Verordnung zur Verteilung der Schlüsselzuweisungen Plus gem. § 5 Abs. 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 05. Dezember 2022.

  1. Das Präsidium erwartet, dass entsprechend dem Wortlaut der Gemeinsamen Vereinbarung zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden vom 16. Juni 2022 die Auszahlungen an die Gemeinden ausschließlich unter der Maßgabe einer unterdurchschnittlichen Finanzkraft pro Einwohner erfolgen. Das Präsidium lehnt Regelungen von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Auszahlung der Schlüsselzuweisungen Plus ab. Der übermittelte Verordnungsentwurf wird daher begrüßt.
     
  2. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen Plus sollte der hälftige Anteil des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage ohne den Landkreisanteil für das jeweilige Ausgleichsjahr zu Grunde gelegt und vollständig ausgeschöpft werden. Der Ausgleichsgrad soll auf 90 Prozent festgeschrieben und das Zielniveau variabel im jeweiligen Ausgleichsjahr bestimmt werden.
     
  3. Das Präsidium nimmt im Übrigen die erste Einschätzung der Geschäftsstelle zum o. g. Entwurf einer Rechtsverordnung zustimmend zur Kenntnis.

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