Mitteilungen 01/2017, Seite 15, Nr. 7

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sportförderung und der Förderung der Musik- und Kunstschulen

Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sportförderung und der Förderung der Musik- und Kunstschulen hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg mit Schreiben vom 25. November 2016 an den federführenden Ausschuss für Wissenschaft. Forschung und Kultur des Landtages Brandenburg Stellung genommen:

„Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

wir bedanken uns für die schriftliche Anhörung und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr.

1.) Artikel 1 - Änderung des Sportförderungsgesetzes

Wir begrüßen die in § 8 Abs. 1 SportFGBbg-E vorgesehene Erhöhung der Mindestsportförderung auf 17 Mio. € pro Jahr. Der Entwurf stellt die besondere gesellschaftliche Bedeutung des Sports und die Notwendigkeit der Landesförderung zutreffend dar. Wir möchten überdies die Gelegenheit nutzen, Sie auf weitere Anpassungsbedarfe hinsichtlich der Sportförderung durch das Land aufmerksam zu machen. Hierbei handelt es sich um zwei Aspekte, auf die uns Städte und Gemeinden in den letzten Jahren wiederholt hingewiesen haben.

a)
Wir regen die Wiederbelebung der unmittelbaren investiven Sportförderung zugunsten der Gemeinden an, wie sie in § 3 Abs. 1 Ziffer a sowie Abs. 2 Ziffer a und b des SportFGBbg vorgesehen ist.

Danach bezieht sich die Sportförderung auf Maßnahmen für Gemeinden und andere kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Ziffer a SportFGBbg). Die Sportförderung wird gewährt für die Planung und Errichtung von Sportstätten der kommunalen Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 2 Ziffer a SportFGBbg), die notwendigen Um- und Erweiterungsbauten sowie werterhaltenden Sanierungsmaßnahmen von Sportstätten der kommunalen Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 2 Ziffer b SportFGBbg). Seit dem Jahre 1994 wurden im Rahmen der Sportstättenbauförderung über das SportFGBbg keine kommunalen Sportstätten mehr gefördert. Die investive Sportförderung ist seither jedoch nicht im bedarfsgerechten Maße Bestandteil der Investitionspauschale des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) geworden.

Von der Förderung der Freizeit- und Sportinfrastruktur durch das Kommunale Infrastrukturprogramm (KIP) 2016-2019 sind die Gemeinden gleichsam weitestgehend ausgeschlossen. Die Zuschüsse werden grundsätzlich für Baumaßnahmen an vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen gewährt. Zuwendungsempfänger soll hauptsächlich der Landessportbund Brandenburg sein, lediglich im Einzelfall auch Kommunen. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass keine Förderung im Fall einer Schulsportnutzung zugelassen ist.

Dies geht nicht nur an den realen Bedarfslagen in den Städten und Gemeinden vorbei. Es widerspricht zudem der Regelung des § 6 Abs. 2 SportFGBbg, wonach eine Förderung mit öffentlichen Mitteln für gemeinsam genutzte Sportstätten – d.h. Schul-, Vereins- und Hochschulsport – vorgesehen ist. Öffentliche und öffentlich geförderte Sportstätten stehen dem Schul- und Hochschulsport, den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den nicht vereinsgebundenen Sporttreibenden und Kindertagesstätten zur Verfügung

Durch die zeitliche Begrenzung des KIP und das Auslaufen des „Solidarpakts II“ im Jahre 2019 steht zu befürchten, dass die kommunalen Gebietskörperschaften in Zukunft keine investiven Finanzmittel durch das Land mehr erhalten, um unter anderem die kommunalen Sportstätten für den Schul- und Breitensport zu erhalten oder zu errichten. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, jetzt die investive Sportförderung zugunsten der Gemeinden zu reaktivieren, um eine attraktive Infrastruktur für Bewegung und Sport in den Städten und Gemeinden zu gewährleisten.

Neben den finanziellen Erwägungen sprechen sportfachliche Belange für eine Stärkung der Investitionsfähigkeit und Steuerungskompetenz der Gemeinden im Bereich der öffentlichen Sportförderung.

In kommunalen Sportentwicklungsplanungen wird ein verändertes Sportverhalten und eine veränderte Nachfrage nach Bewegungsangeboten und Sportarten sichtbar, nicht nur unter dem Einfluss der jeweiligen lokalen demografischen Entwicklung. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die infrastrukturellen Anforderungen, die einer kommunalen Gestaltung zugänglich sein müssen. Nicht mehr nur die klassische Sportstätte steht im Mittelpunkt, sondern auch zunehmend ausdifferenzierte Bewegungsangebote im öffentlichen Raum und multifunktionale Einrichtungen, für die die Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge Verantwortung wahrnehmen. Zudem erwarten auch die nichtvereinsgebundenen Bürgerinnen und Bürger von den Gemeinden die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erfüllung ihrer Sport- und Bewegungsbedürfnisse.  

Landeszuwendungen an die Gemeinden bringen mithin den großen Vorteil mit sich, dass - über die Interessen einzelner Sportvereine hinaus - allumfassende Belange des Gemeinwohls Berücksichtigung finden und durch kommunalpolitische Entscheidungen eine demokratische Legitimation des Einsatzes öffentlicher Mittel erzielt wird. 

b)
Das zweite Anliegen betrifft die dringend notwendige Verbesserung der Finanzierung im Bereich der Sportschulen. Die Trägerschaft der Spezialschulen Sport einschließlich deren Wohnheime führt bei den Städten zu besonders hohen Kosten. Gründe hierfür sind die besonders aufwendige Ausstattung sowie der hohe Anteil auswärtiger Schüler.

Die städtischen Kosten für einen Schüler an einer Sportschule betragen im Ergebnis das 7-fache der Kosten für einen Schüler an einer „normalen“ Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (z.B. Landeshauptstadt Potsdam: 850 € / Schüler / reguläre Gesamtschule versus 6.020 € / Schüler / Sportschule).

Aus diesem Grund haben sich die Vertreter der Städte mit Sportschulen mit einem Positionspapier im Jahre 2014 an das Sportministerium gewandt und sich für Änderungen im Finanzierungssystem ausgesprochen, damit das besondere Landesinteresse an der Begabtenförderung in diesen Schulen auch in der regelhaften Finanzierung abgebildet wird.

Auf entsprechende Anregung unseres Verbandes schloss sich die Landessportkonferenz mit nachfolgendem Beschluss 11. Dezember 2015 dem Anliegen an:

„Die Landessportkonferenz empfiehlt:
- ...
- die Finanzierung der Träger der Sportschulen und Wohnheime vor dem Hintergrund des hohen Anteils auswärtiger Schüler zukunftsfest zu gestalten und zu verbessern.“

Dieses Anliegen wurde auf der 13. Landessportkonferenz am 18. November 2016 nochmals einvernehmlich bestätigt.

Wir bitten nunmehr auch den Landtag um Unterstützung und schlagen vor, eine zielgerichtete Förderung der Träger der Sportschulen und Wohnheimen an Sportschulen in das Brandenburgische Sportfördergesetz aufzunehmen. Dies würde es ermöglichen, der besonderen sportpolitischen Bedeutung dieser Einrichtungen und dem Landesinteresse an deren bedarfsgerechter Ausstattung Rechnung zu tragen.

Denn der spezifische Aufwand wird im Schullastenausgleich gemäß § 14 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz nicht berücksichtigt. Danach erhalten die Träger der Spezialschulen Sport trotz des 7-fachen Aufwandes denselben Betrag wie "normale" Gesamtschulen in Höhe von 303,26 € / Schüler / Jahr.   Im Bereich der  Wohnheimkosten ist die Situation noch gravierender. Denn derzeit gibt es einen Schullastenausgleich des Landes lediglich für die Wohnheimkosten im Bereich der Förderschulen. Dies erscheint uns auch mit Blick auf den Verfassungsauftrag der Begabten- und Benachteiligtenförderung als korrekturbedürftig.

2.) Artikel 2 - Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes

Wir begrüßen die Erhöhung der Landesförderung der Musikschulen um 2,1 Mio. € ab dem Jahr 2017. Dies entspricht einer langjährigen Forderung unseres Verbandes, die wir in zahlreichen Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung und dem Landtag zum Ausdruck gebracht haben. Wir freuen uns, dass die vom Musikschulverband getragenen wiederholten Volksinitiativen eine angemessene politische Würdigung erfahren haben.

Wir erinnern daran, dass Hintergrund der Forderungen der Träger der Musikschulen die Reduzierung der Landesförderung im Jahre 2003, die seither stagnierende Landesförderung sowie die demgegenüber steigenden Zahlen an Musikschülern und die erheblich gestiegenen Personalkosten waren. Ziel der Erhöhung der Landesförderung sollte es sein, den gravierend gesunkenen Landesanteil auf das Niveau zurückzuführen, welches sich das Land mit Verabschiedung des Brandenburgischen Musikschulgesetzes im Jahre 2000 selbst als Ziel gesetzt hatte. Aus diesem Grund verbietet es sich, die überfällige Erhöhung der Landesförderung mit der Formulierung neuer Erwartungen und Forderungen gegenüber den Trägern der Musikschulen zu verknüpfen. Entsprechende Aussagen, z.B. zur Steigerung von Honoraren und Festanstellungen, der Ausweitung sozialer Gebührenstaffelungen und anderes mehr, sind daher aus dem Entwurf zu streichen. 

Letztlich möchten wir Sie erneut bitten, sämtliche Regelungen mit Bezug zum EU-Beihilferecht aus dem Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz ersatzlos zu streichen. In unseren Stellungnahmen zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Musikschulgesetzes vom 2. November und 4. November 2015 hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass diese Regelungen nicht mit dem EU-Beihilferecht im Einklang stehen, insbesondere die Förderung der Musikschulen aus mehreren Gründen als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV ausscheidet.

In dieser Auffassung sehen wir uns durch die Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bestätigt, die die Kommission in deutscher Fassung im August 2016 veröffentlicht hat. Darin hat die Kommission vor allem herausgearbeitet, wann öffentliche Fördermaßnahmen nicht der EU-Beihilfekontrolle unterliegen.

Die EU-Kommission stellt klar, dass sich das EU-Beihilferecht auf öffentliche Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen konzentriert. Zuwendungen für lokale Infrastrukturen und lokale Dienstleistungen, die kaum von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürften und die allenfalls marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen haben, fallen nicht unter die EU-Beihilfevorschriften. Dies trifft auf die brandenburgischen Musik- und Kunstschulen zu, denn mit einer (wesentlichen) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten ist nicht zu rechnen.

Zum Kulturbereich trifft die EU-Kommission ebensolche deutlichen Aussagen. Danach unterliegen öffentliche Zuwendungen für bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Kultur, die nicht kommerzieller Art sind, sondern kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zugänglich gemacht werden, generell nicht den Beihilfevorschriften (vgl. Ziffer 33 ff, 197 der Bekanntmachung). Davon erfasst sind beispielsweise Museen, Theater, Kunst- und Kulturzentren oder die kulturelle/künstlerische Bildung.

Von einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird nur noch dann ausgegangen, wenn die Aktivitäten vorwiegend aus Besucher- bzw. Benutzerentgelten oder durch andere kommerzielle Mittel finanziert werden. Nach Ansicht der Kommission bedeutet "vorwiegend" in diesem Fall eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass kulturelle Aktivitäten, die zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. Auch dies trifft auf die Förderung der brandenburgischen Musik- und Kunstschulen zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten fügen wir die Bekanntmachung der EU-Kommission sowie eine entsprechende Pressemitteilung der EU-Kommission als Anlagen bei.

Wir hoffen, dass unsere Ausführungen für die parlamentarische Befassung hilfreich sein können. Für Rücksprachen stehen wir allen Abgeordneten gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Ludwig Böttcher“

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 304-05

Druckversion der Stellungnahme des StGB Brandenburg vom 25. November 2016

Anlage 1

Anlage 2

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