Mitteilungen 07/2014, Seite 307, Nr. 149

Berücksichtigung von Mehrkosten für Ökostrom in Abwassergebühren zulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn im Rahmen ihrer Kalkulation der Abwassergebühren auch Mehrkosten für Ökostrom berücksichtigen darf. Die damit verbundene Erhöhung der Gebühren müsse vom Gebührenzahler hingenommen werden.

Die diesbezügliche Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juni 2014 wird im Folgenden wiedergegeben:

„Der Rat der Stadt Bonn hatte mit Beschluss vom 14. Juli 2011 beschlossen, zukünftig seine Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom zu bewerkstelligen. Dabei ging der Rat davon aus, dass diese Umstellung zu Mehrkosten von 311.000 Euro bis 415.000 Euro pro Jahr führen werde. Umgerechnet würden sich dadurch die Gebühren um etwa 1 Cent pro cbm Abwasser erhöhen.

Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, die Mehrkosten für Ökostrom dürften nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden, da die Stadt Bonn bei ihrer Kalkulation an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. In seiner Begründung führte es aus, dass der Stadt Bonn im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Entscheidungsspielraum zustehe, der die Umstellung auf Ökostrom decke. Zwar müsse grundsätzlich die kostengünstigste Alternative gewählt werden, der Stadt Bonn sei es aber nicht verwehrt, die Abwasserbeseitigung mit einem höheren Aufwand zu betreiben, solange sie einen legitimen Zweck verfolge. Danach sei die Erhöhung verhältnismäßig, da sie auf der einen Seite moderat ausfalle. Auf der anderen Seite diene der Klimaschutz dem Gemeinwohl und sei in Art. 20a GG mit Verfassungsrang ausgezeichnet.“
Das Urteil hat das Aktenzeichen: 14 K 502/13, ist bei Redaktionsschluss jedoch noch nicht veröffentlicht.

(Quelle: DStGB Aktuell 2414)

Az: 822-04

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