Stellungnahmen zu dem Themengebiet Schulwesen

Entwurf eines Konzeptes "Gemeinsames Lernen in der Schule"

24.10.2016

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich in einer Stellungnahme sehr kritisch zum Entwurf eines Konzeptes „Gemeinsames Lernen in der Schule“ des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport geäußert und sich für eine Anpassung des Brandenburgischen Schulgesetzes an die UN-Behindertenrechtskonvention ausgesprochen.

Das vom Ministerium vorgeschlagene Prinzip der Freiwilligkeit sowie das Modell der Schwerpunktschulen würde zu einem hohen Maß an Beliebigkeit in der Perspektiventwicklung inklusiver Bildung im Land Brandenburg führen. Der Zugang zu inklusiver Bildung wäre davon abhängig, ob der Schulträger über die erforderlichen baulichen, sächlichen, personellen und finanziellen Ressourcen verfügt.

Denn die im Entwurf herangezogenen Mittel aus dem Kommunalen Investitionspaket stehen in keinem realistischen Verhältnis zum tatsächlichen Ressourcenbedarf der Kommunen in ihren Funktionen als Schulträger, Sozial- und Jugendhilfeträger und Träger der Schülerbeförderung. Betrachtet man zudem den kommunalen Eigenanteil in Höhe von 40 Prozent, wird deutlich, dass finanzschwache Schulträger von Entwicklungsperspektiven abgekoppelt und Bildungschancen sukzessive von der Finanzkraft der Wohnortgemeinde abhängig gemacht würde.

Ein unverändertes Landesrecht würde auch unverändert Auseinandersetzungen vor Ort zur Folge haben wird, wie sie in der Pilotphase zu Tage getreten sind. Die kommunale Seite erwartet daher, dass der Landtag Brandenburg alle Anstrengungen unternimmt, um für Bürger und Behörden ein gleichermaßen nachvollziehbares, transparentes, praxistaugliches und ausfinanziertes Rechtssystem inklusiver Bildung für alle Schulen herstellt.

Das Modell der Schwerpunktschulen steht zudem im Spannungsfeld zur Sicherung von Schulstandorten vor dem Hintergrund des demografischen Wandels. Schwerpunktschulen implizieren eine Konzentration von Schülerströmen an einzelnen Schulstandorten und führen zwangsläufig zu einem verringerten Schüleraufkommen an allen übrigen Regelschulen. In der Folge würden gerade jene Schulträger im ländlichen Raum von der Entwicklung abgekoppelt, die den höchsten Inklusionsdruck zu verzeichnen haben.

Besonders schwer wiegt, dass die gesamte kommunale Dimension inklusiver Prozesse durch den Entwurf nicht beleuchtet wird. So bleibt die Rolle des Hortes ebenso unbeantwortet wie die Klärung der Schnittstelle von Schule zu Jugendhilfe und Sozialhilfe. Damit droht sich die Fehlentwicklung aus der Pilotphase fortzusetzen, wonach Aufwendungen in diesem Bereich (z.B. Integrationshelfer) weiterhin deutlich ansteigen.

In der Zusammenschau lassen die Kritikpunkte den Schluss zu, dass dieser Konzeptentwurf auf keinen Falle geeignet ist, die inklusive Schule in Brandenburg voran zu bringen. Die Stellungnahme kann nachfolgend abgerufen werden.

download Stellungnahme

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Sondervotum des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zum Entwurf des Abschlussberichtes der Demografie-Kommission Bildung

07.11.2013

download des Sondervotums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 7. November 2013

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Schulen im ländlichen Raum - Zukunft im ländlichen Raum

28.10.2010

Am 28. Oktober 2010 veranstaltete das FORUM ländlicher Raum – Netzwerk Brandenburg in der Gemeinde Seddiner See eine Fachtagung unter dem Titel „Schulen im ländlichen Raum – Zukunft im ländlichen Raum“, an der ca. 80 Vertreter aus dem Bereich der Städte, Gemeinden und Ämter teilnahmen.

Diskutiert wurden auf der Grundlage von Bevölkerungsprognosen die Entwicklungsperspektiven von Schulen im ländlichen Raum und entsprechende Handlungsempfehlungen für die Gestaltung der künftigen Schullandschaft. Als Referenten waren Vertreter der staatlichen Schulämter, der Gewerkschaft für Erziehung, Wissenschaft des Landes Brandenburg, des Landesschülerrates, des Landeselternrates und des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vertreten. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport war aus Termingründen an einer Teilnahme verhindert.

Auf der Grundlage der Bevölkerungsprognose des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg 2008 hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Sommer dieses Jahres nachfolgende Modellrechung für die landesweite Entwicklung der Einschülerzahlen vorgelegt:

- zur Grafik -  

Ab dem Schuljahr 2016/2017 wird die Zahl der Einschulungen landesweit langsam, aber dauerhaft sinken. Damit unterscheidet sich die 2. Welle des Einbruchs der Schülerzahlen infolge des demografischen Echos erheblich von der 1. Welle des Einbruchs, die Mitte der 1990er Jahre einsetzte. Dieser Einbruch war abrupt und vorübergehend, sodass Übergangsstrukturen ausreichend waren. Der nun bevorstehende 2. Einbruch der Schülerzahlen erfordert dauerhafte Anpassungsstrategien. Die bisher niedrigsten Werte der Schuljahre 1999/2000 bis 2001/02 werden im Schuljahr 2027/28 erreicht und danach unterschritten.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich auf der Tagung dafür ausgesprochen, in einem gemeinsamen Dialog mit der Landesregierung und den relevanten Akteuren frühzeitig Anpassungsstrategien zu erarbeiten, die auch flexible Organisationsmodelle (z.B. Filialschulen, Schulverbünde, E-Learning), eine pragmatisch geführte Schulstrukturdebatte (längeres gemeinsames Lernen) und eine ehrliche und transparente Debatte darüber benötigen, was Gesellschaft und Landespolitik homogene Bildungschancen im ländlichen Raum zur Sicherung des Rechts auf Bildung gemäß Art. 29 Landesverfassung wert sind. Erfolgreich praktizierte Modelle, wie z.B. ein Filialschulbetrieb (z.B. im Amt Ziesar), die interkommunale Zusammenarbeit in Schulverbünden gemäß § 101 Abs. 1 BbgSchulG (derzeit 3 im Land Brandenburg) sowie die Kleinen Grundschulen bieten gute Lösungsansätze zur Sicherstellung wohnortnaher Beschulung in den ländlichen Räumen. Darüber hinaus wird in besonders strukturschwachen Regionen eine neuerliche Absenkung der Mindestfrequenzen für die Einrichtung von Klassen in den Verwaltungsvorschriften Unterrichtsorganisation unumgänglich sein. Es werden auch Überlegungen zu forcieren sein, wonach Lehrkräfte regulär an mehreren Schulen eingesetzt werden. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg setzt sich auch künftig dafür ein, dass eine Grundversorgung in der Fläche des Landes durch öffentliche Schulen sicherzustellen ist.

Der Veranstalter erarbeitet gegenwärtig eine Tagungsdokumentation, die auch interessante Praxisbeispiele von Schulen im ländlichen Raum sowie der Arbeit des Netzwerkes der Kleinen Grundschulen enthalten wird.

download der Präsentation des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg

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Entwurf der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2007/2008 bis 2009/2010

18.02.2008

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat zum Schuljahr 2008/2009 Neuregelungen zur Unterrichtsorganisation angekündigt. Hierbei sind die Änderungen bezüglich der Einrichtung 7. und 11. Jahrgangsstufen von besonderem Interesse. Hintergrund ist die notwendige Sicherung von Schulstandorten angesichts des nunmehr den Sekundarbereich durchlaufenden „Schülertals“.

Den diesbezüglichen Entwurf der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2007/2008 bis 2009/2010 geben wir Ihnen hiermit einschließlich der Erläuterungen des MBJS zur Kenntnis. Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport unseres Verbandes hat hierzu am 11.02.2008 mit Herrn Dr. Budde (MBJS) beraten und den abschließend wiedergegebenen Beschluss gefasst.

... Download ...

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Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weitere Rechtsvorschriften

21.09.2006

Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtages Brandenburg hat die Anhörung verschiedener Verbände und Organisationen, Elternvertreter, Lehrerverbände und Sachverständiger zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften - Drucksache 4/3006 - begonnen. Am 21. September 2006 fand im Landtag die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, der Vertretergruppen aus dem Landesschulbeirat und der Kammern statt. Der Städte- und Gemeindebund hat hier seine unten abgedruckte Stellungnahme abgegeben. Am 28. September 2006 bezieht sich die Anhörung auf die Themen freie Schulen und berufliche Bildung/Weiterbildung, am 19. Oktober 2006 werden Sachverständige zu den Themen Sekundarstufe I und Sekundarstufe II angehört und am 2. November 2006 sind unter den Stichwörtern Förderschulen, Frühförderung und Grundschule Herr Prof. Dr. Tietze von der FU Berlin, Herr Prof. Dr. Sturzbecher vom Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung und Frau Dr. Salzberg-Ludwig vom Verband Sonderpädagogik e.V. geladen.

Die Drucksache 4/3006 enthält gegenüber dem der ersten Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 16. Januar 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurf einige Änderungen. Zum Teil sind Forderungen des Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen worden, zu einem erheblichen Teil auch nicht.

Die Stellungnahme finden Sie ebenfalls in den Mitteilungen StGB Bbg. 09/2006 abgedruckt wurde.

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Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung - VV-Ganztag

In den  Haushaltsjahren 2004 bis 2006 stehen entsprechend der zwischen Bund und Ländern abgegeschlossenen Verwaltungsvereinbarung "Zukunft Bildung und Betreuung" dem Land Brandenburg Finanzhilfen des Bundes in Höhe von jährlich 31.513.656 Euro zur Verfügung. Hinzu kommen für das Haushaltsjahr 2004 die aus 2003 übertragenen Haushaltsreste in Höhe von rund 9,7 Mio. Euro. Zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms hatte die Landesregierung mit Wirkung zum 01.07.2003 zwei Förderrichtlinien erlassen. Danach können für kleinere Projekte Zuwendungen in Höhe 90% der anerkannten Gesamtkosten gewährt werden. Für größere  Investitionsmaßnahmen wird eine anteilige Förderung von maximal 80% gewährt. In Einzelfällen erfolgt die Gewährung einer Zuwendung in Form von Schuldendiensthilfen. Das Land gewährt über die anteiligen Bundesmittel hinaus keine weiteren investiven Landeszuschüsse.

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Stellungnahme des StGB Brandenburg

Stellungnahme vom 14. Januar 2004 zur Verwaltungsvorschrift Ganztag


Der Bund stellt den Ländern auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern vom Frühjahr 2003 mit dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ Mittel zur Verfügung, die dem Aufbau neuer Ganztagsschulen, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen dienen. Gefördert werden können auch Kooperationsmodelle zwischen Trägern der Jugendhilfe und Schulen. Das Land Brandenburg hat zwei Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ erlassen (Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28. Oktober 2003, S. 271 ff.).

Zur Regelung der inhaltlichen Ausgestaltung von Ganztagsangeboten an allgemein bildenden Schulen hat der Minister für Bildung, Jugend und Sport am 26. Februar 2004 eine Verwaltungsvorschrift VV-Ganztag erlassen (Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25. März 2004, S. 134), deren Rechtmäßigkeit durch den Städte- und Gemeindebund in Frage gestellt wird, da dem Land im Bereich der Zusammenarbeit von Schulen mit der Jugendhilfe kaum Regelungskompetenzen zuwachsen dürften. Der Städte- und Gemeindebund hat daher mit Schreiben vom 14. Januar 2004 dem Minister seine Rechtsauffassung dargelegt und darauf hingewiesen, dass es für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als Träger von Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe und als Schulträger unakzeptabel sei, wenn das Land über die VV-Ganztag ein Genehmigungsverfahren für Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen einführe und ohne Rechtsgrundlage das gleichzeitige Vorliegen einer Genehmigung des Landkreises, die das SGB VIII nicht kenne, einführe.

Die in dem Schreiben dargelegten Erwägungen des Städte- und Gemeindebundes haben zusammengefaßt folgenden Inhalt:

„Im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28. Oktober 2003 ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003-2007 im Land Brandenburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung) vom 9. September 2003 und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfeprojekten zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003-2007 im Land Brandenburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung – Selbsthilfe) vom 9. September 2003 nebst den zu verwendenden Antragsformularen abgedruckt.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport will, nachdem es für sich im Herbst 2003 die Eckpunkte zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten entwickelt hat, eine Verwaltungsvorschrift erlassen, nach der Ganztagsangebote an Schulen und Schulen in Form einer Ganztagsschule genehmigungspflichtig werden. Für Schulen mit Ganztagsangeboten fehlt ihm hierzu allerdings eine Rechtsgrundlage.
In den Verwaltungsvorschriften sowie in anderen VV formuliert das Ministerium Mindeststandards, die durch die Träger von Ganztagsangeboten oder von Schulen erreicht und aufrecht erhalten werden müssen. Sinkt zum Beispiel die Teilnahme der Schüler einer Grundschule an den nachmittäglichen Angeboten auf unter 60 % der Grundschüler, wird das staatliche Schulamt dem Ganztagsangebot die Genehmigung entziehen.

Die bisher bestehenden Ganztagsschulen in Brandenburg dürfen bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 kraft dieser Verwaltungsvorschrift weitergeführt werden. Will die Schule, die sich zusammen mit dem Schulträger einmal für ihr Dasein als Ganztagsschule entschieden hat, auch in den kommenden Jahren Ganztagsschule sein, muss sie erneut ihr pädagogisches Konzept überarbeiten und der Verwaltungsvorschrift anpassen und abwarten, ob das staatliche Schulamt eine Genehmigung unter neuen Voraussetzungen erteilt.

Schulträger, die nach der Richtlinie „Zukunft Bildung und Betreuung“ eine Förderung erhalten wollen, werden diese nur dann bekommen, wenn zuvor eine Genehmigung nach der Verwaltungsvorschrift Ganztag erteilt worden ist. Durch diese Koppelung greift das Ministerium in die Rechte der Schulträger und Träger von Kinder- und Jugendhilfeangebote ein und zwingt sie zur Einhaltung von über dem Bundesniveau liegender Standards.

1. Die Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen (VV-Ganztag) sollen auf § 146 i. V. m. § 18 des Brandenburgischen Schulgesetzes gestützt werden. Nach § 146 BbgSchulG erlässt das für Schule zuständige Ministerium die zur Durchführung des Schulgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit in dem Brandenburgischen Schulgesetz nichts anderes geregelt ist.

Diese Ermächtigungsgrundlage in § 146 BbgSchulG gibt dem Ministerium keine Kompetenz, die vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, denn die Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen dienen nicht der Durchführung des Schulgesetzes.

Ganztagsangebote sind außerunterrichtliche Angebote der Schule, pädagogisch begleitete oder selbst organisierte Angebote der Jugendarbeit, Angebote des Hortes, jugendkulturelle Angebote und Betreuungsformen, die im Anschluss an den regulären Unterricht unterbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 4 VV-Ganztag). Bereits diese in dem Entwurf der VV-Ganztag enthaltene Definition von Ganztagsangeboten besagt, dass es sich eben nicht um schulische und der Schul- und Fachaufsicht des Landes unterliegende Angebote handelt, sondern um solche des Schulträgers und der Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrern, Schülern und Eltern.

Diese Definition ist unter Berücksichtigung von § 18 Brandenburgisches Schulgesetz zu lesen und zu verstehen. Nach § 18 BbgSchulG handelt es sich bei Ganztagsangeboten um eine außerschulische Betreuung, die durch den Schulträger mit Trägern von Horten oder anderen Angeboten der Jugendhilfe organisiert wird. Die außerunterrichtliche Betreuung kann neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitangebote umfassen. Bei diesen Ganztagsangeboten handelt es sich definitiv nicht um Schule.

Wenn es sich bei den Ganztagsangeboten nicht um Schule handelt, können Regelungen zu Ganztagsangeboten nicht unter der Ägide des Schulgesetzes erlassen werden. Die Vorschriften würden nämlich nicht der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht dienen, sondern neue und vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe beinhalten. Das SGB VIII enthält allerdings ebenfalls keine Möglichkeit für den Erlass von Verwaltungsvorschriften in diesem der pflichtigen bzw. freiwilligen Selbstverwaltung der Kommunen unterliegenden Bereich.

2. Mit der VV-Ganztag will das Ministerium ein neues Verwaltungsverfahren einführen, an dessen Ende die Genehmigung von Ganztagsangeboten steht. Die Genehmigung von Ganztagsangeboten würde gegenüber dem Schulträger bzw. dem Träger eines Hortes oder eines sonstigen Ganztagsangebotes einen Verwaltungsakt darstellen. Das Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde bzw. die unteren Schulaufsichtsbehörden würden nur dann Genehmigungen erteilen, wenn die verschiedensten in der VV-Ganztag festgelegten Voraussetzungen durch das Ganztagsangebot und seine Träger eingehalten werden. Damit die staatliche Schulaufsicht einen Verwaltungsakt erlassen kann, ist es nach der Rechtsordnung in der Bundesrepublik notwendig, dass hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Wenn jemand für sein Handeln einer Genehmigung durch den Staat bedarf, muss dies zuvor in einem Gesetz festgelegt sein. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Gesetzesvorrangs und des Gesetzesvorbehalts.

Das Schulgesetz sieht lediglich für die Form der Ganztagsschule vor, dass hierüber das staatliche Schulamt die Entscheidung trifft (§ 18 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG).
Auch aus diesem Grunde kann sich die Verwaltungsvorschrift nicht auf das BbgSchulG stützen.

3. Die Regelungen der VV-Ganztag widersprechen auch insofern dem Schulgesetz, als in den Regelungen den Schulen Kompetenzen zugeschrieben werden, die ihnen aufgrund des Schulgesetzes nicht zukommen. Zu nennen sind hier die Regelungen, nach denen Schulen mit anderen Stellen Kooperationsvereinbarungen abschließen, die Schulen Ganztagsangebote unterbreiten, die Schulen diese Ganztagsangebote evaluieren und an Überprüfungen durch das Ministerium teilnehmen, die Schulleitung den Antrag zur Einrichtung eines Ganztagsangebots stellt u. a..

Diese Regelungen widersprechen zum einen der Rechtsstellung von Schulen (§ 6 BbgSchulG). Danach sind Schulen nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule selbst kann daher keine Verträge abschließen oder sonstige rechtswirksame Verabredungen mit Dritten treffen. In § 6 BbgSchulG heißt es: Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstücks abschließen. Die Schule kann mithin nur dann Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen, wenn dieser sie zuvor bevollmächtigt hat.

Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG besagt, dass Schulen mit Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen können, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft. Auch diese Regelung besagt, dass zuvorderst der Schulträger selbst für den Abschluss von Vereinbarungen zuständig ist. Anderslautende oder weitergehende Regelungen hierzu kann das Ministerium nicht treffen. Dies ergibt sich auch aus § 9 Abs. 6 BbgSchulG, welcher die Landesregierung lediglich ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu § 9 Abs. 2 bis 5 BbgSchulG zu erlassen; hieraus ergibt sich, dass explizit zu § 9 Abs. 1 BbgSchulG weitere Regelungen durch das Land nicht möglich sind.

4. Wenn es in Ziff. 3 Abs. 2 VV-Ganztag heißt, Ganztagsangebote an Grundschulen müssten Angebote des Hortträgers umfassen, die auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes und einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorgehalten werden, geht diese Regelung sowohl am Schulgesetz als auch an der Gemeindeordnung vorbei. Weder die Schule noch der Hort sind in der Lage, Kooperationsvereinbarungen abzuschließen, da sie nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. In der Realität könnte es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handeln, wenn es sich nämlich bei Schulträger und Hortträger um dieselbe Person des öffentlichen Rechts, z. B. eine Gemeinde, handelt.

5. Die Regelungen zur Kostenbeteiligung der Eltern sind überflüssig. Schulspeisung, Kostenpflichtigkeit von Angeboten und Elternbeiträge für Hortbetreuung sind bereits gesetzlich geregelt.

6. Es liegt nicht in der Macht des Ministeriums, die sächliche und räumliche Ausstattung für Ganztagsangebote festzulegen. Insofern ist Ziff. 6 Abs. 1 für die Schulträger nicht bindend.

7. Inwieweit sich die Träger von Ganztagsangeboten durch Dritte in ihrer Arbeit evaluieren lassen wollen, entscheiden diese selbst. Die Regelungen zur Evaluation stellen daher Regelungen zu Lasten Dritter dar.

8. Soweit die Schulen bzw. die Träger von Ganztagsangeboten jährlich gegenüber dem staatlichen Schulamt eine Mindestteilnehmerzahl von 60 % der Gesamtschülerzahl bzw. 40 % der Gesamtschülerschaft nachweisen sollen, fragt sich, welchem Zweck diese Regelung dient. Die Schulträger sind selbst in der Lage zu entscheiden, bis zu welchem Auslastungsgrad sie zukünftig noch Ganztagsangebote vorhalten wollen. Die Schüler und Eltern, die sich einmal für eine Schule mit Ganztagsangeboten entschieden haben, erwarten, dass die Schule und die Ganztagsangebote verlässlich sind. Sie werden wenig Verständnis dafür haben, wenn zu Beginn des nächsten oder übernächsten Schuljahres das Angebot beendet wird, weil nur noch 40 % der Mitschüler das Angebot wahrnehmen. Eltern und Schüler verlangen Verlässlichkeit. Da das Land die Ganztagsangebote nicht finanziert, dürfte das Land auch kein berechtigtes Interesse an dem regelmäßigen Nachweis der Mindestteilnehmerzahl haben.

9. Die VV-Ganztag gibt vor, mit welcher Anzahl von Kooperationspartnern Ganztagsangebote im Anschluss an den Unterricht angeboten werden sollen. Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes ist dies völlig unverständlich. Es ist auch möglich, dass ein Kooperationspartner abwechslungsreiche Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote anbieten und durchführen kann. Die Auswahl sollte man Schulträger und Schule überlassen und nicht von Mindestzahlen abhängig machen. Die Anzahl von Kooperationsverträgen stellt auch kein geeignetes Kriterium zur Erstellung einer Rangliste dar. Jedenfalls ist die Anzahl der Kooperationsverträge kein Indiz für ein pädagogisches Konzept in der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe.

10. Die Genehmigung von Ganztagsangeboten von Städten und Gemeinden oder die Durchführung von Ganztagsangeboten durch (kreisangehörige) Schulträger und Städte und Gemeinden als Anbieter von Jugendhilfeangeboten sollte nicht an die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gebunden werden. Die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe stellt gegenüber den Gemeinden einen Verwaltungsakt dar. Um einen solchen erlassen zu können, brauchen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine gesetzliche Grundlage. Andernfalls ist ihre Erklärung ohne Belang und rechtswidrig.

11. Soweit die Gemeinden sich dahingehend erklären sollen, grundsätzlich zur Gewährleistung der ergänzenden Ganztagsangebote die bisherige Höhe der Hortfinanzierung beizubehalten, stellt sich die Sinnhaftigkeit dieser Regelung. Die Gemeinden müssten, ohne jegliche weitere Voraussetzungen zu kennen und ohne die zukünftige Entwicklung berücksichtigen zu können, Verpflichtungsermächtigungen für kommende Haushaltsjahre aussprechen.

12. Es ist nicht verständlich, warum die VV-Ganztag mit all ihren Normen und Standards für Schulen in öffentlicher Trägerschaft Anwendung finden soll, nicht hingegen für Ersatzschulen.“

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat zur Umsetzung von Kooperationen der Schulen mit Bibliotheken, Musikschulen, Sportvereinen, Jugendverbänden etc. Rahmenvereinbarungen mit den jeweiligen Landesverbänden abgeschlossen bzw. es steht mit den Landesverbänden in Vertragsverhandlungen zum Abschluss solcher Rahmenvereinbarungen. Die Rahmenvereinbarungen bzw. deren Entwürfe sind zum Teil unter der Homepage des Bildungs-Servers des Ministeriums zu finden. Die Rahmenvereinbarung über die Umsetzung der Kooperation von Schule und Jugendverbänden vom 2. Dezember 2003 mit dem Landesjugendring e.V. und die Rahmenvereinbarung zwischen dem Landesverband der Musikschulen Brandenburg e.V. und dem Ministerium vom 19. Januar 2004 sind im Amtsblatt des Ministeriums abgedruckt (2004, S. 61 und S. 63). Die Rahmenvereinbarungen binden die sie abschließenden Parteien, so dass die kommunalen Schulträger an sie nicht gebunden sind. Soweit Städte und Gemeinden gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Fach-Landesverbandes sind, ist die Rahmenvereinbarung für die Kommune ebenfalls nicht bindend, es sei denn, sie hat zuvor den Landesverband bevollmächtigt, zu ihren Lasten die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Das in den Rahmenvereinbarungen bzw. den Verhandlungen zu den Rahmenvereinbarungen zum Ausdruck kommende Engagement des Landes kann begrüßt werden, weil hierdurch das Ziel, sinnvolle Ganztagsangebote an Schulen in Brandenburg einzuführen, in die verschiedenen gesellschaftlichen Bereiche transportiert wird.

Unter der Homepage des Bildungs-Servers des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ist unter anderem das Muster einer Kooperationsvereinbarung eingestellt. Dieses Muster ist nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes nicht geeignet zur Umsetzung der Interessen des kommunalen Schulträgers. So wird bei der Vereinbarung nicht von Vertragsparteien, sondern von Beteiligten gesprochen. Vorgesehen ist der Abschluss der Vereinbarung zwischen mindestens drei Beteiligten, unter Umständen soll die Vereinbarung nicht nur von der Schule, die nicht rechtsfähig ist, sondern auch noch vom staatlichen Schulamt unterzeichnet werden. Bereits aus diesem Grunde kann den Schulträgern nicht empfohlen werden, dieses Muster etwaigen Kooperationen zugrunde zulegen. Empfehlenswert ist immer, einen Vertrag zwischen zwei Parteien abzuschließen, so dass klar ist, welche Rechte und Pflichten sich für jeden Vertragspartner ergeben und wer für was zuständig und verantwortlich ist.

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