Mitteilungen 05/2017, Seite 196, Nr. 76

OLG Stuttgart: Kommunen dürfen Verluste bei Krankenhäusern ausgleichen

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen einer Kreisklinik keine Beihilfe darstelle, sondern eine rein lokale Fördermaßnahme sei und keine Auswirkung auf den Handel innerhalb der Europäischen Union vorliegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 23. März 2017 – Az.: 2 U 11/14) hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und dem Landkreis Calw entschieden, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines Landkreises an öffentliche Krankenhäuser eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstellen.

Hintergrund

In dem Ausgangsverfahren wendet sich der Kläger, der Bundesverband Deutscher Privatkliniken, der mehr als 1.000 private Krankenhäuser vertritt, gegen Zuwendungen des beklagten Landkreises Calw, die den Kreiskrankenhäusern in Calw und Nagold zum Verlustausgleich gewährt wurden. Der Kläger stuft die Zuwendungen als unzulässige staatliche Beihilfen ein, die mangels Anmeldung (Notifizierung) bei der Kommission rechtswidrig seien.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24. März 2016 (Az.: I ZR 263/14) zunächst festgestellt, dass der Betrieb eines Krankenhauses grundsätzlich eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 106 II AEUV ist. Sofern sich die Revision gegen den seit dem 1. Januar 2014 geltenden Betrauungsakt richtet wurde sie zurückgewiesen.

Der Betrauungsakt vom 22. April 2008 wurde hingegen wegen eines Verstoßes gegen die Transparenzpflichten vom Gericht beanstandet und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Dabei müsste das Berufungsgericht nach Ansicht des BGH prüfen, ob die Zuwendungen des Landkreises allein lokale Auswirkungen haben und nicht geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

Entscheidung des OLG

Nach der Zurückverweisung durch den BGH hatte das OLG zu klären ob die Zuwendungen des Landkreises den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Unter Bezugnahme auf die vom BGH zitierte Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission stellte das OLG zunächst fest, dass Standardgesundheitsleistungen spezifische Merkmale hätten, die sie von gesundheitlichen und medizinischen Dienstleistungen unterscheiden würden. Ein grenzüberschreitender Wettbewerb im Bereich der Standardgesundheitsleistungen sei unwahrscheinlich, da die Behandlung im heimischen Mitgliedsstaat für Patienten verwaltungstechnisch einfacher ist.

Die Angebote der Kreiskrankenhäuser im Rahmen der Grund- und Regelversorgung seien im Rahmen dessen, was als medizinische Standardleistungen zu definieren ist. Hinsichtlich des Angebotes der Kliniken könne von einer grenzüberschreitenden Nachfrage nicht ausgegangen werden, da es sich nicht um hochspezialisierte Krankenhäuser mit überregionaler Bekanntheit handele.

Die Einzugsstatistik der Krankenhäuser belege darüber hinaus, dass die Krankenhäuser vornehmlich lokale Patienten anziehen. Auch aus dem Auftritt der Krankenhäuser im Internet lässt sich nicht schließen, dass sie sich auf die Behandlung von ausländischen Patienten ausrichten. Es wird auch nicht mit besonderen Fremdsprachenkenntnissen des Personals geworben, was angesichts der Anziehungskraft für ausländische Patienten ein entschiedenes Kriterium wäre.

Ferner verwies das OLG auf das Revisionsurteil des BGH (Az. I ZR 263/14) und stellte klar, dass die Zahlungen keine wettbewerbsverfälschende und handelsbeeinträchtigende Wirkung haben. Die Landkreise sind nach dem Krankenhausbedarfsplan zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung verpflichtet und die dazu notwendigen Krankenhäuser zu betreiben.

Bewertung


Das Urteil stärkt die Praxis der kommunalen Träger von Krankenhäusern und gibt ihnen zum Ausgleich von Defiziten, die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vorhaltung von Kapazitäten entstehen, Rechtssicherheit.

Der BGH hat im Revisionsurteil klargestellt, welchen Anforderungen der Betrauungsakt für die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), die unter erleichterten Voraussetzungen nach dem sog. Freistellungsbeschlusses als zulässige Beihilfe qualifiziert und von der Notifizierungspflicht freigestellt werden können, genügen muss.

Das OLG greift diese Entscheidung auf und führt in konsequenter Handhabung der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission aus, was eine rein lokale Fördermaßnahme ist und wann der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt sein kann.

Dies ist, nicht nur für den Bereich der Krankenhäuser, ein für die Kommunen zu begrüßendes Ergebnis. Gerade im Hinblick auf die Handhabung von Zuschüssen an Unternehmen, die rein lokale Versorgungsaufgaben wahrnehmen, bestand in den letzten Jahren erhebliche Unsicherheit in Bezug auf dieses Kriterium.

DStGB-Aktuell 1517-05

Az: 506-00

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