Mitteilungen 01/2017, Seite 18, Nr. 8

Städte- und Gemeindebund Brandenburg begrüßt Erhöhung der Musikschulförderung und bekräftigt nach klaren Aussagen der EU-Kommission seine Forderung nach Streichung beihilferechtlicher Vorschriften im Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz

Die Landesförderung für die Musikschulen erhöht sich mit Wirkung zum 1. Januar 2017 um 2,1 Mio. €. Das beschloss der Landtag mit einer entsprechenden Änderung der Regelung in § 6 Abs. 2  Satz 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2016.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte in seiner Stellungnahme die Erhöhung der Landesförderung begrüßt und seine Freude darüber zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr die vom Musikschulverband getragenen wiederholten Volksinitiativen eine angemessene politische Würdigung erfahren haben. Eine signifikante Erhöhung der Landesförderung war in den Gremien des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg seit Jahren als notwendig erachtet und in zahlreichen Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung und dem Landtag zum Ausdruck gebracht worden.

Zugleich hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg seine Forderung nach ersatzloser Streichung aller Regelungen mit Bezug zum EU-Beihilferecht im Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz bekräftigt. Die EU-Kommission hatte in einer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV im Sommer 2016 klare Grenzen des Anwendungsbereichs des EU-Beihilferechtes formuliert:

  1. Danach konzentriere sich das EU-Beihilferecht auf öffentliche Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen. Zuwendungen für lokale Infrastrukturen und lokale Dienstleistungen, die kaum von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürften und die allenfalls marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen haben, fallen nicht unter die EU-Beihilfevorschriften.
  2. Öffentliche Zuwendungen für bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Kultur, die nicht kommerzieller Art sind, sondern kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zugänglich gemacht werden, unterliegen generell nicht den Beihilfevorschriften (vgl. Ziffer 33 ff, 197 der Bekanntmachung). Davon erfasst sind beispielsweise Museen, Theater, Kunst- und Kulturzentren oder die kulturelle/künstlerische Bildung.
  3. Von einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird nur ausgegangen, wenn die Aktivitäten vorwiegend aus Besucher- bzw. Benutzerentgelten oder durch andere kommerzielle Mittel finanziert werden. Nach Ansicht der Kommission bedeutet "vorwiegend" in diesem Fall eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass kulturelle Aktivitäten, die zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden.

All dies trifft auf die Förderung der brandenburgischen Musik- und Kunstschulen zu. Die im Jahre 2015 in das Brandenburgische Musik- und Kunstschulgesetz integrierten beihilferechtlichen Regelungen sind folglich mit EU-Recht unvereinbar. Die Erwägungen im Einzelnen können der in diesem Heft im Wortlaut wiedergegebenen Stellungnahme vom 25. November 2016 entnommen werden. In seiner Beschlussempfehlung (Drs. 6/5570) erachtete der zuständige Fachausschuss des Landtages die Anregungen als berechtigt, aber noch nicht entscheidungsreif. Es wurde allgemein festgestellt, dass gegebenenfalls Änderungen in der Zukunft erforderlich würden. Im Moment bestünde jedoch kein Änderungsbedarf am vorliegenden Gesetzentwurf.

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 304-05

 

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