Mitteilungen 03/2012, Seite 103, Nr. 69

Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art nach Einführung der Doppik

In Folge der Umstellung von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung ist Regelungsbedarf auch im Bereich der Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art entstanden. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen dafür eingesetzt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die einen doppischen Haushalt führen, bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen weiterhin vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen dürfen. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun seine mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Auffassung veröffentlicht. Danach schließt allein die Doppik das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG nicht aus.

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2012 finden Sie nachstehend im Wortlaut abgedruckt:

"Nach § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, Folgendes:

1. Kein Ausschluss des Wahlrechts nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund Doppik

Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG ist die jPöR nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Die umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen damit keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG dar, die das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG ausschließen.

Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, in denen eine jPöR für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung (z. B. Hochschulgesetze der Länder) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.

Außersteuerliche Vorschriften, die eine Buchführungspflicht bei den einzelnen BgA vorsehen (z. B. Eigenbetriebsverordnungen der Länder), führen dagegen weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO.

2. Dauerverlustbetriebe

Bei einem Dauerverlustbetrieb einer jPöR führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bmf-schreiben.de) zum Download bereit."

(Quelle: DStGB Aktuell 0812)

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