Mitteilungen 03/2012, Seite 96, Nr. 61

Auskunftserteilungspflicht für öffentlich-rechtliche Wasserversorger –
Der BGH-Beschluss vom 18. Oktober 2011

In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2011 (Az: KVR 9/11) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob auch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Wasserversorger zur Auskunftserteilung nach § 59 Abs. 1 GWB verpflichtet sind. Dies hat der BGH bejaht. § 59 Abs. 1 GWB diene der Sicherstellung, dass sich die Kartellbehörde ausreichend Informationen beschaffen kann, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählt jedenfalls auch die Überprüfung der Angemessenheit der Wasserpreise privatrechtlich organisierter Wasserversorger. Für diese Überprüfung benötige die Behörde Aufschluss über die Erlöse und Kosten von Wasserversorgern, die mit demjenigen Unternehmen, das untersucht werden soll, gleichartig sind im Sinne von § 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 GWB. Daher könne eine Auskunft auch von Wasserversorgern verlangt werden, die öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind. In Bezug auf die Auskunftserteilung stünden die Wasserversorger unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Leistungsverhältnisse auf einer Stufe.

Der BGH äußert sich in diesem Beschluss weder zu der Frage, ob die Kartellbehörde die Angemessenheit der Wasserpreise der in der Form des öffentlichen Rechts tätigen Wasserversorger überprüfen kann, noch dazu, ob diese Wasserversorger grundsätzlich als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Der Beschluss lässt diese Fragen bewusst und ausdrücklich offen, so heißt es:  „Dagegen geht es nicht darum, die Angemessenheit der Wasserpreise des in den Formen des öffentlichen Rechts tätigen Wasserversorgers zu überprüfen.“
Der Beschluss geht von einem relativen Unternehmensbegriff im Kartellrecht aus, obwohl dieser bisher als einheitlicher Begriff verstanden wurde. Insoweit eröffnet der Beschluss die Möglichkeit zu neuen Diskussionen, ob öffentlich-rechtlich tätige Wasserverbände „Unternehmen“ im Sinne des Kartellrechts sind. Hier sollte der Gesetzgeber Abhilfe schaffen.

Jedenfalls hat dieser Beschluss keine generelle Klärung der Problematik bewirkt, sondern tatsächlich nur entschieden, was unmittelbar zur Frage stand.

Stephanie Reinhardt, Referentin

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