und dabei Zeitzeugen befragt. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen wird auf den Band 1 der Verwaltungsvorgänge, Blatt 349 und Blatt 380 ff., Bezug genommen.

Im Zeitraum von 1998 bis 2006 ließ der Beklagte eine eigenständige Beleuchtung in der (...) Straße herstellen. Dies erfolgt in drei Bauabschnitten. Im Jahre 1998 von der (...) Straße bis zur (...) Straße, 1999 von der (...) Straße bis zur (...) Straße und 2006 von der (...) Straße bis zur (...) Straße. Die letzte Bauabnahme erfolgte am 7. Dezember 2006, die letzte Unternehmerrechnung ging am 25. Januar 2007 ein. Die Arbeiten wurden durch die Stadtwerke (...) GmbH ausgeführt. Es entstand ein beitragsfähiger Gesamtaufwand i. H. v. 27.231,68 €. Der Beklagte zog daraufhin die Eigentümer der durch die (...) Straße erschlossenen Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 90 % dieses Aufwandes heran.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 setzte er gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 639,64 € fest, wobei er das Grundstück als zweigeschossig bebaut berücksichtigte und eine Vergünstigung wegen der Mehrfacherschließung in Anrechnung brachte. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2010 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass er zu Unrecht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sei, denn bereits in den dreißiger Jahren habe es in der (...) Straße eine ausreichende Straßenbeleuchtung gegeben. Außerdem sei die Beitragsforderung verjährt. In dem Bereich seines Grundstücks sei die Straßenbeleuchtung bereits 1998 hergestellt worden. Der Beklagte habe die Maßnahme damals abrechnen können und müssen. Im Übrigen sei der Ausbau viel zu teuer gewesen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist nach Ansicht des Beklagten zu Recht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden, denn mit der Ausbaumaßnahme sei in der (...) Straße erstmalig eine Straßenbeleuchtung hergestellt worden. Eine Straße habe auch vor 1990 einen ortsüblichen Ausbauzustand erst dann erreichen können, wenn sie über eine eigene Straßenbeleuchtung verfügte. Dies sei bei der (...) Straße nicht der Fall gewesen. Die befragten Zeitzeugen hätten bestätigt, dass Straßenlampen, wenn überhaupt, nur in den Einmündungsbereichen der Querstraßen gestanden hätten. Diese habe aber für hinreichende Beleuchtung der (...) Straße nicht ausgereicht. Die Beleuchtungsanlage sei erst im Jahre 2006 endgültig hergestellt worden, als Lampen im gesamten Straßenverlauf aufgestellt worden seien. Deshalb sei die Festsetzungsfrist der Abgabenordnung eingehalten.

Eine Verjährung habe im Übrigen auch bei Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts nicht eintreten können, da unter Verwendung des in der maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen „engen“ erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs nichts anderes gelte. Die Kosten für die Maßnahme seien erforderlich gewesen, die Verteilung des Aufwandes nicht zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 27. November 2012 hat der Beklagte eine Alternativberechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts eingereicht.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2010 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 433,49 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Aus den Gründen:
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und im Einverständnis der Beteiligten ohne - weitere - mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im darüberhinausgehenden Umfang erweist sich der Bescheid als rechtmäßig.

Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung in der (...) Straße gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt (...) vom 21. Dezember 1999 herangezogen. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nach § 127 die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straße einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung. Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB können für Erschließungsanlagen oder für Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet - wie hier -, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt worden sind, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Die maßgeblichen Erschließungsanlagen oder ihre Teile müssen dabei auf der gesamten Länge der Anlage hergestellt gewesen sein, um diesen Ausschluss annehmen zu können (Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2004 - 12 L 527/02 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 2 Rdnr. 48 m. w. N.). Maßgebliche Anlage ist hier der gesamte Verlauf der (...) Straße von der (...) Straße bis zur (...) Straße, denn angesichts des geraden Verlaufs und des einheitlichen Ausbauzustands stellt sich die Straße nach „natürlicher Betrachtungsweise“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - 8 C 56.89 - und vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 -, zitiert nach juris) als eine einheitliche Anlage dar.

Eine hinreichende Straßenbeleuchtung gehört zu den notwendigen Teileinrichtungen einer Straße, um annehmen zu können, sie sei in ihrer Gesamtheit endgültig hergestellt (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, zitiert nach juris). Will die Kommune Erschließungsbeiträge erheben, weil es an einer solchen wesentlichen Teileinrichtung zum 3. Oktober 1990 gefehlt hat, muss sie allerdings zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass dies der Fall war. Kann sie einen solchen Nachweis nicht erbringen, geht dies zu ihren Lasten (BVerwG, a. a. O.).

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass bis zum 3. Oktober 1990 in der (...) Straße keine hinreichende Beleuchtung vorhanden war. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2007 (a. a. O., vgl. Urteile der Kammer vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 - und 16. August 2010 - 12 K 2219/06 -, juris) allerdings davon aus, dass eine Straße über eine Beleuchtung verfügt haben muss, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglichte, um annehmen zu können, sie sei im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt gewesen. Die Ermittlungen des Beklagten haben in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass vor 1990 eine eigenständige Beleuchtungsanlage, die (ausschließlich) der ... Straße zuzurechnen gewesen wäre, nicht existierte. Die Stadtwerke (...) GmbH hat dazu unter Heranziehung ihrer Bestandspläne dargelegt, dass Beleuchtungseinrichtungen einschließlich der Verkabelung jeweils nur in den Querstraßen vorhanden waren, die bis in die Einmündungsbereiche mit der (...) Straße hineinreichten.

Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, eine Beleuchtung der (...) Straße habe nicht existiert. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 242 Abs. 9 BauGB ist vielmehr darauf aufzustellen, ob die tatsächlich vorhandene Beleuchtung einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglichte. Dabei muss es sich allerdings um eine öffentliche Beleuchtungseinrichtung gehandelt haben. Diese ist von einer Ausleuchtung der Straße abzugrenzen, welche lediglich beiläufig durch Lampen erreicht wurde, die auf anliegenden Grundstücken standen, denn dabei würde es sich um keine „eigene“ Straßenbeleuchtung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juli 2007, a. a. O.) handeln.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermittlungen verschiedene Zeugen befragt, die Kenntnis vom früheren Zustand der (...) Straße besitzen. Diese machten zwar unterschiedliche Angaben zu der Zahl und zu den genauen Standorten, alle Zeugen bestätigten aber, dass Lampen in Einmündungsbereichen der (...) Straße gestanden haben. Die größte Aussagekraft kommt nach Auffassung des Gerichts den Angaben des Herrn (...) vom 5. Juli 2010 zu (Blatt 384 Beiakte 1). Dieser war von 1981 bis 1990 für die Betreuung der Straßenbeleuchtung in (...) zuständig. Er hat angegeben, dass in den Einmündungsbereichen von (...) -, (...) -, (...) -, (...) -, (...) - und (...) Straße jeweils Lampen gestanden hätten, deren Standorte er zudem auf einem Luftbild einzeichnete. Später ergänzte er, dass die Lampe in der (...) Straße weiter eingerückt gestanden habe.

Es spricht danach Erhebliches dafür, dass es insgesamt sechs Lampen gab, die - auch - die (...) Straße ausleuchteten. Diese wiesen einen Abstand zwischen 50 m und 100 m aus. Zwar haben die neuen Beleuchtungskörper einen Abstand von 33 m. Darauf ist aber nicht abzustellen. Bei der Frage, ob überhaupt eine Erschließungsanlage vor dem 3. Oktober 1990 vorhanden war, kann die vollständige Erfüllung technischer Normen nicht verlangt werden. Maßstab ist vielmehr - mit dem Bundesverwaltungsgericht - die Ermöglichung eines ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehrs. Ob ein solcher möglich war hängt aber nicht nur von der Zahl der Beleuchtungskörper, sondern auch von deren Helligkeit und Abstrahlung ab. Diese Umstände lassen sich für die Vergangenheit aber nicht mehr vollständig aufklären. Da der Beklagte die Darlegungslast für die mangelhafte Ausleuchtung der Straße trägt, muss für die gerichtliche Entscheidung davon ausgegangen werden, dass es vor dem 3. Oktober 1990 eine - noch - hinreichende öffentliche Straßenbeleuchtung für die (...) Straße gab.

Allein der Umstand, dass der angefochtene Bescheid danach nicht auf §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt (...) gestützt werden kann, führt aber nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr zu einer Prüfung verpflichtet, ob der Bescheid nach einer anderen Rechtsgrundlage - hier das Straßenbaubeitragsrecht - aufrechterhalten werden kann. Die Benennung der Rechtsgrundlage gehört lediglich zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Beklagten, die im Verfahren gegebenenfalls durch eine andere zu ersetzen ist (BVerwG, Urteile vom 18. März 1988 - 8 C 92/87 - und vom 11. August 1993 - 8 C 13/93 -, zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 16. August 2010 - 12 K 2219/06 -,juris; Driehaus a. a. O., § 2 Rdnr. 65). Maßgeblich ist damit die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt (...) in der Fassung der Ausfertigung vom 9. März 2005 (SABS), die am 7. Dezember 2006, dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) durch Abnahme der vollständigen Bauleistung nach VOB, anwendbar war.

Erst zu diesem Zeitpunkt konnte bei Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts die sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der Straßenbeleuchtung in der (...) Straße entstehen. Eine Heranziehung der Anlieger zu Beiträgen bereits nach Fertigstellung des 1. oder des 2. Bauabschnitts 1998 oder 1999 kam dagegen nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 1 SABS erhebt der Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). Die Stadt (...) verwendet damit einen „engen“ Anlagenbegriff, der dem Begriff des Erschließungsbeitragsrechts in § 127 Abs. 2 BauGB entspricht (vgl. OVG Münster, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 - und vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -, zitiert nach juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2/08 -). Dem Satzungsgeber steht dabei ein Wahlrecht zwischen einer solchen Definition der maßgeblichen Anlage und der Verwendung eines „weiten“, eigenständigen straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs zu, der sich maßgeblich an der Ausdehnung des jeweiligen Bauprogramms orientiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - OVG 9 S 22.07 -, zitiert nach juris). Zwar gibt § 8 KAG nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg grundsätzlich einem solchen „weiten“ Anlagenbegriff vor (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 - 9 B 11.07 -), gleichwohl kann sich der Satzungsgeber für einen engen Anlagenbegriff entscheiden (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. November 2010 - 3 K 2001/05 -). Erforderlich ist lediglich, dass eine solche Wahl im Zeitpunkt der bauprogrammgemäßen endgültigen Herstellung der Straße bzw. der Teileinrichtung durch eine Regelung in der maßgeblichen Satzung getroffen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - OVG 9 N 205.05 -, Seite 3 und 6 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Münster a. a. O.).

Die Straßenbaubeitragssatzungen der Stadt (...) enthalten, wie die Satzung vom 9. März 2005, durchgängig in dem jeweiligen § 1 den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff. Sie erfassen in ihrem zeitlichen Geltungsbereich auch die Jahre 1998 und 1999, als Abschnitte der Beleuchtungsanlage hergestellt worden sind (Satzungen vom 30. Oktober 1995 und 20. September 1999). Daraus folgt, dass bei Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts auf die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme keine Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eintreten konnte, denn erst mit der Herstellung der Anlage auf ganzer Länge begann die Festsetzungsfrist zu laufen.

Durch die höhere Zahl der Lampen und die damit verbundenen besseren Ausleuchtung der (...) Straße ist der Tatbestand der Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllt. Die Ermittlung des dafür erforderlichen beitragsfähigen Aufwandes ist nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist durch entsprechende Rechnungen der Stadtwerke (...) GmbH untersetzt. Anhaltspunkte, dass die Aufwendungen nicht erforderlich und überhöht wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen kalkulatorischen Gewinnzuschlag bei den Rechnungen der Stadtwerke (...) GmbH in Abzug gebracht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2/06 -, zitiert nach juris). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Gewinnzuschlag überhaupt zwischen den Stadtwerken (...) GmbH und der Stadt (...) vereinbart worden ist. Die zu einem Sachverhalt aus Nordrhein-Westfalen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dort § 107 der Gemeindeordnung) ist bereits auf die Rechtslage in Brandenburg nicht übertragbar. Im Gegensatz zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen schließt § 92 der Kommunalverfassung (- BbgKVerf -, zuvor § 100 Gemeindeordnung) eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde für Bereiche der gesetzlichen Pflichtaufgaben und der öffentlichen Einrichtungen nicht aus. Dabei ist nach § 92 Abs. 4 BbgKVerf ein angemessener Jahresgewinn zu erwirtschaften.

Der beitragspflichtige Aufwand ist damit auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Maßgeblich ist insoweit die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht anwendbare Straßenbaubeitragssatzung vom 9. März 2005. Diese sieht in § 4 Abs. 2 für Anliegerstraßen - wie hier - einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 % am beitragsfähigen Aufwand vor. Die Verteilung dieses Aufwandes bemisst sich bei Grundstücken, die in Gebieten liegen, für die - wie hier - kein Bebauungsplan besteht, die aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, nach einem Produkt aus der Fläche und einem Nutzungsfaktor für die höchste Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse. Bleibt diese hinter der Zahl der auf dem Grundstück höchst zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurück, ist die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 a SABS). Zwar ist auf dem klägerischen Grundstück nur eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen verwirklicht. Nach den plausiblen Einschätzungen des Stadtplanungsamtes der Stadt (...) vom 2. Juli 2009 (Blatt 97 der Gerichtsakte) wäre auf dem Grundstück aber eine viergeschossige Bebauung zulässig. Dies gilt im Übrigen auch für die anderen Grundstücke des Abrechnungsgebiets bis auf diejenigen, auf denen eine höhere Bebauung verwirklicht ist.

Danach ergibt sich für das streitgegenständliche Flurstück 120/4 bei einer Größe von 1.562 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,75 eine Beitragsfläche von 2.733,5 m², woraus bei dem Beitragssatz von 0,2378760 €/m² ein Beitrag von 650,23 € folgt. Unter Berücksichtigung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in § 12 SABS folgt daraus ein Beitrag von 433,49 €.

Nur in diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig, im Übrigen war der Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Az: 656-65  

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