Stellungnahme zur Konversion: WGT-LVG, Dezember 2002

Landtag berät über WGT-Sondervermögen


Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) hat die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. Entgegen frühe-ren Absichten des Ministeriums der Finanzen soll das bisherige Sondervermögen Grundstücksfonds Brandenburg danach nicht um 1. Januar 2003 sondern zum 31. Dezember 2004 aufgelöst werden. Der Städte- und Gemeindebund konnte damit einen wichtigen Teilerfolg erzielen. Der kommunale Spitzen-verband hatte seit langem eine Auflösung des Sondervermögens kritisiert.

Die 1. Lesung des Gesetzentwurfs ist in der 68. Sitzung des Landtages Brandenburg am 19. Dezember 2002 vorgesehen. Der Entwurf soll an den federführenden Ausschuss für Haushalt und Finanzen sowie den Ausschuss für Inneres, den Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Artikel 1 des Regierungsentwurfs beinhaltet die Änderungen des WGT-LVG. Mit einer Neufassung des § 2 wird bestimmt, das Sondervermögen zum 31. Dezember 2004 aufzulösen und in den Landeshaushalt zu überführen. Die bisher dem Sondervermögen – Teil WGT-Liegenschaften – zuzurechnenden Vermö-
gensmasse soll in einer Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 des Landeshaushaltes ausgewiesen werden. Die Liegenschaften sollen auch künftig von der Brandenbur-gischen Bodengesellschaft verwaltet, verwertet und entwickelt werden. Die bislang in § 7 Abs. 3 WGT-LVG enthaltenen Verbilligungstatbestände für Kommunen sollen gestrichen werden. Eine Verbesse-rung der Bedingungen bei einer Verwertung durch Kommunen (§ 7 Abs. 4 WGT-LVG) ist nicht vorgese-hen. Die bislang in § 8 Abs. 2 WGT-LVG bestimmten Abrechnungsmodalitäten bei der Auflösung des Sondervermögens werden neu gefasst. Zum 31. Dezember 2004 ist eine Zwischenabrechnung zu erstellen, welche Grundlage für die später zu fertigende Schlussabrechnung ist. Die Schlussabrech-nung ist zu erstellen, wenn 75 v.H. der Liegenschaften verwertet sind, spätestens jedoch zum 1. Juli 2009 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 E).

Nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs soll das Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Landtagsdrucksache 03/5168 verwiesen. Aus der Begrün-dung ist u.a. auf die unter A.3.1.1 ausgeführten Überlegungen der Landesregierung aufmerksam zu ma-chen, „kampfmittelbelastete Flächen im Rahmen der Verkehrssicherung längerfristig durch Einzäunung und Warnhinweise zu sichern und erst dann zu veräußern, wenn eine verbesserte Gewinnentwicklung die notwendigen Verwertungskosten zu tragen verspricht.“

In der Anlage 1 hat sich die Landesregierung zu der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 22. Oktober 2002 geäußert.

Hinweise zudem jetzt vorgelegten Regierungsentwurf wie auch zu anderen Konversionsfragen nimmt die Landesgeschäftsstelle weiterhin gern entgegen. Dies bezieht sich auch auf die Mitwirkung im Beirat zur Beratung der Ministerin in Fragen des Sondervermögens durch den Städte- und Gemeindebund Brandenburg. Für Rückfragen steht in der Landesgeschäftsstelle Herr Graf zur Verfügung.

(Jens Graf)


Städte- und Gemeindebund begrüßt Verschiebung der Auflösung des Konversions-Sondervermögens
Böttcher: Konversion kann weitergehen (Pressemitteilung vom 3. Dezember 2002)


Städte- und Gemeindebund Brandenburg verlangt von Koalitionspartnern Fortführung der Konversion (Pressemitteilung vom 13. November 2002)

Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 22. Oktober 2002 an das Ministerium der Finanzen zum Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVGÄndG)