Entwurf eines Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 24. April 2023.

  1. Das bisherige Brandenburgische Weiterbildungsgesetz zu einem Erwachsenenbildungsgesetz fortzuentwickeln und zudem zu ersetzen wird grundsätzlich begrüßt.
     
  2. Verbesserungswürdig erscheinen die Regelungen zur Gewährleistung der Grundversorgung in den Kommunen. Zwar sind die Volkshochschulen im Referentenentwurf ausdrücklich als Hauptträger der Grundversorgung gewürdigt. Unklar bleibt allerdings die Aufgabenart. Sie sollte ausdrücklich als „Selbstverwaltungsaufgabe“ benannt werden. Wenn dies von der Landesregierung als „pflichtige“ angesehen werden sollte, müsste diese ebenfalls im Gesetz ausdrücklich so bezeichnet werden. Eine solche neue Pflichtaufgabe hätte allerdings eine stärkere finanzielle Flankierung durch das Land zur Folge, als jetzt in § 18 des Entwurfs vorgesehen ist.
     
  3. Der Entwurf will den Kommunen die Aufgabe übertragen, Räume für Angebote der Erwachsenenbildung bereitzustellen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg geht davon aus, dass dabei die üblichen Nutzungsbedingungen einzuhalten sind und die Bereitstellung nicht unentgeltlich erfolgt. Wenn dies anders gemeint sein sollte, müsste dies im Normtext ausdrücklich benannt werden.
     
  4. Vor dem Hintergrund des zunehmenden Arbeitskräftemangels in der öffentlichen Verwaltung ist es kritisch zu sehen, wenn die von den Anstellungskörperschaften zu finanzierenden und zu kompensierenden Freistellungen ausgeweitet werden sollen. Dies kann in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. der Kindertagesbetreuung, die angespannte Personalsituation weiter verschärfen. Von einer verpflichtenden Erweiterung sollte Abstand genommen werden.
     
  5. Die Ersetzung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes durch ein Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz stell eine erneute, die bisherige Aufgabenübertragung ablösende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 97 Abs. 4 Landesverfassung dar, da eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher wahrgenommene Aufgabe geschaffen wird. Ausführungen und Bestimmungen zu den von den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Kommunen wahrzunehmenden Aufgaben und den dadurch verursachten Kosten sind in dem Gesetzentwurf nicht enthalten, nachzuholen und entsprechende Anpassungen im Gesetzentwurf vorzunehmen.
     
  6. Im Übrigen wird die Stellungnahme zustimmend zur Kenntnis genommen.

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