Mitteilungen 08/2013, Seite 266, Nr. 144

HOAI 2013: Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Am 7. Juni 2013 hat der Bundesrat dem Inhalt des Regierungsentwurfs der HOAI 2013 (Drucksache 334/13 vom 25. April 2013) zugestimmt. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt wird die neue HOAI in Kraft treten und für die ab diesem Zeitpunkt beauftragten Leistungen anzuwenden sein (§ 57). Ziel der Änderung der HOAI 2009 war die Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie die Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik. Einflussfaktoren für die Honorarerhöhungen waren der Mehr- oder Minderaufwand aus den aktualisierten Leistungsbildern, die Baupreisentwicklung, die Entwicklung der Personal- und Sachkosten sowie die Rationalisierung des Planungsprozesses.

Eine augenfällige Änderung besteht darin, dass die Honorare trotz  vehementen Widerstandes der Kommunalen Spitzenverbände und des Hinweises darauf, dass die Kommunen die erheblichen zweistelligen Honorarerhöhungen aufgrund der Situation der kommunalen Haushalte nicht zu schultern in der Lage seien, unmittelbar in den Honorartabellen selbst und mittelbar durch Veränderung der Leistungen insbesondere im Bereich der Flächenplanung erheblich erhöht worden sind; im Einzelnen kann dazu auf den Inhalt der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf vom 21. März 2013 verwiesen werden.

Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 16)

In den Begriffsbestimmungen (§ 2) wird der Umbau aufgrund der neu strukturierten Regelung des Umbauzuschlages als „Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand“ definiert (Abs. 5); hinzugekommen ist auch eine Definition der mitzuverarbeitenden Bausubstanz für Leistungen im Bestand erfolgt (Abs. 7).

Die anrechenbaren Kosten (§ 4 Abs. 1 und 2) sind um die angemessene Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ergänzt worden (Abs. 3). Die Vorschrift orientiert sich an § 10 Abs. 3a HOAI 1996. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz muss bereits durch Bauleistungen hergestellt, also vorhanden sein und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet - in den Planungsprozess eingebunden werden. Der Umfang und der angemessene Wert ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Der Vorschlag, die Angemessenheit durch die Bestimmung der Neubaukosten und einem leistungsbild- bzw. leistungsphasenbezogenen Abminderungsfaktor ermitteln zu können, ist aufgrund der daraus resultierenden Honorarungerechtigkeiten nicht umgesetzt worden, so dass eine Einzelbewertung unter Berücksichtigung der Mengen und Einheitspreise abzüglich einer Minderung aufgrund Erhaltungszustandes oder eine Bewertung nach Rauminhalt oder Erfahrungswerten oder indexbezogenen Kosten erfolgen und vertraglich vereinbart werden muss.

Bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen wird ein Zuschlag, der nunmehr auch für das Leistungsbild Freianlagen eingeführt worden ist, von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad unwiderleglich vermutet, sofern keine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung getroffen worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 4): Das bedeutet, dass auch in den Fällen hohe und sehr hoher Planungsanforderungen ein Zuschlag von 20 % unwiderleglich vermutet wird und bei geringen oder sehr geringen Planungsanforderungen kein Zuschlag entsteht. Dies gilt aber nur dann, wenn die Vertragsparteien keine anderweitige schriftliche Vereinbarung treffen. Dazu ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder eine Begrenzung des Zuschlages bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vorgegeben, wie beispielsweise für Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bis 33 % und für Innenräume, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung bis 50 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zuschlag von 20 % im Falle fehlender Vereinbarung keinen Mindestwert vorgibt und die Höhe des Zuschlags im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar ist, es den Vertragsparteien also wie bisher freisteht, einen Zuschlag von weniger als 20 % zu vereinbaren.

Der Instandsetzung- und Instandhaltungszuschlag (§ 12) ist auch auf die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) erstreckt worden.

In der HOAI 2013 sind für die Leistungsbilder der Flächenplanung einheitlich nur noch 3 Honorarzonen vorgesehen (§ 5 Abs. 2); für die Objekt- und Tragwerksplanung 5 Honorarzonen (Abs. 1). Die Honorarzonenermittlung wird für alle Leistungsbilder im Einzelfall nach den Bewertungsmerkmalen und für den Fall, dass für ein Objekt mehrere Honorarzonen anwendbar sind, nach den Punktebewertungen in den jeweiligen Leistungsbildern ermittelt.

Die Regelbeispiele in den Objektlisten, die den jeweiligen Leistungsbildern in der jeweiligen Anlage (Anlagen 10-15) zugeordnet sind, sollen lediglich im Sinne einer indikativen Bedeutung zu berücksichtigen sein (§ 5 Abs. 3). Liegt allerdings ein Regelbeispiel aus der Objektliste vor und sind auch die entsprechenden Bewertungsmerkmale der jeweiligen Leistungsbilder gegeben, ist eine Punktebewertung nicht erforderlich.

§ 10 (Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs) fasst die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 5 und 10 HOAI 2009 zusammen. Abs. 1 regelt den Fall, dass aufgrund einer Einigung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer der Umfang der beauftragten Leistung verändert wird und dies Auswirkungen auf die anrechenbaren Kosten oder Flächen hat. In diesem Falle ist die Honorarberechnungsgrundlage als Folge der veränderten Leistung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Die Regelung stellt eine Kompensation dafür da, dass die anrechenbaren Kosten ausschließlich auf der Grundlage der Kostenberechnung zu ermitteln sind. Abs. 2 regelt die Wiederholung von Grundleistungen und ihre anteilsmäßige Berechnung nunmehr für alle Leistungsphasen. Auch dafür ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Abzugrenzen ist dieser Fall von der durch den Auftragnehmer vorzunehmenden Mängelbeseitigung und der „Darstellung und Bewertung von Varianten bzw. der Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen“ als den jeweiligen Leistungsbildern zugeordnete Grundleistungen und der Besonderen Leistung der „Untersuchung alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen“.

Neu strukturiert wurde auch § 11 im Hinblick auf die Honorarberechnung bei einem Auftrag für mehrere Objekte. Voraussetzung für die Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten (Abs. 2) als Abweichung vom Grundsatz der getrennten Berechnung für jedes Objekt (Abs. 2) sind mehrere vergleichbare Objekte mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden: Die Reduzierung des Honorars durch Addition der anrechenbaren Kosten wird mit dem geminderten Planungsaufwand gerechtfertigt, der aus gleichen Planungsbedingungen, wie beispielsweise Baugrund, Nutzungsart oder bauliche Gestaltung resultiert. In Abs. 3 wird - wie bisher - die Wiederholungsminderung des Honorars auf wesentlich gleiche Objekte, die in zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden und Objekte nach Typenplanung und Serienbauten - allerdings nur für die Leistungsphasen 1-6 - erstreckt. Die Honorarminderung für Folgeaufträge (Abs. 4) ist auf Gebäude, Ingenieurbauwerke und Tragwerke reduziert worden.

Zu beachten ist, dass der Vertragsgestaltung durch schriftliche Vereinbarung – in der Regel bei Auftragserteilung - zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in der HOAI ein großen Stellenwert eingeräumt worden ist (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit der jeweiligen Regelung in den Leistungsbildern wie beispielsweise § 36 Abs. 1 für Gebäude) und 3, §§ 7, 8, 9 und 10, § 12 Abs. 2, §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 2 und 4, § 50 Abs. 3 und 5 sowie für Besondere Leistungen und Beratungsleistungen). Darauf müssen die Auftraggeber zukünftig in besonderem Maße achten.

Flächenplanung (§§ 17-32)

Die einzelnen Leistungsbilder sind inhaltlich und strukturell überarbeitet worden (Anlagen 2 – 8). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Honorare für Leistungen beim städtebaulichen Entwurf als Besondere Leistungen (Ziffer 2 der Anlage 9) frei vereinbart werden können (§ 17 Abs. 2). Die bisherigen in den Honorartafeln festgelegten Verrechnungseinheiten sind aufgehoben und insgesamt für alle Leistungsbilder eine Umstellung auf Flächen in Hektar vorgenommen sowie für alle Leistungsbilder einheitlich 3 Honorarzonen festgeschrieben worden. In den Leistungsbildern sind die Leistungsphasen reduziert und mit im Einzelnen höheren Prozentsätzen versehen worden. Die bisherige Spreizung des prozentualen Anteils in den Leistungsphasen 1 und 2 ist aufgehoben worden. Entfallen ist auch die bisherige als Grundleistung ausgestaltete Teilnahme an Sitzungen vom politischen Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die als vergütungspflichtige Besondere Leistung ausgestaltet worden ist; lediglich erforderliche Sitzungstermine mit politischen Gremien, die der Vorbereitung der Beschlussfassung des politischen Gremiums dienen soll als Grundleistung weiterhin von den Honorartafel werden erfasst sein. Das Leistungsbild „Landschaftspflegerische Begleitplan“ hat eine eigenständige Honorartafel erhalten (§ 31), die in der HOAI 2009 geregelte Zuordnung zur Honorartafel des Landschaftsplans oder des Grünordnungsplans je nach Maßstab wurde aufgehoben. Dies alles hat im Vergleich zur HOAI 2009 zu weiteren Honorarerhöhungen geführt.

Objektplanung (§§ 33-48)

Die Leistungsbilder sind um die Grundleistung der Kostenkontrolle ergänzt worden, so dass eine Verpflichtung zur durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs-  und Ausführungsprozesses besteht. Außerdem sind bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen und diese mit der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. In verschiedenen Leistungsphasen findet sich die Verpflichtung zur Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse und des Vergabeverfahrens sowie einer durchgängigen Terminplanung. In den Leistungsphasen 9 (Objektbetreuung) ist die bisherige Grundleistung „Überwachen der Mängelbeseitigung“ gestrichen und als vergütungspflichtige Besondere Leistung ausgestaltet worden; neu eingeführt worden ist als Grundleistung die fachliche Bewertung der Mängel, die auch die Verpflichtung zur Zuordnung eines Mangels zu einem Bau- und Planungsbeteiligten beinhaltet einschließlich der notwendigen Begehungen. Die Objektlisten, die jeweils den Leistungsbildern in den Anlagen zugeordnet worden sind (Anlagen 10 – 15) sind neu strukturiert worden; anders als die bisherige Zuordnung nach Honorarzonen ist eine Strukturierung nach Objekttypen und eine tabellarische Zuordnung vorgenommen worden.

Um Leistungs- und Teilleistungsphasen zum Gegenstand des Vertrages zu machen, müssen diese ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Geschieht dies, kann im Falle der Nichterbringung durch den Architekten / Ingenieur Nachbesserung / Nacherfüllung verlangt bzw. das Honorar gemindert werden.

Für Freianlagen wurde ein Umbau- und Modernisierungszuschlag eingeführt. Nach Ansicht des Verordnungsgebers sollen die durch Umbau oder Modernisierung bedingten Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation von Um- oder Modernisierungsleistungen auch bei Freianlagen gegeben sein.

Bei den Ingenieurbauwerken wird in der Amtlichen Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die in § 41 Abs. 1 erwähnten Bauwerke und Anlagen der HOAI unterfallen und nicht erwähnte Bereiche, wie beispielsweise Versorgungsleitungen für Elektrizität keiner Preisbindung unterliegen, dies gilt auch für die Verkehrsanlagen, die in § 45 benannt sind. Für die Anrechenbarkeit von Anlagen der Maschinentechnik (Anlagen ohne jegliche Anschlusstechnik, die als Einheit vom Hersteller geliefert werden) ist eine Klarstellung in § 42 Abs. 1 Satz 2 erfolgt. Auch findet sich (§ 44 Abs. 7) eine Klarstellung zu Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung (beispielsweise Deiche oder Kaimauer): Steht der Planungsaufwand in diesem Fall in einem Missverhältnis zu dem auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar, darf der Mindestsatz durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden.

Die Beratungsleistungen (Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik mit Wärmeschutz, Bauakustik und Raumakustik, Geotechnik und Ingenieurvermessung sind - wie bisher - in der Anlage 1 ein zusammengefasst. Der Inhalt der ebenfalls neu strukturierten und überarbeiteten Leistungsbilder sowie der ebenfalls erhöhten Honorartafel sind nach wie vor als Empfehlungen ausgestaltet: Die Honorare sind nicht verbindlich geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 2), sondern können frei vereinbart werden.

In den Anlagen 2 - 8 sind die Grundleistungen der Leistungsbilder der Flächenplanung beschrieben; Anlage 9 enthält die Besonderen Leistungen. In den Anlagen 10-15 finden sich jeweils die Grundleistungen, die Besonderen Leistungen und die Objektlisten für die Objektplanungen und die Fachplanungen.

Johannes-Ulrich Pöhlker, Hessischer Städte- und Gemeindebund
Bernd Düsterdiek, Deutscher Städte- und Gemeindebund

Az. 601-03

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