Änderung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes zur Erleichterung der Nutzung erneuerbarer Energien

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 06. Februar 2023.

  1. Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (insbesondere Photovoltaik-, Solarthermie- und Geothermie- sowie Windenergieanlagen) an bzw. auf Denkmalen und in deren Umgebung sollen künftig in der Regel einfacher ermöglicht werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals durch die Anlage in einem überschaubaren Zeitraum reversibel, nicht erheblich und der Eingriff in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig sei.
     
  2. In diesem Zusammenhang ist zugleich daran zu erinnern, dass seit der Gründung des Landes Brandenburg nachhaltige Erfolge bei der Bewahrung und Sicherung historischer Bausubstanz oder des Erscheinungsbildes von Gebäuden, Straßenzügen oder Ortsbildern erreicht wurden. Mehrere hundert Millionen Euro öffentlicher Mittel wurden in Stadtsanierung oder Dorferneuung investiert. Dies hat wichtige Beiträge zur Identitätsstiftung und auch zu einem Imagegewinn nicht nur für die betroffenen Gemeinden, sondern für das gesamte Land Brandenburg beigetragen. Diese während der letzten dreißig Jahre unter großen Anstrengungen erreichten Erfolge dürfen jetzt nicht bei der Zulassung von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien kurzfristig ohne eine Abwägungsentscheidung unter Beteiligung der Gemeinde zur Disposition gestellt werden.
     
  3. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes ist vor diesem Hintergrund nachzuschärfen.
     
  4. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg geht von zusätzlichem Personalbedarf für den Vollzug der Änderungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes aus.
     
  5. Der Stellungnahme vom 27. Januar 2023 wird zugestimmt.

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