Mitteilungen 05-06/2019, Seite 146, Nr. 57

OVG Berlin-Brandenburg: Kita-Beitragssatzung

1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Sie darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages berücksichtigen.

2. Die nach Abzug des von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Essengeldes bei dem Einrichtungsträger verbleibenden Kosten für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen sind Kosten der Verpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV und zählen damit - wie die Kosten für die Verpflegung mit Frühstück und Vesper - zu den umlagefähigen Betriebskosten.

3. Soweit § 17 Abs. 2 KitaG Bbg die sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge unter anderem nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder vorschreibt, steht dem Satzungsgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er eine Entlastung kinderreicher Familien herbeiführt. Das gilt für die Höhe der Reduzierung wie für die Frage, ob die Reduzierung mit der Zahl der Kinder linear fortgeschrieben wird oder sich verändert.
(Leitsätze des Gerichts)

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil des 6. Senats vom 22. Mai 2019 – 6 A 6.17

Zum Sachverhalt:
Die Antragsteller sind als Eltern von vier Kindern, die in der Kindertagesbetreuungseinrichtung „S...“ der Antragsgegnerin betreut wurden, zu Elternbeiträgen herangezogen worden. Grundlage der Heranziehung ist die Satzung der Gemeinde T... zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte vom 11. August 2016 (Amtsblatt für das A... Nr. 8/2016 vom 31. August 2016), die rückwirkend am 1. Juni 2016 in Kraft getreten ist. Mit der 1. Satzung zur Änderung der vorgenannten Satzung vom 19. Januar 2017 (Amtsblatt für das A... Nr. 2/2017 vom 22. Februar 2017) wurde die Beitragsbemessung für Familien mit mehr als drei Kindern geändert. Die Änderungssatzung ist rückwirkend zum 1. September 2016 in Kraft getreten.

Die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen diese Satzung in der Gestalt der 1. Änderungssatzung. Sie halten die Kitasatzung für unwirksam und tragen im Wesentlichen vor, die Satzung vom 11. August 2016 sei formell rechtswidrig, da sie rückwirkend zum 1. Juni 2016 beschlossen worden sei. Es hätte einer neuen Kalkulation bedurft. Mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei das Einvernehmen nicht hergestellt worden. Dies gelte auch für die Änderungssatzung. Diesem hätte auffallen müssen, dass die Satzung nicht rückwirkend in Kraft treten könne. Die Gemeindevertreter müssten in die Lage versetzt werden, die Elternbeiträge und deren Höchstbeiträge nachvollziehen und ihr Ermessen ausüben zu können. Die Kalkulation müsse daher Teil der Beschlussvorlage sein. Soweit die Antragsgegnerin mit der Änderungssatzung die Staffelung der Elternbeiträge für Familien mit mehr als drei Kindern erweitert habe, hätte dies rückwirkend zum 1. Juni 2016 erfolgen müssen. Die in der Satzung enthaltene Ferienpauschale für die verlängerte Betreuungszeit in den Ferien sei rechtswidrig, da nicht nach Betreuungsumfang gestaffelt werde. Aus der vorgelegten Kalkulation ergebe sich, dass die institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nur 59,1 % und nicht – wie gesetzlich vorgesehen – 84 % betragen habe und auch nur in diesem Umfang in Abzug gebracht worden sei. Dies führe zu erheblichen Änderungen der umlagefähigen Kosten. Rechtswidrig sei auch, dass die Satzung auf dem Kommunalabgabengesetz beruhe. Der Höchstbeitrag der Eltern dürfe nicht über 50 % des Anteils der Betriebskosten der Kindertagesstätte selbst liegen. Hinsichtlich der Beitragskalkulation werde gerügt, dass Gebäudekosten nicht umzulegen seien. Das gelte auch für die Verwaltungskosten, da die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung bei der Antragsgegnerin ohnehin bezahlt werde.

Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte vom 11. August 2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Januar 2017 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Satzung. Die Satzung vom 11. August 2016 sei inhaltlich identisch mit der Satzung vom 7. April 2016. Sie sei lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens wiederholend nochmals bekannt gemacht worden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe sein Einvernehmen erklärt. Die Kalkulation und der Satzungsentwurf seien auf der Sitzung ihrer Gemeindevertretung am 28. Januar 2016 erörtert worden. Es sei nicht erkennbar, in welcher Form das ihr eingeräumte Ermessen bei der Staffelung der Gebühren verletzt sein solle. Eine Rechtswidrigkeit der Ferienpauschale sei nicht ersichtlich. Die Kalkulation sei nicht auf der Basis des Kommunalabgabengesetzes erstellt worden. Bei dem diesbezüglichen Hinweis in der Präambel handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Soweit in der Kalkulation „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlage“ enthalten seien, handele sich um Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude. Bei der als Sachkosten eingestellten Position „Essenversorgung durch Firma“ handele es sich um Kosten für die Verpflegung mit Mittagessen, die ihr von dem Caterer in Rechnung gestellt worden seien. Die Höhe des Personalkostenzuschuss bemesse sich anhand der Durchschnittssätze der jeweiligen Vergütungsregelungen und unter Berücksichtigung des notwendigen pädagogischen Personals anhand von Stichtagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Aus den Gründen:
Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 VwGO zulässig, insbesondere steht den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Falle der Unwirksamkeit der angegriffenen Kitagebührensatzung die Vorgängersatzung wieder aufleben würde, die sich hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge nicht von der hier angegriffenen Satzung unterscheidet und die nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen worden ist. Maßgeblich ist, dass von dem Senat festgestellte Satzungsfehler gleichermaßen die inhaltsgleiche Vorgängersatzung betreffen würden. Dies wäre in Streitigkeiten über Elternbeitragsbescheide im Rahmen der dort vorzunehmenden Inzidentkontrolle der Vorgängersatzung zu berücksichtigen.

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

1. Soweit die Antragsteller geltend machen, die angegriffene Satzung sei formell rechtswidrig, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu der angegriffenen Satzung sowie der 1. Änderungssatzung sein Einvernehmen nicht erteilt habe, trifft dies nicht zu. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Bbg ist über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Das ist vorliegend geschehen. Mit Schreiben 17. August 2916 hat der Landkreis S... als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein Einvernehmen mit der am 11. August 2016 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung erklärt. Zu der 1. Änderungssatzung vom 19. Januar 2017 hat der Landkreis mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ebenfalls sein Einvernehmen erklärt. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass dieses Schreiben der Antragsgegnerin ausweislich des Eingangsstempels erst im September 2017 zugegangen sei, sagt dies weder darüber etwas aus, dass es nicht schon vorher zugegangen ist, noch ist dies entscheidungserheblich, da das Einvernehmen jedenfalls vorliegt. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist nicht zu prüfen, ob der Landkreis eine ordnungsgemäße Prüfung der Satzung vorgenommen hat. Selbst wenn das Einvernehmen unter Verstoß gegen materielles Recht erteilt worden sein sollte, würde dies keinen formellen Mangel der Satzung begründen.

2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Kita-Satzung sei rechtswidrig, da sie rückwirkend zum 1. Juni 2016 beschlossen worden sei. Die Rückwirkungsanordnung in § 13 Abs. 1 der Kita-Satzung 8/2016 ist nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückwirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris). Die Rechtsfolgenlage ist im vorliegenden Fall unverändert geblieben. Die angegriffene Satzung misst sich zwar formal Rückwirkung zum 1. Juni 2016 bei, in materieller Hinsicht sind sämtliche Regelungen der Satzung indessen inhaltlich identisch mit der Vorgängersatzung geblieben. Die Antragsgegnerin hatte durch die Kita-Satzung vom 7. April 2016 die Gebühren bereits mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 angehoben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Satzung noch einmal beschlossen hat, um die dargestellten offensichtlichen Schreibfehler zu beseitigen, führt nicht dazu, dass die Antragsteller erstmals für einen rückwirkenden Zeitraum mit höheren Kitagebühren belastet werden. Die Satzung begründet nicht nachträgliche Elternbeitragspflichten, die nicht schon aufgrund der Vorgängersatzung bestanden haben.

3. Entgegen der Annahme der Antragsteller folgt eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Satzung auch nicht daraus, dass den Gemeindevertretern bei der Beschlussfassung die Kalkulation nicht vorgelegen habe. Die Antragsteller lassen unberücksichtigt, dass die Kalkulation Bestandteil einer Informationsvorlage für die am 7. April 2016 beschlossene Kita-Satzung gewesen ist. Sie wurde den Gemeindevertretern mit dem Satzungsentwurf und einer Übersicht, wie sich die Elternbeiträge durch die neue Satzung verändern, vorgelegt. Der Satzungsentwurf wurde in der Gemeindevertretersitzung am 28. Januar 2016 vorberaten. Da die hier streitgegenständliche Kita-Satzung hinsichtlich der Elternbeiträge inhaltsgleich mit der am 7. April 2016 beschlossenen Kita-Satzung ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen es für den allein aus redaktionellen Gründen veranlassten neuen Beschluss über die Satzung der nochmaligen Vorlage der Kalkulation bedurft haben sollte. Im Übrigen greift die Rüge der Antragsteller auch deshalb nicht durch, weil sie unberücksichtigt lässt, dass sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt. Sie umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von – ermessensgeleiteten – Verwaltungsakten mit der Folge, dass zu ermitteln wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 ff., Rn. 13 bei juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 - Rn. 79 bei juris).

4. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei der Bemessung der Elternbeiträge sei die institutionelle Förderung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe nicht in der in § 16 Abs. 2 KitaG Bbg vorgeschriebene Höhe in Abzug gebracht worden, greift dies nicht durch.

Nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist (Satz 1). Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 86,4 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter (Satz 2). Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt (Satz 3). Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung (Satz 4).

Zwar trifft der Vortrag der Antragsteller zu, dass die vom Landkreis gewährte institutionelle Förderung rechnerisch nur ca. 59 % der tatsächlichen Kosten des notwendigen pädagogischen Personals abdeckt und damit nicht an die in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg genannten Quoten heranreicht. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Sie darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages berücksichtigen. Denn für die Überprüfung der einer gemeindlichen Elternbeitragssatzung zugrunde liegenden Kalkulation ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Dies erscheint geboten, weil eine Gemeinde bei der Gebührenkalkulation gehalten ist, einen bestimmten Referenzzeitraum als Kalkulationsgrundlage heranzuziehen und dabei von feststehenden Beträgen auszugehen. Sollten sich - gegebenenfalls nach Durchführung eines Rechtsstreits - nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg gewährte Zuschüsse nachträglich als zu niedrig erweisen, zöge dies deshalb nicht die Unrichtigkeit der nach dem früheren Kenntnisstand vorgenommenen Gebührenkalkulation nach sich.

Ob eine Gemeinde gehalten sein kann, etwaig abzuziehende Zuschüsse nach eigener (fiktiver) Kalkulation zu errechnen, wenn die institutionelle Förderung für den der Kalkulation zugrunde gelegten Referenzzeitraum (noch) nicht oder in erkennbar unzureichender Höhe gewährt wurde, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die kalkulatorisch zugrunde gelegten tatsächlich gewährten Zuschüsse nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 KitaG Bbg in Einklang stünden.

Dass sie von den in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg genannten Quoten abweichen, rechtfertigt für sich genommen diesen Schluss nicht. Denn anders als die Antragsteller meinen, bemessen sich diese Zuschüsse nicht anhand der tatsächlichen Personalkosten. Bemessungsgröße sind vielmehr die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung (§ 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG Bbg). Diese Durchschnittssätze sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden (Urteil vom 23. Januar 2013 - OVG 6 B 28.11 -, Rn. 15 bei juris). Dies hat regelmäßig zur Konsequenz, dass die Zuschüsse von den entsprechenden Quoten der tatsächlichen Personalkosten abweichen.

5. Die angegriffene Kita-Satzung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip.

a) Die Kostenbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 17 KitaG sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Schuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Gegenleistung für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der entgeltpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Entgelt-/Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12 N. -, ESVGH 64, 211 ff., Rn. 35 bei juris). Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris). Dieses ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68 bei juris).

Dass diese Anforderungen hier ohne weiteres gewahrt sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Betreuungsplatzes nach den Angaben der Antragsgegnerin für einen Krippenplatz über sechs Stunden 885,31 Euro betragen, während die Belastung der Kostenbeitragspflichtigen mit der in der Gebührentabelle der Kita-Satzung (Anlage 1) geregelten Kostenbeitrag maximal 318 Euro (bis zu zehn Stunden) monatlich beträgt. Damit übersteigt das festgelegte Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der den Pflichtigen zuteilwerdenden staatlichen Leistungen nicht. Eine „Quersubventionierung“ findet nicht statt. Das gilt auch für alle weiteren Betreuungsmodule in der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort.

b) Das Äquivalenzprinzip ist im vorliegenden Fall auch dann gewahrt, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als Bezugsgröße abstellt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 - Rn. 49 bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 - Rn. 67 bei juris). Die von der Antragsgegnerin für die verschiedenen Betreuungsmodule (Krippe und Kita jeweils unter und über sechs Stunden sowie Hort unter und über vier Stunden) ermittelten umlagefähigen Platzkosten liegen über den hierfür festgesetzten Höchstbeiträgen. Soweit die Elternhöchstbeiträge für die Betreuungsformen „Kita über 6 h“ und „Hort über 4 h“ die umlagefähigen Platzkosten geringfügig übersteigen, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Platzkostenberechnung die umlagefähigen Platzkosten nur für die Betreuungsmodule „Kita bis 6 h“ und „Kita über 6 h“ sowie „Hort bis 4 h“ und „Hort über 4 h“ angegeben hat, ohne – wie in der Gebührentabelle der Kita-Satzung 8/2016 vorgesehen – nach den Betreuungszeiten bis 6, 8 bzw. 10 Stunden zu differenzieren. Im Ergebnis wird auch hier allen Kostenbeitragspflichtigen ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Soweit die Antragsteller anhand eigener Berechnungen nachweisen möchten, dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei, greift dies nicht durch, da die von ihnen errechneten abweichenden Beträge im Wesentlichen darauf beruhen, dass sie der Berechnung höhere institutionelle Zuschüsse zugrunde gelegt haben als der Antragsgegnerin tatsächlich zugeflossen sind.

c) Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass nach dem – hier noch nicht anwendbaren (vgl. die Übergangsvorschrift in § 24 KitaG Bbg n.F.) – § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. der Eigenanteil des Einrichtungsträgers mindestens 50 % der Platzkosten betragen müsse, ist dem nicht zu folgen. § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. sieht vor, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers nicht übersteigen darf. Bei den „anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten“ eines Einrichtungsträgers handelt es sich um die Betriebskosten, die nach Abzug der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg bei dem Einrichtungsträger verbleiben, mithin die umlagefähigen Platzkosten. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg n.F., wonach bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen ist, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg zu gewähren hat. Damit sind Bezugsgröße der umlagefähigen Platzkosten die Gesamtkosten abzüglich der institutionellen Förderung. Der höchste Elternbeitrag darf die umlagefähigen Platzkosten nicht übersteigen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. eine Begrenzung des zulässigen Höchstbeitrags auf 50 % der umlagefähigen Platzkosten somit nicht entnehmen.

d) Mit ihrem Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20 % ausgegangen sei und der reale Anteil der Eltern an der Finanzierung entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15 % festgelegt worden sei (vgl. Gesetzentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 27. Mai 2008, BT-Drs. 16/9299 S. 22), lassen die Antragsteller außer Acht, dass es sich bei den Ausführungen des Bundesgesetzgebers um auf statistischen Auswertungen beruhende Annahmen handelt, anhand derer der Bundesgesetzgeber die Höhe der den Ländern gewährten Finanzhilfen bemessen hat. Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung der Beitragssätze durch die Länder bzw. Gemeinden sind hierin nicht zu sehen (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 39 bei juris).

6. Soweit die Antragsteller ohne nähere Begründung geltend machen, die Kalkulation sei nach den Vorgaben des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erfolgt, ist dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass in der Präambel der angegriffenen Kita-Satzung neben § 17 KitaG Bbg die Vorschrift des § 4 KAG Bbg als Ermächtigungsgrundlage aufgeführt ist und nach der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuungseinrichtungen die Bestimmungen des Kita-Gesetzes einschlägig sind, nicht hingegen das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 19 ff. bei juris). Die Erwähnung des KAG in der Präambel der Kita-Satzung ist jedoch unschädlich, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegende Kalkulation nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes erfolgt ist.

a) Bei den in die Kalkulation unter Sachkosten eingestellten „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“ in Höhe von 12.674,62 EUR handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin um Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. c) KitaBKNV. Dies ist der Sache nach nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin die hier in Rede stehende Betreuungseinrichtung in einem eigenen Gebäude betreibt.

b) Selbst wenn man annehmen würde, dass die in Rede stehende Position in der Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist und man weiter diese dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Kosten zugunsten der Antragsteller in voller Höhe kalkulatorisch unberücksichtigt ließe, käme man nicht zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung, weil der Satzungsgeber einer Kita-Gebührensatzung bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 23 ff. bei juris). Nach der vorgelegten Kalkulation beträgt der von der Gemeinde getragene Eigenanteil an den Kosten der Kindertagesbetreuung 120.983,05 EUR. Dieser Eigenanteil wird von dem beanstandeten Posten nicht aufgezehrt, da lediglich ein Betrag in Höhe von 2.438,07 EUR entfiele (12.674,62 EUR für Abschreibungen abzüglich 10.236,55 EUR für Erträge aus Sonderposten). Der Eigenanteil beliefe sich dann noch immer auf 118.544,98 EUR.

7. Die angegriffene Kita-Satzung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Antragsgegnerin in die Elternbeitragskalkulation unter Sachkosten Kosten für „Essenversorgung durch Firma“ in Höhe von 5.043,25 EUR eingestellt hat. Dabei handelt es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht um die von dem Caterer insgesamt vereinnahmten Gesamtkosten für das Mittagsessen, sondern lediglich um den Anteil, den dieser im Jahr 2014 der Antragsgegnerin als Einrichtungsträgerin nach Abzug des von den Personensorgeberechtigten direkt an ihn geleisteten Essengeldes in Rechnung gestellt hat.

a) Die auf den Einrichtungsträger entfallenden Kosten für die Versorgung mit Mittagessen sind Kosten für die Verpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV und zählen damit zu den umlagefähigen Platzkosten. Der Senat hat bereits entschieden, dass von den Sachkosten nach § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV die Kosten für die Verpflegung der Kinder mit Frühstück und Vesper umfasst sind (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 19 bei juris). Das gilt auch für die Kosten für die Verpflegung mit Mittagessen, soweit diese nicht bereits durch das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld abgedeckt sind.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller schließt es die auf die Versorgung mit Mittagessen bezogene Sonderregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg nicht aus, den bei dem Einrichtungsträger für das Mittagessen verbleibenden Kostenanteil zu den umlagefähigen Betriebskosten zu rechnen. Bei dem Essengeld nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg handelt es sich um einen Zuschuss der Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Aufwendungen. Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte (Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - Rn. 26 bei juris). Der Gesetzgeber wollte diese Kostenbeteiligung der Höhe nach auf die von den Eltern durchschnittlich ersparten Aufwendungen beschränken. Das Essengeld ist daher auch nur dann zu entrichten, wenn das Kind zur Versorgung mit Mittagessen angemeldet ist. Nur in diesem Fall ersparen die Personensorgeberechtigten Aufwendungen für das Mittagessen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Bbg steht ergänzend neben der Regelung über die Elternbeiträge, die zu den Betriebskosten des Einrichtungsträgers zu entrichten sind. Ihr liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass das der Höhe nach auf die durchschnittlich ersparten Aufwendungen beschränkte Essengeld die tatsächlichen Kosten für die Versorgung mit Mittagessen nicht abdeckt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die nicht durch das Essengeld abgedeckten Kosten für die Versorgung - entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV - mit Mittagsessen nicht umlagefähig sein sollten, zumal die Elternbeiträge sich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen beziehen. Das Essengeld ist somit eine den Elternbeitrag ergänzende Position für den Fall, dass das Kind zur Versorgung mit Mittagsessen angemeldet ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Gesetz zwischen Elternbeitrag und Essengeld unterschiedet, ohne dass eine solche Differenzierung bundesrechtlich vorgegeben ist (so aber Baum, Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 KitaG, März 2016, S. 15). Zudem würden bei gegenteiliger Betrachtung in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme in den Fällen entstehen, in denen die Essenversorgung nicht durch einen Caterer, sondern – wie vom Gesetz als Regelfall vorgesehen – vom Einrichtungsträger selbst vorgenommen wird. In diesen Fällen ist eine Ermittlung des Differenzbetrages kaum möglich, da die auf die Zubereitung des Mittagessens entfallenden Personalkosten und die Kosten für Räume, Energie und Material sich nicht eindeutig dem Mittagessen zuordnen ließen (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, § 17 KitaG Abschnitt 12.7 Rn. 1.3.7). Das gilt aber auch dann, wenn nur das Mittagsessen von einem Caterer geliefert wird, nicht jedoch Frühstück und Vesper.

c) Soweit die Einbeziehung der nach Abzug des Essengeldes bei dem Einrichtungsträger verbleibenden Kosten für die Versorgung mit Mittagessen dazu führt, dass auch Eltern, deren Kinder nicht für das Mittagsessen angemeldet sind, anteilig an diesen Kosten beteiligt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Auch andere in der Betreuungseinrichtung angebotene Leistungen – wie etwa Frühstück, Vesper oder Aufwendungen für pädagogische Arbeit einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial (§ 2 Abs. 1 Buchst. h) KitaBKNV) – sind Bestandteil der umlagefähigen Betriebskosten, ohne dass es darauf ankommt, ob das einzelne Kind diese tatsächlich in Anspruch nimmt. Jede Familie kann frei entscheiden, ob sie bzw. ihr Kind von den durch die gesamte Elternschaft mitfinanzierten Betreuungsangeboten profitiert oder nicht. Das gilt auch für die in der Kindertagesbetreuungseinrichtung vorgehaltene sachliche und personelle Infrastruktur für die Versorgung mit Mittagessen.

8. Der Einwand der Antragsteller, dass die in § 4 Abs. 3 Kita-Satzung enthaltene Regelung über die Erhebung von Elternbeiträgen an schulfreien Tagen und in Ferienzeiten rechtswidrig sei, greift nicht durch. Die Satzungsbestimmung sieht vor, dass an schulfreien Tagen und in den Ferien eine Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern möglich ist (Satz 1). Für diese Tage wird zusätzlich zum Elternbeitrag eine Ferienpauschale erhoben (Satz 2). Diese Pauschale ermittelt sich aus der Differenz des sonst fälligen Monatsbeitrages während der Schulzeit und dem Beitrag, der sich aufgrund der erhöhten Betreuungszeit während der Ferienzeit ergibt (Satz 3).

Die Antragsteller gehen zu Unrecht davon aus, dass für die Betreuung der Kinder in die Ferienzeit eine Sonderpauschale erhoben werde und daher entgegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg eine Staffelung der Elternbeiträge nach dem Betreuungsumfang nicht stattfinde. Zwar ist der in § 4 Abs. 3 Satz 3 Kita-Satzung verwendete Begriff der „Ferienpauschale“ missverständlich. Die gerügte Satzungsbestimmung sieht jedoch eindeutig die von den Antragstellern vermisste Staffelung vor, indem sie auf die Differenz des zur Schulzeit fälligen Monatsbeitrags und der erhöhten Betreuungszeit während der Ferien abstellt. Eine Staffelung nach dem jeweiligen Betreuungszeitraum ist somit vorhanden.

9. Soweit die Antragsteller geltend machen, die 1. Änderungssatzung vom 19. Januar 2017, mit der für Familien mit mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern der Elternbeitrag für das vierte unterhaltsberechtigte Kind auf 40 % des vollen Beitrags, für das fünfte Kind auf 20 % des vollen Beitrags reduziert wird und das 6. Kind und jedes weitere Kind beitragsfrei werden (§ 1 der Änderungssatzung), hätte rückwirkend zum 1. Juni 2016 und nicht erst zum 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden müssen, bedarf dies keiner Entscheidung.

Die für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 1. September 2016 geltende Satzungsbestimmung über die Beitragsstaffelung bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 der Kita-Satzung vom 11. August 2016 in der vor Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung geltenden Fassung sind für das erste Kind 100 %, für das zweite Kinder 80 % und für das dritte und jedes weitere Kind 60 % des vollen Beitrags zu zahlen. Mit anderen Worten erfolgt ab dem vierten Kind keine weitere Reduzierung des auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallenden Beitragssatzes.

Nach § 17 Abs. 2 KitaG Bbg sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Nach dem Wortlaut der Vorschrift legt eine Staffelung nach der Zahl der Kinder eine Beitragsgestaltung nahe, bei der die Beiträge für weitere Kinder niedriger sind. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die mit der Zahl der Kinder steigende Belastung auszugleichen. Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 B 1.17 - Rn. 17 bei juris). Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KitaG Bbg ist jedoch nicht in dem Sinne gemeint, dass für jedes weitere Kind nur ein konstant weiter sinkender Beitrag in Betracht kommt. Insoweit ist dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, auf welche Weise er eine Entlastung kinderreicher Familien nach der Zahl der Kinder herbeiführt. Zwar steht dem Satzungsgeber an dieser Stelle keine vergleichbare Vergröberung und Typisierung wie bei der Ausfüllung des Einkommensbegriffs zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 20). Das Gesetz schreibt aber nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise eine Staffelung zu erfolgen hat. Insofern verbleibt ein Gestaltungsspielraum der Gemeinden. Das gilt für die Höhe der Reduzierung wie für die Frage, ob die Reduzierung mit der Zahl der Kinder linear fortgeschrieben wird oder sich verändert, also ansteigt oder abnimmt. Denkbar wäre etwa, die Reduzierung bei steigender Kinderzahl geringer ausfallen zu lassen, weil weitere Kinder zwar zusätzliche finanzielle Belastungen für die Eltern darstellen, aber typischerweise nicht in derselben Höhe wie die ersten Kinder. Möglich wäre es auch, Gruppen gleichhoher Beiträge zu bilden. Beide Modelle in Kombination kommen zum Beispiel im Bereich der staatlichen Unterstützung mit Kindern bei der Bemessung des Kindergeldes zur Anwendung. Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Staffelung der Elternbeiträge, wie sie in der Kita-Satzung vom 11. August 2016 vorgesehen ist, nicht sozialverträglich ist.

In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Gebot sozialverträglicher Staffelung vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Abschläge von 20 % bzw. 40 % ab dem zweiten bzw. ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind eine erhebliche Entlastung darstellen, die über die in anderen, vom Senat unbeanstandet gebliebenen Satzungen vorgesehenen Abschläge hinausgehen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -).

10. Der Einwand der Antragsteller, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG Bbg die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG Bbg allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 18 bei juris).

11. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller dagegen, dass die Antragsgegnerin in der Kalkulation ihre allgemeinen Verwaltungskosten als Betriebskosten berücksichtigt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. o) KitaBKNV zählen zu den Sachkosten die zur Führung einer Kindertagesstätte sonstigen notwendigen Verwaltungskosten des Trägers. Diese umfassen auch die Sachkosten der allgemeinen Verwaltung, die anteilig auf die Verwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 32 bei juris). Hinsichtlich der Personalkosten gilt nichts anderes. Auch insoweit erweist sich die allgemeine Kita-Verwaltung als notwendig. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die in der Beitragskalkulation von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten, nach den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) angesetzten Verwaltungskosten unzutreffend sein könnten.

Az: 406-00 

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