Mitteilungen 02/2012, Seite 47, Nr. 31

UN-Behindertenrechtskonvention -  Grundsätze und rechtlicher Rahmen

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich in den zurückliegenden Jahren sowohl in Fachausschüssen als auch im Präsidium verschiedentlich mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und der beabsichtigten Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes befasst. Zu dem Behindertenpolitischen Maßnahmepaket für das Land Brandenburg hat der Verband eine kritische Stellungnahme abgegeben (siehe Mitt. StGB Bbg. 10-11/2011). Die Vorstellungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechts-konvention sind regelmäßig Gegenstand der Präsidiumssitzungen und die Mitglieder des Verbandes werden zu ihnen über Rundschreiben informiert.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg unterstützt die Zielsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Städte, Gemeinden und Ämter werden an der Umsetzung der Konvention im Rahmen ihrer Möglichkeiten konstruktiv mitwirken, mit zum Bewusstseinswandel in der Gesellschaft beitragen, Verbesserungen der Zugänglichkeit von Einrichtungen, Diensten und Informationen anstreben und Menschen mit Behinderungen oder ihre Verbände regelmäßiger bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beratung heranziehen.

Wünsche und Erwartungen, die an die Kommunen unter Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention herangetragen werden, sind verständlich, zum Teil berechtigt, zum Teil aber auch überhöht und nicht erfüllbar. Daher hat die Geschäftsstelle den Versuch unternommen, das Thema zu erden und es in die Rechtsordnung, bundespolitische Maßnahmen und der Geschäftsstelle bekannte Rechtsprechung einzuordnen.

Gliederung:                                                                                             
1. Rechtsgrundlage
2. Inhalt und Gliederung der UN-Behindertenrechtskonvention         
3. Maßnahmen der Umsetzung der Bundesrepublik Deutschland
4. Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Rechtsprechung


1. Rechtsgrundlage: Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419).

Nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz sind die Städte und Gemeinden an Gesetz und Recht gebunden. Bei dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen handelt es sich um ein Bundesgesetz, so dass fraglich sein könnte, inwieweit die UN-Behindertenrechtskonvention sich an die Städte und Gemeinden wendet und ihnen neue Aufgaben auferlegt.
 
a) Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen bedurfte, um in der Bundesrepublik Wirkung zu entfalten, der Ratifikation. Nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz bedarf der Vertrag der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaft, also des Bundestages. Ausweislich der Denkschrift zur Bundestagesdrucksache 16/10808 waren wegen Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz die Länder zu beteiligen. Erst aufgrund des Zustimmungsgesetzes konnte das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert werden.
Mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates per Gesetz dem Übereinkommen zugestimmt. Bund und Länder sind danach aufgerufen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen in Bundes- oder Landesrecht umzusetzen.  Der völkerrechtliche Vertrag bzw. die UN-Konvention ist seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich. Rechtliche Wirkung entfaltet demnach das Zustimmungsgesetz.

b) Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen. Die UN-Behindertenrechtskonvention genießt auf Ebene des Bundesrechts nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht. Die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung sind in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein vorhandenes, in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. (vgl. BVerfGE 111, 307)

Nach Art. 4 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Es kommt also darauf an, ob Bund und Länder der Auffassung sind, dass die bisherige Rechtslage in Deutschland geändert werden sollte oder ob sie der Auffassung sind, rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung behinderter Menschen seien in angemessenem Umfang gegeben.

c) Das Gesetz legt Rechte und Pflichten der Städte und Gemeinden nicht fest, sie sind nicht Vertragsparteien. Vielmehr vollziehen Städte und Gemeinden in ihrer Aufgabenwahrnehmung innerstaatliches Recht, welches konkret Pflichten und Aufgaben der Kommunen formuliert. Bei Ausübung dieser Aufgaben sind sie an Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz gebunden. Sie haben das in Artikel 12 Abs. 4 Landesverfassung formulierte Staatsziel, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, zu beachten.
Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 kann bereits aus Rechtsgründen keine Rechte und Pflichten der Städte und Gemeinden beinhalten, weil eine solche Aufgabenübertragung durch den Bund gegen Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG verstoßen würde. Danach dürfen durch Bundesgesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

d) Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält kein unmittelbar geltendes Recht im Sinne subjektiv-öffentlicher Rechte. Vielmehr kommt es insoweit auf das an, was in Bundes- oder Landesgesetzen festgehalten ist.
Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält keine subjektiven Rechte des Einzelnen. Subjektive Rechte würden nur dann entstehen, wenn der völkerrechtliche Vertrag derartige Rechte tatsächlich vermitteln will. (Denkschrift zur Bundestags-Drucksache 16/10808, Urteil des Hessischen VGH vom 12. November 2009, - 7 B 2763/09 -, Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2011, - B 3 KR 10/10 R -).

2. Inhalt und Gliederung der UN-Behindertenrechtskonvention

Nach einer 25 Punkte umfassenden Präambel wird in Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention ihr Zweck beschrieben. Zweck des Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Art. 1 UN-Behindertenrechtskonvention - Zweck

Art. 1 Satz 2 UN-Behindertenrechtskonvention formuliert, von welchem Verständnis von Behinderung die Konvention ausgeht. Danach zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Bemerkenswert ist, dass sich diese Formulierung nicht unter den Begriffbestimmungen und Definitionen in Art. 2 UN-Behindertenrechtskonvention befindet. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich beispielsweise in den deutschen Leistungsgesetzen andere Definitionen finden. Die Denkschrift in der Bundestagsdrucksache 16/10808 erklärt hierzu, auf innerstaatlicher Ebene seien die rechtlichen Definitionen von „Behinderungen“ zu beachten, für die die spezifischen innerstaatlichen Rechtsordnungen maßgebend sind.

Art. 2 UN-Behindertenrechtskonvention – Begriffsbestimmungen

Art. 2 UN-Behindertenrechtskonvention enthält Begriffsbestimmungen. Hier wird das Verständnis von Kommunikation, Sprache, Diskriminierung, angemessene Vorkehrungen und universellem Design beschrieben.

Art. 3 UN-Behindertenrechtskonvention – Allgemeine Grundsätze

Art. 3 UN-Behindertenrechtskonvention enthält allgemeine Grundsätze, zu denen sich die Staaten verpflichten: Achtung der Würde des Menschen und seiner individuellen Autonomie, die Nichtdiskriminierung, die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft, die Achtung von der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit, die Chancengleichheit, die Zugänglichkeit, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Artikel 4 UN-Behindertenrechtskonvention – Allgemeine Verpflichtungen

In Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung zu gewährleisten und zu fördern.
Sie verpflichten sich unter anderem

  • zu geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,
  • den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen,
  • alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung auf Grund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen,
  • für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie anderer Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,
  • die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die auf Grund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die  nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind (Art. 4 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention). Diese Vorschrift enthält den sogenannten Progressionsvorbehalt, indem die Verpflichtungen nach und nach umgesetzt werden sollen.
Gleichzeitig heißt dies, dass die verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden, um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vollständig umzusetzen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich weiter, bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen enge Konsultationen zu führen und sie aktiv einbeziehen.

Nach Art. 4 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention gelten die Bestimmungen des Übereinkommens ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates. Dies bedeutet, dass die UN-Behindertenrechtskonvention sich auch auf die deutschen Bundesländer bezieht.

Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Art. 6 UN-Behindertenrechtskonvention − Frauen mit Behinderungen

Art. 7 UN-Behindertenrechtskonvention – Kinder mit Behinderungen

Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Art. 8 UN-Behindertenrechtskonvention – Bewusstseinsbildung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Maßnahmen zu ergreifen, um in der gesamten Gesellschaft, einschließlich in den Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen, Vorurteile gegen Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und das Bewusststein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Zu den Maßnahmen gehören beispielsweise Kampagnen zur Bewusstseinsbildung.

Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention – Zugänglichkeit

Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen gelten für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitstätten, Informations-, Kommunikations- und andere Dienste einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
Die Vertragsstaaten formulieren Mindeststandards und Maßnahmen, um sicherzustellen, dass private Rechtsträger alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen, um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen, um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offen stehen, zu erleichtern.

Art. 10 UN-Behindertenrechtskonvention – Recht auf Leben

Art. 11 UN-Behindertenrechtskonvention – Gefahrensituation und humanitäre Notlagen

Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention – Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Unter anderem verpflichten sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
Art. 13 UN-Behindertenrechtskonvention – Zugang zur Justiz

Art. 14 UN-Behindertenrechtskonvention – Freiheit und Sicherheit der Person

Art. 15 UN-Behindertenrechtskonvention – Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Art. 16 UN-Behindertenrechtskonvention – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Art. 17 UN-Behindertenrechtskonvention − Schutz der Unversehrtheit der Person

Art. 18 UN-Behindertenrechtskonvention – Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Mittelbar werden durch die in Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention formulierten Verpflichtungen auch die Städte und Gemeinden angesprochen, weil Bezugspunkt der Gewährleistungen der Wohnort oder die Gemeindenähe ist. Zwar werden nach SGB XII und SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe die Wünsche des Menschen mit Behinderung zur Frage des Wohnens berücksichtigt. Ob der Mensch aber wirklich frei darin ist, darüber zu entscheiden, mit wem und wo er wohnt, ist fraglich. Fraglich ist auch, ob ausreichende und auf die je nach Behinderung zugeschnittene Unterstützungsangebote und –dienste vor Ort vorhanden sind und ob alle Einrichtungen und Dienste in der Gemeinde tatsächlich auch Menschen mit Behinderungen offen stehen beziehungsweise ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. 

Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention – Persönliche Mobilität

Nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention treffen die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicher zu stellen. So sollen die Vertragsstaaten die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern.

Art. 21 UN-Behindertenrechtskonvention – Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Danach sollen die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Information rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen.
Im Umgang mit Behörden soll die Verwendung von Gebärdensprache, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderung akzeptiert und erleichtert werden.
Massenmedien einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet sollen durch die Vertragsstaaten aufgefordert werden, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten.
Die Vertragsstaaten sollen die Verwendung von Gebärdensprache anerkennen und fördern.

Art. 22 UN-Behindertenrechtskonvention – Achtung der Privatsphäre

Art. 23 UN-Behindertenrechtskonvention – Achtung der Wohnung und der Familie

Es wird festgehalten, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte in Fragen zu Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft genießen wie Menschen ohne Behinderungen. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung. Zur Verwirklichung der Rechte von Kindern mit Behinderungen verpflichten sich die Vertragsstaaten, den Kindern und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um zu vermeiden, dass Kinder mit Behinderungen verborgen, ausgesetzt oder vernachlässigt werden.
Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention – Bildung

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Sie gewährleisten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel u.a. Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen.           

Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention – Gesundheit

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung auf Grund von Behinderung.
Unter anderem verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Gesundheitsleistungen anzubieten, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen. Diese Gesundheitsleistungen sollen so gemeindenah wie möglich angeboten werden, auch in ländlichen Gebieten.

Art. 26 UN-Behindertenrechtskonvention − Habilitation und Rehabilitation

Die Vertragsstaaten wollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und –programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste organisieren, stärken und erweitern, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen.

Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention − Arbeit und Beschäftigung

Unter anderem verpflichten sich die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen.

Art. 28 UN-Behindertenrechtskonvention – Angemessener Lebensstandard und sozialer
Schutz

Menschen mit Behinderungen ist der Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern, in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien soll der Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung gesichert werden, der Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus ist zu sichern sowie der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung.

Art. 29  UN-Behindertenrechtskonvention – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter, was auch die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden. Sie stellen sicher, dass die Wahlverfahren, Wahleinrichtungen und –materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind.

Art. 30  UN-Behindertenrechtskonvention – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt am kulturellen Leben teilzunehmen und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben,
b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben,
c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, soweit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Teilnahme an breitensportlichen Aktivitäten zu fördern, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben und Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.

Art. 31 UN-Behindertenrechtskonvention – Statistik und Datensammlung

Art. 32 UN-Behindertenrechtskonvention – Internationale Zusammenarbeit

Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention – Innerstaatliche Ordnung und Überwachung      

Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereich und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll. Sie unterhalten nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Hierbei berücksichtigen sie die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Die Bundesregierung hat das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt.

Art. 34 UN-Behindertenrechtskonvention – Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Art. 35 UN-Behindertenrechtskonvention − Berichte der Vertragsstaaten    

Die Vertragsstaaten haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen umfassenden Bericht abzugeben und über die Maßnahmen, die sie zur Erfüllung des Übereinkommens ergriffen haben, zu berichten. Nachdem der erste Staatenbericht abgegeben wurde, hat der Vertragsstaat alle vier Jahre Folgeberichte vorzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland hat ein vom Bundeskabinett am 3. August 2011 beschlossenen Staatenbericht abgegeben.

Art. 36 UN-Behindertenrechtskonvention - Prüfung der Berichte

Art. 37 UN-Behindertenrechtskonvention – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

Art. 38 UN-Behindertenrechtskonvention − Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Art. 39 UN-Behindertenrechtskonvention − Bericht des Ausschusses

Art. 40 UN-Behindertenrechtskonvention − Konferenz der Vertragsstaaten

Art. 41 UN-Behindertenrechtskonvention − Verwahrer

Art. 42 UN-Behindertenrechtskonvention – Unterzeichnung

Art. 43 UN-Behindertenrechtskonvention – Zustimmung, gebunden zu sein

Art. 44 UN-Behindertenrechtskonvention – Organisation der regionalen Integration

Art. 45 UN-Behindertenrechtskonvention – Inkrafttreten

Art. 46 UN-Behindertenrechtskonvention – Vorbehalte

Art. 47 UN-Behindertenrechtskonvention – Änderungen

Art. 48 UN-Behindertenrechtskonvention – Kündigung

Art. 49 UN-Behindertenrechtskonvention – Zugängliches Format

Art. 50 UN-Behindertenrechtskonvention – Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut des Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

3. Maßnahmen der Umsetzung der Bundesrepublik Deutschland

Am 3. August 2011 hat das Bundeskabinett den Ersten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Über-einkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschlossen.
Einleitende wird in dem Staatenbericht festgehalten, dass es in Deutschland zahlreiche Gesetze, Reglungen, Maßnahmen und Projekte auf allen Ebenen des Staates gibt, die das Recht auf selbstbestimmtes Leben, Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und fördern. Hervorgehoben werden die Änderung von Art. 3 GG im Jahr 1994, das SGB IX; das BGG und das AGG. Die UN-Behindertenrechtskonvention setze dem in den neunzehnhundertneunziger Jahren begonnenen Paradigmenwechsel neue Impulse, um das System umfassender Teilhabe für Menschen mit Behinderungen weiter zu stärken und auszubauen.
An Hand jedes einzelnen Artikels der UN-Behindertenrechtskonvention stellt die Bundesregierung die Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Inhalt des Artikels in Deutschland dar und gibt einen Ausblick auf zu lösende Probleme und beabsichtigte Maßnahmen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Anlaufstelle im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen übernimmt die Aufgabe des staatlichen Koordinierungsmechanismus. Es wurde ein Inklusionsbeirat gebildet, der den Kern der Koordinierungsstelle bildet. Er wird von vier Fachausschüssen unterstützt.

Die Bundesregierung hat einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet. Der Nationale Aktionsplan ist unter dem Link www.einfach-teilhaben.de/NAP herunterzuladen. Zu dem Entwurf des Nationalen Aktionsplans hatten zuvor die Bundesländer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem Nationalen Aktionsplan wurde ein Prozess in Gang gesetzt, der mindestens über die nächsten zehn Jahre fortdauern soll. Innerhalb dieses Zeitraums soll der Aktionsplan regelmäßig weiterentwickelt werden.
Das Kampagnenlogo ist: „Einfach machen“. Es geht von dem Grundsatz aus: „Behinderung ist nicht heilbar, sie ist integraler Bestandteil der Persönlichkeit behinderter Menschen und verdient Respekt. Behindernde Strukturen und behinderndes Verhalten aber sind heilbar. Die Therapie lautet: Inklusion. Wir werden die Welt einfacher machen. Und das werden wir gemeinsam mit unseren Mitstreiterinnen und Mitstreitern einfach machen.“

Aus der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wurden wenige Hinweise übernommen. Nicht übernommen wurden beispielsweise Vorschläge, Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen Menschen mit Behinderungen, die nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten können, Zugang zu diesen Werkstätten erhalten können. Fraglich ist weiterhin, wie geschaffene Arbeitsverhältnisse dauerhaft erhalten bleiben können. Neben dem Nationalen Aktionsplan hat die Bundesrepublik Deutschland einen Staatenbericht vorzulegen. Den Nationalen Aktionsplan hat Frau Ministerin von der Leyen am 15. Juni 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt. Neben allgemeinen Ausführungen auch zu einer verlässlicheren Datenlage zur Lebenssituation behinderter Menschen enthält der Nationale Aktionsplan verschiedene zwölf Handlungsfelder, die alle Bereiche des Lebens abdecken.
Dies sind
3.1 Arbeit und Beschäftigung
3.2 Bildung
3.3 Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege
3.4 Kinder, Jugendliche, Familie und Partnerschaft
3.5 Frauen
3.6 Ältere Menschen
3.7 Bauen und Wohnen
3.8 Mobilität
3.9 Kultur und Freizeit
3.10 Gesellschaftliche und politische Teilhabe
3.11 Persönlichkeitsrechte
3.12 Internationale Zusammenarbeit.

In allen Handlungsfeldern werden sieben Querschnittsthemen berücksichtigt: Assistenzbedarf, Barrierefreiheit, Gender Mainstreaming, Gleichstellung, Migration, Selbstbestimmtes Leben und Vielfalt der Behinderung.

In ihrem Nationalen Aktionsplan wirbt die Bundesregierung dafür, dass auch die Länder und die Kommunen Aktionspläne zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention entwerfen. Insoweit werden die bereits vorhandenen Aktivitäten in den Kommunen unterstützt.

Weiterhin enthält der Nationale Aktionsplan einen Maßnahmekatalog, der nach den Handlungsfeldern gegliedert ist. Er schließt ab mit einer Link-Liste und dem vollständigen Text der UN-Behindertenrechtskonvention.

4. Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung sind in Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention folgende Urteile oder Beschlüsse von deutschen Gerichten beachtenswert:

a) Im Rahmen von Individualverfassungsbeschwerden gegen Sicherungsverwahrung hat sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 4. Mai 2011 zur rechtlichen Wirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention geäußert. Die in dem Urteil (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) dargelegten Grundsätze können auch für das Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention bedeutsam sein.
So heißen Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zu dem Urteil:
"1. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können.
2.a) Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfGE 74, 358 (370); stRspr).
b) Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 (323 ff.).
c) Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für den anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint."

b) In seinem Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, hat sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit einer Vorschrift des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln befasst und geprüft, inwieweit die UN-Behindertenrechtskonvention vor einer zwangsweisen Unterbringung zu schützen vermag. Unter Textziffern 52 und 53 heißt es in dem Beschluss:
"Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>), legt kein anderes Ergebnis nahe (vgl. König, BtPrax 2009, S. 105 <107 f.>; Marschner, R&P 2009, S. 135 <136 f.>; a.A. Kaleck/Hilbrans/Scharmer, Ratifikation der UN Disability Convention vom 30. März 2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin, Gutachterliche Stellungnahme, S. 29 ff., 40).
Zu den Menschen mit Behinderungen, für die die Gewährleistungen der Konvention gelten, gehören auch psychisch Kranke, wenn die Beeinträchtigung langfristig und von solcher Art ist, dass sie den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann (Art. 1 Abs. 2 BRK; vgl. Olzen, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10 ff. PsychKG NRW, Gutachten, 2009, S. 2). Die Regelungen der Konvention, die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind - insbesondere Art. 12 Abs. 2 BRK, mit dem die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, und Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, bei Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten - verbieten jedoch nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies ergibt sich deutlich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang des Art. 12 Abs. 4 BRK, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der Ausübung seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre Zulässigkeit, unter anderem indem Art. 12 Abs. 4 BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet."
c) Seinem sogenannten Görgülü-Beschluss vom 14. Oktober 2004, 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, zum Umgangsrecht des Kindesvaters hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes folgende Leitsätze vorangestellt:
"1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will."
Weiter heißt es in dem Beschluss unter Textziffer 45 „Die Rechtswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs richtet sich nach den völkerrechtlichen Grundsätzen zunächst auf die Vertragspartei als solche. Die Konvention verhält sich grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht in die staatliche Rechtsordnung unmittelbar eingreifen. Innerstaatlich werden durch entsprechende Konventionsbestimmungen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sowie durch rechtsstaatliche Anforderungen (Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG) alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich an die Entscheidungen des Gerichtshofs gebunden.“
Textziffer 47 lautet: „Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hängt von dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe und des einschlägigen Rechts ab. Verwaltungsbehörden und Gerichte können sich nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen. Zur Bindung an Gesetz und Recht gehört aber auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung" können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“
Textziffer 51 lautet: „Hat der Gerichtshof eine innerstaatliche Vorschrift für konventionswidrig erklärt, so kann diese Vorschrift entweder in der Rechtsanwendungspraxis völkerrechtskonform ausgelegt werden, oder der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese mit der Konvention unvereinbare innerstaatliche Vorschrift zu ändern. Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts aufzuheben (vgl. § 48 VwVfG). Eine konventionswidrige Verwaltungspraxis kann geändert werden, die Pflicht dazu können Gerichte feststellen.“
d) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, 6 B 52/09, eine Beschwerde, in der es um die Zulassung einer Revision ging, nicht zugelassen und unter anderem ausgeführt: „Ob die Normen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sowie sie sich auf den Bereich der schulischen Bildung beziehen …, den Charakter revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO haben, ist freilich zweifelhaft. Zwar handelt es sich bei dem Gesetz zu dem genannten Übereinkommen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) als solchem um Bundesrecht; doch bedarf das Übereinkommen, soweit es in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Fragen regelt, der Transformation durch den zuständigen Landesgesetzgeber und erlangt nach erfolgter Umsetzung insoweit dann die rechtliche Qualität irrevisiblen Landesrechts (…).“

e) Mit Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof auseinandergesetzt. Seinem Urteil vom 12. November 2009, 7 B 2763/09, hat er folgende Leitsätze vorangestellt:
„1. Die Vertragsbestimmungen in Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – BRK – besitzen derzeit keine innerstaatliche Geltung, sowie sie den Bereich des öffentlichen Schulwesens betreffen.
2. Das Vertragsgesetz des Bundes vom 21. Dezember 2008 hat für den Bereich des öffentlichen Schulwesens keine Umsetzung der Bestimmungen in Art. 24 BRK in innerstaatliches Recht bewirkt, weil dem Bund insoweit die an die Gesetzgebungszuständigkeit anknüpfende Transformationskompetenz fehlt.
3. Eine gesonderte Umsetzung der das öffentliche Schulwesen betreffenden Zielvorgaben in Art. 24. BRK ist vom hessischen Gesetzgeber bislang nicht vorgenommen worden und braucht jedenfalls bis zum 26. März 2011 auch nicht vorgenommen werden.
4. Die Bestimmungen in Art. 24 BRK erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich in weiten Teilen um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Realisierung den Vertragsstaaten überlassen bleiben.“
In dem Fall ging es um den Wunsch einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf, an einer Regelschule zugelassen zu werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgeführt, das Übereinkommen sei nach deutscher Verfassungslage als völkerrechtlicher Vertrag nicht geeignet, ohne Umsetzung die innerstaatliche Rechtslage zu gestalten. Bestandteil des Bundesrechts seien gemäß Art. 25 Satz 1 GG allein die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Dazu zähle nicht das Völkervertragsrecht. Auch erfülle Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention nicht die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit. Hierfür müsse eine Vertragsbestimmung nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Dies wiederum setze voraus, dass die Norm inhaltlich hinreichend bestimmt sei.

f) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011, 7 A 10405/11 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Rehabilitationsträger die notwendigen Aufwendungen eines Leistungsberechtigten für einen Gebärdendolmetscher, die im Rahmen seiner Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei einem Besuch der Berufsschule anfallen, zu tragen hat. Das Integrationsamt hatte vorläufig die Ausgaben für einen Gebärdendolmetscher übernommen und von der Bundesagentur für Arbeit Kostenerstattung verlangt. Diese hatte sich darauf berufen, das Land oder Schulträger seien nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Schulausbildung zuständig. Das OVG
Rheinland-Pfalz urteilte, die Bundesagentur für Arbeit sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2  SGB IX zuständig. Die Leistungen der Rehabilitation würden im Wesentlichen demjenigen Träger zugeordnet, mit dessen Hauptaufgaben sie in einem engen Zusammenhang stehen. Als für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zuständiger Träger sei die Bundesagentur nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 7, 98 Abs. 1 Nr. 2 u.a. SGB IX verpflichtet. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassten die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt würden. Das OVG führt weiter aus, aus dem Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz ergäbe sich kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft.

g) Mit Urteil vom 18. Mai 2011 hat das Bundessozialgericht, B 3 KR 10/10 R, die Klage eines Minderjährigen gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl abgelehnt. Auch auf die UN-Behindertenrechtskonvention könne er sich nicht berufen. „Allerdings können aus der UN-Konvention keine über § 33 SGB V hinausgehenden Leistungsansprüche hergeleitet werden. Insbesondere ergeben sich solche Ansprüche nicht aus Art. 20 UN-Konvention. Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten zu wirksamen Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie u.a. den Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen zu erschwinglichen Preisen zu erleichtern. Hierbei handelt es sich indes nur um eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, deren volle Verwirklichung gemäß § 4 Abs. 2 UN-Konvention nach und nach angestrebt werden soll. Zudem kann aus den Regelungen der UN-Konvention kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen abgeleitet werden, ein konkretes und der persönlichen Mobilität dienendes Hilfsmittel von einem bestimmten Leistungsträger verlangen zu können. Die Bundesrepublik Deutschland trägt dem von der UN-Konvention angestrebten Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 UN-Konvention), ausreichend durch das gegliederte Leistungssystem des SGB und insbesondere durch dessen Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) Rechnung. Weitergehende Einzelansprüche werden – zumindest für den Bereich der GKV – durch die UN-Konvention nicht begründet.“

h) Zur Frage, inwieweit ein Zustimmungsgesetz des Bundes zu einem Assoziationsvertragswerk der EWG einem türkischen Arbeitnehmer einen Anspruch auf  eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt, hat das Bundessozialgericht mit Urteil  vom 9. September 1986, 7 Rar 67/85, ausgeführt: „Aus den gleichen Erwägungen kann ein Rechtsanspruch eines türkischen Arbeitnehmers auf Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften dem Abkommen durch Gesetz vom 13. Mai 1964 (BGBl. II S. 509) und dem Zusatzprotokoll durch Gesetz vom 19. Mai 1972 (BGBl. II 385) die nach Art. 59 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung gegeben haben. Zwar erschöpft sich die rechtliche Bedeutung solcher Zustimmungsgesetze nicht darin, dass von ihrem Erlaß das verfassungsgemäße Zustandekommen des völkerrechtlichen Vertrages abhängt; Gesetze dieser Art transformieren vielmehr zugleich den Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages in innerstaatliches Recht, indem sie ihn sowohl für die staatlichen Organe als auch für den innerstaatlichen Rechtsunterworfenen verbindlich machen. Indessen können durch ein Zustimmungsgesetz nur solche völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen in unmittelbar anwendbares Recht umgesetzt werden, die alle Attribute aufweisen, die einem Gesetz nach innerstaatlichem Recht anhaften müssen, um Ansprüche und diesen Ansprüchen entsprechende Verpflichtungen zu begründen. Die völkerrechtliche Vertragsbestimmung muss deshalb nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen (vgl. BVerfGE 6, 290, (294), BVerfGE 29, 348 (360) u.a.), woran es hier fehlt.“

i) In einem Eilverfahren, das durch das Bayerische Landessozialgericht zu entscheiden war, beantragte eine Schülerin die Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Beschulung im gemeinsamen Unterricht an der Regelschule vom Sozialhilfeträger. Der Kostenvoranschlag wies für schultäglich durchschnittlich 4,25 Stunden einen Betrag von 450 Euro Gesamtkosten (ca. 1.900 Euro je Woche) auf. Das Bayrische Landessozialgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg abgelehnt (Beschluss vom 2. November 2011, L 8 SO 165/11 B). Der erkennende Senat hatte erheblich Zweifel daran, dass das erforderliche, Erfolg versprechende Integrationsziel bei einer Einschulung der Antragstellerin in der Regelschule erreicht werde. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehe es bei den Teilhabeleistungen am Leben in der Gesellschaft nach den §§ 53 ff. SGB XII um den Erfolg der langfristigen Eingliederung in der Gesellschaft und damit um die Prognose, auf welchem Schullaufbahnweg die Integration der gehörlosen Antragstellerin langfristig gelingen könne. Gemessen am Bildungsziel der maßgeblichen Unterrichtsgesetze verlange Inklusion eine differenzierte Infrastruktur. An dieser fehle es in Deutschland jedoch noch. Gegenüber den Bedingungen an der Regelschule biete die Förderschule zahlreiche Vorteile, wie zum Beispiel kleine Klassen, kindgemäße Hör- und Sprechanlagen, Unterrichtung durch ausgebildete Lehrkräfte u.a.. Der regelmäßige Kontakt mit hörgeschädigten und gehörlosen Kindern zum Beispiel in der Förderschule sei auf Grund der unterschiedlichen Wahrnehmung und Erfahrung der Umwelt und zur Bildung einer eigenen Identität unerlässlich.

j) Anders die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 14. März 2011, L 7 O 209/10 B ER, das dem Sozialhilfeträger im einstweiligen Rechtsschutz auftrug, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten für einen Gebärdendolmetscher zu tragen. Der Sozialhilfeträger sei an die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes gebunden. Er könne dem nicht entgegenhalten, dass entsprechende Kosten bei der Beschulung in eine andere Schule nicht anfallen und könne auch nicht auf den Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen. Der Träger der Sozialhilfe hatte jährliche Ausgaben in Höhe von 70.000 Euro kalkuliert.

k) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. November 2011, 18 K 3661/11, die Klage gehörloser Eltern gegen den Schulträger, ihnen für Elternsprechtage Gebärdendolmetscher zur Verfügung zu stellen, abgelehnt. Der Leitsatz der Gerichts lautet: „Ein Anspruch gehörloser Eltern auf Kostenübernahme gegen den Schulträger betreffend die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern aus Anlass des Besuchs von Elternabenden, auf denen die Eltern insbesondere über den Leistungsstand ihres Kindes mündlich informiert werden, besteht in Nordrhein-Westfalen nicht. Er ergibt sich mangels ausdrücklicher Regelung insoweit nicht aus dem SchulG NRW und auch nicht aus dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW, weil es sich bei Elternabenden nicht um Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW handelt.“ Aus der UN-Behindertenrechtskonvention könnten die Kläger keine Leistungsansprüche herleiten. Diese regele die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die diese Konvention geschlossen und ratifiziert haben. Die Gemeinde sei nicht Vertragspartei.

Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin

Az: 403-00

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