Stellungnahmen

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts vom 8. Mai 2000


I. Allgemeines
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat seit langem Änderungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz angemahnt und begrüßt daher die Initiative, das Gesetz zu novellieren.
Der vorliegende Entwurf nimmt auch einige der vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg früher unterbreiteten Anregungen auf, enttäuscht jedoch viele Erwartungen nach grundlegenden Verfahrensvereinfachungen. Eine Grenze der „Zumutbarkeit“ wird so zwar definiert; Städte und Gemeinden werden jedoch von der Anwendung ausgespart. Der Wechsel des Eintragungsverfahrens bei zugleich großteils noch nicht eingetragenem Denkmalbestand, Vermischungen der Zuständigkeiten zwischen Denkmalfachbehörde und unteren Denkmalschutzbehörden u.a. lassen vielmehr erwarten, daß der Vollzug des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes insgesamt eher verkompliziert und erschwert werden wird.
Dazu wird auch in den ersten Jahren nach der Verkündung der gewählte Ansatz beitragen, die Novellierung nicht auf einzelne wesentliche Normen zu beschränken, sondern ein insgesamt neues Gesetz zu schaffen.
Ferner fehlen im Entwurf weitgehend Ansätze, verstärkt bürgerschaftliches und gemeindliches Engagement sowie Mitverantwortung für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken. Angesichts in der Zukunft absehbar weiter rückläufiger öffentlicher Mittel sollte auch im Denkmalschutzgesetz auf die Aktivierung insbesondere privater Initiativen hingewirkt werden. Die Erfolge vieler Fördervereine bei der Rettung von gefährdeten Denkmalen bezeugen die Kraft des im Lande wachsenden Bürgersinns beispielhaft. Leider ist festzustellen, daß im Entwurf die bislang den Kommunen übertragene Entscheidungskompetenzen weiter eingeschränkt und damit der Bereitschaft der Kommunen, Mitverantwortung zu übernehmen, entgegengewirkt wird.
Besonders bedenklich ist der Versuch zu sehen, Städte und Gemeinden zur Finanzierung eines Denkmalfonds des Landes heranzuziehen. Schon aus diesem Grund muß der Entwurf daher vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg abgelehnt werden.

II. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
1. Zu § 1 – Grundsätze
§ 1 Absatz 3 werden die Worte ”Gemeinden und Gemeindeverbände” vorangestellt. Die Erweiterung wird im Entwurf nicht begründet. Das Land selbst wird hingegen weiterhin nicht ausdrücklich genannt. Entweder sollten alle Gebietsköperschaften aufgeführt oder aber auf eine besondere Hervorhebung der Kommunen verzichtet werden.

2. Zu § 3 - Denkmalliste
a) Wechsel des Eintragungsverfahrens
aa) Das Denkmalschutzrecht der Bundesländer kennt zwei Grundsysteme der Feststellung, ob für ein Objekt das Denkmalschutzrecht anzuwenden ist: Zum einen das sogenannte konstitutive Verfahren, das die Denkmaleigenschaft an eine bestandskräftige Eintragung in ein Verzeichnis der Denkmale knüpft und zum anderen das sog. deklaratorische Verfahren. Letzteres unterwirft alle Objekte dem Schutz, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Denkmalschutzgesetzes erfüllen. Die auch bei diesem Verfahren geführten Verzeichnisse der Denkmale haben keine rechtsbegründende, sondern nur eine informatorische Funktion. Das konstitutive Verfahren verlangt für die Aufnahme in das Verzeichnis der Denkmale den Erlaß eines rechtsmittelfähigen Bescheides, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage des Belasteten eröffnet sind.
Die Schutzbestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes gelten bislang für Denkmale, die im Verzeichnis der Denkmale eingetragen oder unter Schutz gestellt sind, sowie für Bodendenkmale (§ 8 BbgDSchG). Damit hatte sich der Landesgesetzgeber im Hinblick auf Einzeldenkmale für das sog. konstitutive Verfahren entschieden. Ergänzt wird dies durch die Möglichkeit einer vorläufigen Unterschutzstellung (§ 10 BbgDSchG). Für Bodendenkmale gilt bereits das nachrichtliche Verfahren.

bb) Der Referentenentwurf sieht jetzt einen Wechsel zum nachrichtlichen Verfahren vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 d.E.). Der Schutz nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz soll nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 1 Satz 2 d.E. künftig nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig sein.
Dem kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Entwurf unterstellt, daß im gesamten Land Brandenburg zusätzlich zu den bisher rund 10.000 im Verzeichnis der Denkmale eingetragenen Objekte noch rund 30.000 Denkmale einzutragen sind.
Fraglich ist daher, in welchem Umfang die Schutzvorschriften für die nicht in die Denkmalliste eingetragenen Denkmale Geltung beanspruchen können. Für das Berliner Denkmalschutzgesetz hat das Oberverwaltungsgericht Berlin verfassungskonform einschränkend entschieden, daß dem Betroffenen aus dieser Unbestimmtheit des Gesetzes keine nachteiligen Rechtsfolgen erwachsen dürfen (OVG Berlin, LKV 1998, S. 152). Insbesondere dürfe ihn wegen Verletzung der Erhaltungspflicht vor Eintragung in die Liste keine Sanktion treffen. Dies werde allerdings dadurch eingeschränkt, daß ein Betroffener auch auf andere Weise Kenntnis von der Denkmaleigenschaft erlangt haben könne.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, daß aus der Tatsache, daß ein Gebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, kein schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers folge, ihn treffe keine Erhaltungspflicht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Denkmaleigenschaft auch dem Laien aufdränge (VGH Baden-Württemberg, NWwZ-RR 1991, S. 291, 293).
Nachdem der Referentenentwurf keine Einschränkungen der Pflichten der Eigentümer noch nicht in die Denkmalliste eingetragener Denkmale vornimmt, muß davon ausgegangen werden, daß die Pflichten der Eigentümer - wie in anderen Bundesländern - auch im Land Brandenburg im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung herausgebildet werden müssen. Bis dahin wird der Vollzug des Gesetzes mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet sein.
Im Interesse sicherer Verwaltungsentscheidungen ist es nicht akzeptabel, daß der Gesetzentwurf erkennbar Lücken schafft und einer langwierigen Klärung durch die Rechtsprechung zuführt.
Ferner wird das Land Brandenburg auf absehbare Zeit nicht über eine annähernd vollständige Denkmalliste verfügen. Dies wird auch in der Begründung zu dem Entwurf eingeräumt. Daher kann die Situation im Land Brandenburg auch nicht mit anderen Ländern verglichen werden, die über vergleichsweise vollständige Listen beim Wechsel des Eintragungsverfahrens verfügten. Die Ermittlung des Schutzumfanges wird daher vielfach in das bauaufsichtliche Verfahren verlagert. In diesem müssen innerhalb sehr kurzer Frist alle inhaltlichen Streitfragen ausgetragen werden. Im bisherigen Verfahren erfolgt dies normalerweise unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung des jeweiligen Eigentümers. Dies führt häufig dazu, daß die Unterschutzstellung inhaltlich anerkannt wird.

b) Übertragung der Listenführung
In Verbindung mit dem Wechsel des Eintragungsverfahrens überträgt der Gesetzentwurf die Zuständigkeit zur Führung der Denkmalliste auf die Denkmalfachbehörde (§ 3 Abs. 2 d.E.). Der Verzeichnis der Denkmale wurde bislang von den unteren Denkmalschutzbehörden geführt. Die Neuregelung wird zu einem Verlust an Ortsnähe führen. Dies wird sich insbesondere bei zur Eintragung anstehenden Denkmalen negativ bemerkbar machen.
Neben dem Verlust an Ortsnähe bei der Listenführung wird den unteren Denkmalschutzbehörden die Möglichkeit genommen, über eine Eintragung ist die Liste zu entscheiden. Dies widerspräche auch ungerechtfertigter Weise den Grundsätzen der Funktionalreform.
Die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise hat vielfach zu einer Identifikation mit ”ihren” Denkmallisten geführt. Dies würde unweigerlich verloren gehen, wenn die Aufgabe der Listenführung auf die zentrale Denkmalfachbehörde hochgezont würde.

c) Unterschutzstellung von Denkmalbereichen
Die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen erfolgt nach bisherigem Recht durch Satzungen der Gemeinden, die im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde erlassen werden (§ 11 Abs. 1 BbgDSchG). Erläßt die Gemeinden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine entsprechende Satzung, kann die untere Denkmalschutzbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung Denkmalbereiche unter Schutz stellen (§ 11 Abs. 2 BbgDSchG).
Nach § 3 Abs. 2 des Referentenentwurfs soll dieses Verfahren ebenfalls durch das nachrichtliche Verfahren ersetzt werden. Die Eintragung bzw. Löschung im Verzeichnis der Denkmale soll allerdings im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen. Kommt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zustande, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.
Der Systemwechsel wird damit begründet, daß bislang nur wenige Gemeinden Denkmalbereichssatzungen erlassen hätten. Mit der Schaffung der bisherigen Regelung sei die Erwartung verbunden gewesen, die nach dem Denkmalpflegegesetz der DDR übernommenen Bereiche hinsichtlich ihres räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches zu präzisieren um damit für die Verpflichteten und die beteiligten Behörden Rechtssicherheit zu schaffen. Das Verhalten der Gemeinden habe dazu geführt, daß Bauherren auf Flächen außerhalb der Altstädte auswichen. Diese Darstellung ist nicht nachvollziehbar. Gerade die Städte und Gemeinden haben ein Interesse daran, Investitionshemmnisse in Innenstädte abzubauen. Zahlreiche Initiativen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zum Abbau von Normen und Standards belegen dies. Die langwierigen u.a. denkmalrechtlichen Verfahren - etwa die kaum kalkulierbaren vom Bauherren zu tragenden Kosten des Bodendenkmalschutzes - haben Investitionen in Innenstädten zum Risiko werden lassen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat daher seit langem Änderungen des Denkmalschutzgesetzes gefordert. Dies auch als eine wesentliche Voraussetzung der verstärkten Revitalisierung der Innenstädte.
Der Entwurf berücksichtigt auch nicht, daß auch in anderen Bundesländern Gemeinden zunächst längere Zeit zum Erlaß von Denkmalbereichssatzungen benötigten. Er verkennt, daß auch nach Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörden Gemeinden aufoktroyierte Denkmalbereiche kaum wirksam durchsetzbar sein werden.
Gemeinden haben auch überlegt, den angestrebten Schutz durch leichter vollziehbare Erhaltungssatzungen zu gewährleisten. Die Landeshauptstadt Potsdam hat mit diesem Instrumentarium gute Erfahrungen gesammelt. Durch die Rechtsänderung wird Gemeinden die Möglichkeit genommen, zwischen unterschiedlichen Instrumenten zu wählen.
Die Änderung wird daher abgelehnt.

d) Beteiligung der Gemeinden im Eintragungsverfahren
Der Referentenentwurf sieht keine weitergehende Beteiligung der Gemeinden im Eintragungsverfahren vor. Offenbar wird dies abgelehnt, weil Gemeinden allgemein eine sachfremde, nicht am Denkmaltatbestand des Denkmalschutzgesetzes ausgerichtete Argumentation unterstellt wird. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat seit langem eine Beteiligung der Gemeinden im Eintragungsverfahren gefordert. Auch ohne selbst die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde zu erfüllen, kann eine Gemeinde eine sachgerechte Stellungnahme in einem Unterschutzstellungsverfahren abgeben. Sofern die Gemeinde als Eigentümerin berührt ist, muß sie dies schon bislang. Dies räumt der Entwurf auch im Hinblick auf die Eintragung von Denkmalbereichen ein. Hier wird ausdrücklich Wert darauf gelegt, die sozialen und politischen Wertungen der Gemeinde, inwieweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, in die Eintragungseinscheidung einfließen zu lassen. Nicht anderes kann für eine Eintragung von Einzeldenkmalen gelten.
Eine Gemeinde wird sich um so mehr für Denkmalschutz und Denkmalpflege engagieren, wenn auch ihre Belange von den Denkmalschutzbehörden ernst genommen werden. Dazu ist mit den Gemeinden auch schon im Eintragungsverfahren ein Dialog zu führen. Eine Gemeinde, die von einem Denkmal in ihrem Gemeindegebiet nur ”zufällig” - künftig aus dem Amtlichen Anzeiger - erfährt, wird schwerer für eine Unterstützung zu gewinnen sein, als eine Gemeinde, die von einer Unterschutzstellung auch überzeugt ist. Daß eine Eintragung im Benehmen mit der Gemeinde praktikabel ist, zeigt der Blick auf Artikel 2 Satz 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes.
Eine Beteiligung der Gemeinden im Eintragungsverfahren - jedenfalls die Herstellung des Benehmens - wird daher weiterhin eingefordert.

3. Zu § 4 - Vorläufiger Schutz
Sofern die Denkmaleigenschaft einer Sache noch nicht zweifelsfrei feststehe und ihr Schutz nicht anders bewirkt werden könne, soll die untere Denkmalschutzbehörde anordnen, daß die für Denkmale geltenden Vorschriften für einen Zeitraum von drei Monaten Anwendung finden (§ 4 d. E.). Das Institut der vorläufigen Unterschutzstellung ist beim bisherigen konstitutiven Eintragungsverfahren erforderlich. Bei dem im Entwurf jetzt vorgesehen nachrichtlichen Verfahren bleibt schon aus systematischen Gründen jedoch kein Raum für eine vorläufige Unterschutzstellung. Denn der Schutz nach dem künftigen Denkmalschutzgesetz wird nicht von der Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale abhängig sein (so § 3 Abs. 1 Satz 2 d.E.). Die Bestimmung wird eher Verwirrung stiften. Sie suggeriert, in Zweifelsfällen sei eine Eintragung in die Denkmalliste erforderlich. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tatbestand des § 2 d.E. erfüllt sein wird. Über die Denkmaleigenschaft wird - nach der Konzeption des Entwurfs - künftig allein von der Denkmalfachbehörde zu entscheiden sein. Mithin hat es diese in der Hand, die Denkmaleigenschaft der Sache rechtzeitig festzustellen.

4. Zu § 5 - Denkmalpflegepläne
Im Land Brandenburg haben Gemeinden, soweit ersichtlich, bislang nur drei Denkmalpflegepläne aufgestellt. Die Absicht, ihre Aufstellung künftig in das Ermessen der Gemeinden zu stellen, wird ausdrücklich begrüßt.
Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, im Gesetz für die Aufstellung von Denkmalpflegeplänen ein Benehmenserfordernis mit der Denkmalfachbehörde festzuschreiben. Sofern sich eine Gemeinde bei der Aufstellung von der Denkmalfachbehörde beraten lassen möchte, bedarf dies keiner Regelung im Gesetz. Zudem sollte sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Denkmalpflegplanes zunächst an die untere Denkmalschutzbehörde wenden, die ggf. die Denkmalfachbehörde zu den Beratungen hinzuziehen kann.
Ferner sollte klargestellt werden, daß mit der Aufstellung des Denkmalpflegeplanes keine Verpflichtung der Gemeinde verbunden ist, eine Inventarisation der Denkmale im Gemeindegebiet vorzunehmen.

5. Zu § 6 - Erhaltungspflicht
a) Vermischung von Zuständigkeiten
Absatz 4 Satz 1 verleiht Berechtigten und Verursachern einen Anspruch auf Beratung durch die Denkmalfachbehörde und die untere Denkmalschutzbehörde. Der Entwurf läßt offen, in welchem Verhältnis beide Behörden stehen und inwieweit gegensätzliche Auskünfte vermieden werden können.

b) Haushaltsvorbehalt darf nicht entfallen
Mit § 6 Abs. 4 Satz 3 d.E. wird versucht, Verpflichteten und Verursachern einen Anspruch gegen Land, Gemeinden und Gemeindeverbände auf - möglicherweise auch finanzielle - Beiträge zu Erhaltung und Pflege zu vermitteln. Der im bisherigen § 12 Abs. 4 BbgDSchG enthaltene Haushaltsvorbehalt ist entfallen. Dieser macht deutlich, daß auf Subventionen zur Denkmalpflege grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (vgl. zur entsprechenden Regelung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 18). Eine Gemeinde wird sich nach einer Streichung des dies klarstellenden Haushaltsvorbehaltes mithin künftig nur schwer auf unzureichende Haushaltsmittel berufen können, wenn sie einen Antrag auf Gewährung von Mittel zur Erhaltung und Pflege von Denkmalen ablehnen muß.
Angesichts der bereits sehr angespannten Finanzlage der Städte und Gemeinden wird diese Änderung abgelehnt.

c) Striktes Konnexitätsprinzip nicht beachtet
Sollte dem nicht gefolgt werden, wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß mit den Fortfall des Haushaltsvorbehaltes der Umfang der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe ”Denkmalpflege” erweitert wird. Wegen Art. 97 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung (LV) ist somit der Umfang der zu erwartenden Mehrbelastung der Gemeinden zu ermitteln. Zudem ist wegen Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV den Gemeinden ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Nachdem dies bislang nicht erfolgt ist, ist der Entwurf insoweit zu ergänzen.

6. Zu § 8 - Erlaubnispflichtige Maßnahmen
a) In Absatz 3 ist im Plural von den ”Denkmalschutzbehörden” die Rede. Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen, solle durchgängig im Singular von der ”Denkmalschutzbehörde” gesprochen werden.

b) Zuständigkeit zur Entscheidung über Zerstörung von Denkmalen
Die Entscheidung über die Zerstörung von Denkmalen nicht mehr von der obersten Denkmalschutzbehörde erteilen zu lassen, sondern künftig den unteren Denkmalschutzbehörden zu übertragen wird ausdrücklich unterstützt. Sie entspricht einer seit langem vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg erhobenen Forderung. Die Aufgabenübertragung entspricht dem Grundsatz der Funktionalreform, Aufgaben den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übertragen, es sei denn, daß dort eine sachgerechte, wirtschaftliche und effektive Aufgabenerledigung nicht erreicht werden kann.
Ein Vorwurf, kreisfreie Städte und Landkreise seien nicht in der Lage, verantwortlich über den Abriß von Denkmalen zu entscheiden, ist unberechtigt. Oberbürgermeister und Landräte gehen verantwortungsvoll mit dem kulturellen Erbe im Gebiet ihrer Körperschaften um. Hinzu kommt, daß Anträge auf Zerstörung von Denkmalen jedenfalls im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde zu entscheiden sein werden und daher eine wirksame Aufsicht durch die oberste Denkmalschutzbehörde in weitaus größerem Umfang als in anderen Rechtsgebieten gewährleistet werden wird. Zum anderen stehen Oberbürgermeister und Landräte in weitaus stärkerem Maß in der öffentlichen Kritik der lokalen Medien, als etwa eine anonyme oberste Landesbehörde.

c) Inhalt von Nebenbestimmungen
§ 8 Abs. 4 Satz 3 d.E. ermächtigt zum Erlaß von Nebenbestimmungen. Es kann bestimmt werden, daß Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept unter ihrer Aufsicht oder daß bestimmte Arbeiten nur durch ”Fachleute” oder unter ”Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt oder durch die Denkmalfachbehörde” ausgeführt werden dürfen. Der Vollzug des Denkmalschutzgesetz hat zwar gezeigt, daß bestimmte Arbeiten nur von spezialisierten Unternehmen ausführbar sind. Allerdings erscheint die Regelung zu unbestimmt und zu weitgehend. So werden in der Vollzugspraxis die Begriffe ”genehmigtes Konzept”, ”Fachleute” oder ”Sachverständige” Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen. Welchen Inhalt muß etwa ein Konzept aufweisen? Daneben wird das Zustimmungserfordernis der Denkmalfachbehörde zu den ausgewählten ”Fachleuten” oder ”Sachverständigen” den Vollzug erschweren. Es ist kein Grund ersichtlich, derartige Entscheidungen in jedem Fall von der Zustimmung der Fachbehörde abhängig zu machen. Eine solche Forderung wirkt auch dem erklärten Ziel des Entwurfs entgegen, die unteren Denkmalschutzbehörden zu stärken. Sie eröffnet zudem - auch in Zusammenhang mit der Aufführung durch die Denkmalfachbehörde - die Gefahr, daß Arbeiten bei der Denkmalfachbehörde oder wenigen Unternehmen monopolisiert werden. Die Denkmalfachbehörde wird in die Lage versetzt, ihren Einrichtungen Aufträge zu verschaffen. Allein solche Verdachtsmomente sind dem Gedanken des Denkmalschutzes gegenläufig.
Denkbar wäre daher allenfalls eine Regelung, bestimmte Aufgaben von “allgemein zugelassenen Unternehmen” ausführen zu lassen.
Unklar ist zudem das Verhältnis zu einer Auftragsvergabe nach öffentlichen Ausschreibungen. Die Zuschlagserteilung an den wirtschaftlichsten Bieter kann nicht im Nachhinein durch verweigerte Zustimmung der Denkmalfachbehörde konterkariert werden. Ggf. müßten Förderbestimmungen an die neue Norm angepaßt werden. Zudem wären Vergabestreitigkeiten vorprogrammiert.

7. Zu § 9 - Nachforschungen
Erlaubnisse für die zielgerichtete Suche nach Bodendenkmalen künftig nicht mehr durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu erteilen, wird unterstützt. Diese Aufgabe allerdings der Denkmalfachbehörde zu übertragen, ist nicht sachgerecht und widerspricht den Grundsätzen der Funktionalreform. Zu kritisieren ist auch, daß die Erlaubniserteilung ohne jede Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgt. Es wird daher befürwortet, die Aufgabe den unteren Denkmalschutzbehörden zu übertragen.

8. Zu § 11 - Zufällige Funde
a) Unverträgliche Mehrfachzuständigkeiten
In Absatz 1 sollte nur die untere Denkmalschutzbehörde als Stelle angegeben werden, an die die Entdeckung anzuzeigen ist. Die Regelung widerspricht nicht nur dem Grundsatz des Landesorganisationsgesetzes, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Sie wird vielmehr auch den praktischen Vollzug massiv behindern. Beispielsweise wird sich die Behauptung eines Finders, er habe den Fund der Denkmalfachbehörde angezeigt (“habe Dr. X vom Landesamt angerufen”), vom auf die Baustelle gerufenen Vollzugsmitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit widerlegen lassen. Die Klärung durch die untere Denkmalschutzbehörde kann vielmehr Tage in Anspruch nehmen, obwohl zum Schutz der Denkmale unverzügliches Einschreiten geboten wäre.

b) Unklare Mitteilungspflicht
§ 11 Abs. 4 verpflichtet die untere Denkmalschutzbehörde dem Verursacher, die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Beträge ist dies grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolge an die Mitteilung geknüpft wird. Handelt es sich möglicherweise um eine Kostenobergrenze?

9. Zu § 12 - Schatzregal
Dem Entdecker zufälliger Funde künftig eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, wird ausdrücklich unterstützt. Mit der Regelung wird eine Lücke des bisherigen Gesetzes geschlossen.

10. Zu § 13 - Anzeigepflicht
a) Mitteilungspflicht der Notare
§ 13 Abs. 2 d.E. verpflichtet künftig Notare, der unteren Denkmalschutzbehörde einen Eigentumswechsel bei in die Denkmalliste eingetragenen Denkmalen anzuzeigen. Es wird erwartet, daß Notare künftig in verstärktem Umfang regelmäßig Anfragen über eine Eintragung in die Denkmalliste oder Denkmalverdacht an die unteren Denkmalschutzbehörden stellen. An dieser Neuregelung werden die Nachteile der Übertragung der Führung der Denkmalliste auf die Denkmalfachbehörde deutlich, da die unteren Denkmalschutzbehörde nur mit Zeitverzug über den Fortführungsstand der Denkmalliste informiert ist.

b) Adressaten einer Denkmalverdachtsanzeige
§ 13 Abs. 3 d.E. enthält eine weitere Mehrfachzuständigkeit. Sowohl untere Denkmalschutzbehörde als auch Denkmalfachbehörde können Adressaten einer Anzeige eines Denkmalverdachtes sein. Um Mehrfachzuständigkeiten zu vermeiden, sollte - wie bislang - allein die untere Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde genannt werden. Diese hat ggf. die Denkmalfachbehörde zu benachrichtigen.

11. Zu § 14 - Auskunftspflicht und Betretungsrecht
a) § 14 Abs. 2 Satz 3 d.E. enthält eine sehr weitgehende Verpflichtung, der Denkmalfachbehörde ”alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen” rechtzeitig bekannt zu geben. Die Regelung ist zu weitgehend. Ihr Zweck, den Denkmalschutzbehörden frühzeitig Untersuchungsmöglichkeiten einzuräumen, wird auch dann gewährleistet, wenn nur wesentliche Änderungen mitzuteilen sind. Andernfalls müßten der Denkmalfachbehörde Änderungen in sämtlichen Phasen übermittelt werden. Zudem sollte sich die Mitteilungspflicht an die für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständige untere Denkmalschutzbehörde richten. Andernfalls müßte jede Änderung zwei Denkmalschutzbehörden mitgeteilt werden.

b) Ferner wird angeregt, eine Frist in § 14 d.E. zu verankern. Andernfalls kann nicht gewährleistet werden, daß die Berechtigten auf die Benachrichtigung reagieren können.

12. Zu § 15 - Kennzeichnung der Denkmale
a) Eine Kennzeichnungspflicht für Denkmale wird ausdrücklich befürwortet. Damit wird der Gedanke der Denkmalpflege auch ideell unterstützt. Im Entwurf sollte allerdings angesprochen werden, wer für die Kosten der Kennzeichen sowie deren Anbringung aufzukommen hat. Insoweit ist jedenfalls die Begründung zu ergänzen. Sachgerecht wäre es, zunächst den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten die Anbringung der Kennzeichen zu überlassen.

b) In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß bislang Regelungen über die Gestaltung dieser Kennzeichen noch immer fehlen. Dies ist bedauerlich, da diese Zeichen zunehmend eine große ideelle Bedeutung für die Eigentümer von Denkmalen erlangen. Es wird angeregt, unverzüglich eine entsprechende Regelung zu schaffen.

13. Zu § 16 - Denkmalschutzbehörden
a) Große kreisangehörige Städte berücksichtigen
Da im Land Brandenburg der Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung neben den Landkreisen und kreisfreien Städten auch auf die Großen kreisangehörigen Städte übertragen wurde, sollte die Zuständigkeit zum Vollzug des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes insoweit angeglichen werden. Damit wäre eine engere Verzahnung von bauaufsichtlichem und denkmalrechtlichen Verfahren gewährleistet.
In der praktischen Denkmalpflege hat sich zudem eine enge Verzahnung mit der Aufgabe der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe Stadterneuerung bewährt. Dies belegt etwa ein in der Stadt Brandenburg gebildetes Amt für Stadtsanierung und Denkmalpflege. Diese positiven Effekten können jedoch nur erreicht werden, wenn für Stadtsanierung und Denkmalpflege dieselbe Körperschaft zuständig ist und beide Aufgaben bei einem Verwaltungsträger gebündelt werden können.

b) Personalstandards
aa) Indem in § 16 Abs. 6 d.E. neue Anforderungen an die Ausbildung der Mitarbeiter der Landkreise und kreisfreien Städte formuliert werden, wird ein neuer gesetzlicher Personalstandard geschaffen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat zwar seit langem eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der unteren Denkmalschutzbehörden befürwortet. Gleichwohl muß davon abgesehen werden, Qualifikationsanforderungen im Gesetz festzuschreiben. Dieses greift unzulässig in die kommunale Organisationshoheit ein. Übertragen auf weitere Fachgesetze würde der Vorschlag letztlich die Handlungsfähigkeit der Kommunen ersticken. Hinzu kommt, daß der Gesetzentwurf den unteren Denkmalschutzbehörden kaum selbständige Entscheidungskompetenzen einräumt, sondern vielmehr weitgehend daran festhält, Entscheidungen an das Einvernehmen der Denkmalfachbehörde zu knüpfen. Mit einer solchen Aufgabenverteilung läßt sich die Beschäftigung besonders qualifizierten Personals nur schwer rechtfertigen.
Die Regelung führt zu einer finanziellen Mehrbelastung in einer Reihe von Kommunen. Die Mehrbelastung ist vom Land zu ermitteln (vgl. Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV) und auszugleichen (Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV).

bb) Abgesehen von dieser grundsätzlichen Kritik berücksichtigt die Formulierung des Absatzes 6 die bislang offenen Berufsbilder der Denkmalpflege nur unzureichend, etwa wenn mit den genannten vergleichbaren Fachrichtungen z.B. die Gartendenkmalpflege nicht erwähnt wird. Es ist zu befürchten, daß diese Fachrichtungen von einer Sonderaufsichtsbehörde als ausgeschlossen angesehen werden könnten. Der Text wäre in jedem Fall insoweit anzupassen.

14. Zu § 17 - Denkmalfachbehörde
a) Mehrfachzuständigkeiten und Übertragung von Zuständigkeiten
In Absatz 2 werden die Aufgaben der Denkmalfachbehörde aufgezählt. Zum Teil kommt es dabei zu abzulehnenden Mehrfachzuständigkeiten mit den Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde. Die unklare Aufgabenzuweisung kann in der Vollzugspraxis dazu führen, daß Bürger von zwei Stellen unterschiedliche Auskünfte zum selben Sachverhalt erhalten oder eine untere Denkmalschutzbehörde nicht rechtzeitig handeln kann.
Die Übertragung der Führung der Denkmalliste auf die Denkmalfachbehörde wird aus den oben zu § 3 angeführten Gründen abgelehnt.
Die in Nummer 4 angeführte ”fachliche Unterstützung” und Beratung der Verpflichteten und Verursacher dürfte mit der Beratungspflicht der unteren Denkmalschutzbehörden kollidieren.

b) Ehrenamtliche Beauftragte
Problematisch ist auch die neue Aufgabe der Denkmalfachbehörde zu sehen, ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege zu berufen. Der Entwurf läßt völlig offen, welche Aufgaben die von der Denkmalfachbehörde zu berufenden ”Beauftragten” erfüllen sollen. Sollen diese eine Kontrollfunktion übernehmen? Erhebliche Zweifel sind auch zu erheben, wenn z.B. ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger, an der unteren Denkmalschutzbehörde vorbei, Bodendenkmale erfassen. Nach der Begründung soll die Neuregelung im Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 d.E. stehen, wonach die unteren Denkmalschutzbehörden von ihrer bisherigen Pflicht entbunden werden, ehrenamtliche Beiräte oder Beauftrage zu berufen. Sofern sich eine untere Denkmalschutzbehörde dafür entscheidet, auf die Berufung von Beauftragten zu verzichten, darf dies nicht durch die Denkmalfachbehörde umgangen werden.
Das in Zukunft für Denkmalpflege und Denkmalschutz an Bedeutung immer mehr gewinnende ehrenamtliche Engagement entfaltet sich - im Gegensatz zur Annahme des Entwurfs - weniger in der Funktion von Beauftragten, sondern vielmehr in örtlichen Vereinen oder Förderkreisen.

15. Zu § 18 - Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege
§ 18 sieht eine Umstrukturierung des bisherigen Beirates der obersten Denkmalschutzbehörde vor. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist nicht mehr gesichert, daß der Städte- und Gemeindebund Brandenburg in dem Beirat bei der obersten Denkmalschutzbehörde vertreten ist. Bislang hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg je einen Vertreter als Landesverband der Städte bzw. der Gemeinden in den Beirat entsandt. Damit wird der Bedeutung von Städten und Gemeinden für die Denkmalpflege Rechnung getragen. Dies ist künftig nicht mehr gewährleistet.

16. Zu § 19 - Erlaubnisverfahren
a) Neuregelung des Erlaubnisverfahrens
Das Erlaubnisverfahren wird neu geregelt. In Absatz 1 werden die für die Beurteilung eines Antrages erforderlichen Unterlagen durch Regelbeispiele detailliert aufgeführt.
In Absatz 2 wird eine Vorprüfungspflicht der unteren Denkmalschutzbehörde verankert und ein frühzeitiger Erörterungstermin eingeführt. Ferner wird die untere Denkmalschutzbehörde verpflichtet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzufordern. Ferner wird klargestellt, daß die untere Denkmalschutzbehörde Anträge bei erheblichen Mängeln oder Unvollständigkeit zurückweisen kann.
Damit werden die Anforderungen an Antragsteller und untere Denkmalschutzbehörde genauer bestimmt. Die Aufnahme von Fristen läßt eine schnellere Bearbeitung der Anträge erwarten. Die Neuregelung wird daher unterstützt. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß künftig in stärkerem Umfang von der Möglichkeit der Zurückweisung unvollständiger Anträge Gebrauch gemacht werden wird.

b) Fristverkürzung
Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden auch nach dem vorliegenden Entwurf im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde (§ 19 Abs. 3 Satz 1 d. E.). Das Einvernehmen wird künftig schon nach einem Monat nach Zugang des Ersuchens bei der Denkmalfachbehörde fingiert, wenn diese dies nicht unter Angabe der Gründe verweigert. Bislang erfolgte dies erst nach drei Monaten, sofern keine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorlag. Diese Fristverkürzung ist ausdrücklich zu unterstützen und entspricht den bisherigen Forderungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg.

c) Weiterhin Einvernehmensregelung
Im Rahmen der Beratung des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze war vom Städte- und Gemeindebund bereits gefordert worden, die Entscheidungskompetenz der unteren Denkmalschutzbehörden durch den Wegfall des Einvernehmserfordernisses mit der Denkmalfachbehörde zu stärken.
Dem kommt der Entwurf weiterhin nicht nach. In der Begründung zu § 19 wird vielmehr ausgeführt, die Verwaltungskraft der unteren Denkmalschutzbehörden sei zu schwach, um in gleicher Weise sachverständig tätig zu werden. Es überschreite die Leistungsfähigkeit der unteren Denkmalschutzbehörden und sei unwirtschaftlich, die personellen, wie auch sächlichen Ressourcen in jeder unteren Denkmalschutzbehörde vorzuhalten. Daraus wird abgeleitet, daß die an der ”einheitlichen” Aufgabe Denkmalschutz beteiligten Behörden einheitlich handelten. Diese ”Einheitlichkeit” werde durch eine einvernehmliche Entscheidung erzielt.
Diese Argumentation unterstellt unteren Denkmalschutzbehörden einerseits, sie seien nicht in der Lage eine gutachterliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde zu würdigen. Andererseits wird unteren Denkmalschutzbehörden jeder Wille abgesprochen, verantwortlich den Schutz der Denkmale zu vollziehen. Derartige Unterstellungen sind entschieden zurückzuweisen.
Untere Denkmalschutzbehörden haben bei ihren Entscheidungen - wie alle übrigen Behörden - soweit erforderlich, auch externen Sachverstand einzubeziehen. Dies ist im Rahmen von Verwaltungsentscheidungen jedoch nicht ungewöhnlich, führt aber regelmäßig nicht dazu, die Entscheidung von der Herstellung eines Einvernehmens mit Gutachtern abhängig zu machen. Der in der Begründung des Entwurfs angeführte Zweck, den Sachverstand der Denkmalfachbehörde einzubeziehen, kann auch über die Herstellung des Benehmens erreicht werden.
Eine solche Regelung könnte auch dazu beitragen, die Denkmalfachbehörde von routinemäßigen Einvernehmensherstellungen zu entlasten.

d) Dissenz
Sofern gleichwohl an Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde festgehalten werden sollte, fehlt jedoch eine Regelung für den Fall, daß ein Einvernehmen zwischen Denkmalfachbehörde und unterer Denkmalschutzbehörde nicht hergestellt werden kann. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis müßte im Dissenzfall von der unteren Denkmalschutzbehörde mit der Begründung abgewiesen werden, daß das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde nicht hergestellt werden konnte. Die untere Denkmalschutzbehörde wäre einer Klage des Antragstellers ausgesetzt. Die könnte zu Entscheidungsblockaden führen. Der Entwurf sollte um eine Regelung ergänzt werden, wie im Dissenzfall zu entscheiden ist.
Eine solche Regelung wäre nur dann entbehrlich, wenn die Denkmalfachbehörde hier der Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde unterliegt. Nachdem die Denkmalfachbehörde in Verfahren nach § 19 Abs. 3 d.E. nicht allein beratend oder gutachterlich tätig wird (vgl. § 17 Abs. 3 d.E.), ist es dankbar, daß ihre Tätigkeit insoweit nicht mehr vom weisungsfreien Tätigkeitsbereich erfaßt ist. Eine Klarstellung des Entwurfes wird angeregt.

d) Sammelgutachten
Absatz 4 sieht vor, daß die Beteiligung der Denkmalfachbehörde entfällt, wenn eine Maßnahme einvernehmlich zwischen Denkmalfachbehörde und unterer Denkmalschutzbehörde erstellten Sammelgutachten entspricht. Mit der Regelung ist offenbar beabsichtigt, die Beteiligung der Denkmalfachbehörde bei gleichartigen Aufgabenstellungen einzuschränken. In der vorliegenden Form dürfte dies jedoch kaum praktikabel und der Zweck nicht erreichbar sein: So bleibt offen, was unter einem ”Sammelgutachten” zu verstehen ist und welche der beiden Behörden das Gutachten federführend erstellt. Die bislang mit dem durch Runderlaß eingeführten ”allgemeinen Einvernehmen” gesammelten schlechten Vollzugserfahrungen werden sich hier fortsetzten.
Soweit mit diesem Vorschlag darauf abgestellt werden sollte, in bestimmten Kategorien von Denkmalen auf die Herstellung des Einvernehmens im Einzelfall zu verzichten, sollte dies durch einen ausdrücklichen Verzicht auf die Herstellung des Einvernehmens erfolgen.

17. Zu § 22 - Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Die Bestimmung soll den Denkmalschutzbehörden die Möglichkeit einer Gebührenerhebung eröffnen. Einerseits könnten damit zwar die den kreisfreien Städten durch den Gesetzentwurf entstehende Mehrkosten teilweise gedeckt werden. Andererseits wäre dies mit zusätzlichen Belastungen für die Antragsteller verbunden, obwohl ein Ziel des Gesetzentwurfes darin bestehen sollte, die Belastungen der Antragsteller zu verringern. Eine Gebührenpflicht würde fachlich den Zielen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen. Zudem könnte eine Gebührenpflicht Bauherren in stärkerem Maße abschrecken, ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Untere Denkmalschutzbehörden würden vermehrt im Nachhinhinein repressiv tätig werden müssen, anstelle eine Maßnahme von Anfang an beratend zu begleiten.
Im Regelfall sollte daher von der Erhebung von Verwaltungsgebühren abgesehen werden. Dies gilt jedoch nicht für das - regelmäßig aufwendige - Widerspruchsverfahren. Hier sollten Gebührentatbestände geschaffen werden.

18. Zu § 23 - Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben diese nach bisherigem Recht im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu schützen, zu pflegen und zu erhalten (§ 12 Abs. 1 BbgDSchG). Bei Vorhaben, die mit umfangreichen Erdarbeiten verbunden sind, trägt der Veranlasser die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale, die dadurch mittelbar oder unmittelbar betroffen sind (§ 12 Abs. 2 BbgDSchG). In der Vergangenheit haben beide Bestimmungen insbesondere bei Bauherren zu erheblicher Unsicherheit bei der Anwendung geführt. Der Städte und Gemeindebund Brandenburg hat dies immer wieder kritisiert und eine Klarstellung sowie Erleichterungen für Gemeinden und Bauherren gefordert.

a) Präzisierung der Zumutbarkeit
Im Entwurf wird versucht, durch eine Präzisierung des Begriffs der ”Zumutbarkeit” und die Schaffung eines von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemeinsam auszustattenden Denkmalfonds die Stellung der Eigentümer zu verbessern. In Absatz 4 wird der Begriff der ”Zumutbarkeit” definiert. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Damit wird klargestellt, daß nicht auch das sonstige Vermögen eines Eigentümers bei der Ermittlung der Zumutbarkeit herangezogen werden kann. Dies wird unterstützt.

b) Entsprechende Regelung für Gemeinden fehlt
Bedenklich erscheint allerdings die in Absatz 6 erfolgte Herausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Immer wieder sind gerade Städte, Gemeinden und Ämter wegen der angespannten Haushaltslage nicht in der Lage, Kosten für Archäologie oder Baudenkmalpflege zu tragen. Zwar kann sich eine Gemeinde nicht auf den Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes berufen. Eine unbeschränkte Leistungspflicht gilt jedoch auch nicht für sie. Eine Regelung sollte im Gesetzentwurf nicht ausgespart werden. Im Hinblick auf die Finanzschwäche vieler Gemeinden ist eine entsprechende Anwendung der für Private geltenden Zumutbarkeitskritierien zu fordern.

19. Zu § 25 - Ausgleichs- oder Entschädigungsberechtigter und Ausgleichs- und Entschädigungsverpflichteter
In Absatz 2 wird versucht, Land und Gemeinden gemeinsam zu einem Ausgleich nach § 23 bzw. einer Entschädigung nach § 24 d.E. zu verpflichten. Dies ist zurückzuweisen. Nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz ist Denkmalschutz nicht als gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe, sondern als Landesaufgabe ausgestaltet, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurde. Auch aus der Staatszielbestimmung des Art. 34 Landesverfassung kann keine Aufgabenübertragung auf Gemeinden hergeleitet werden.
Es ist auch nicht sachgerecht, Gemeinden in keiner Weise an denkmalrechtlichen Entscheidungen zu beteiligen, sie aber gleichwohl als Adressaten eines Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruches zu benennen. Dies wäre nur dann denkbar, wenn die Aufgabe des Denkmalschutzes vollständig kommunalisiert würde.
Der Entwurf verkennt zudem, daß mit dieser Bestimmung den Gemeinden neue Aufgaben übertragen werden. Gem. Art. 97 Abs. 3 LV wären die übertragungsbedingten Kosten zu ermitteln und im Vollzug des strikten Konnexitätsprinzips auszugleichen.

20. Zu § 26 - Denkmalfonds
Die Initiative, im Land Brandenburg einen Denkmalfonds einzurichten, wird grundsätzlich unterstützt. Das Land würde sich damit zu seiner Verantwortung für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Land bekennen.
Das zu § 25 Ausgeführte gilt jedoch für einen aus kommunalen Mitteln zu speisenden ”Denkmalfonds” entsprechend. Städte und Gemeinden leisten - wie der Entwurf selbst einräumt - bereits jetzt erhebliche finanzielle Anstrengungen für die Wahrung des kulturellen Erbes. Bei eine Finanzierung eines Denkmalfonds aus Mitteln des Gemeindefinanzierungsgesetzes wären die Kommunen gezwungen, die Mittel an anderer Stelle einzusparen.
Ein durch die Gemeinden mitzufinanzierender Denkmalfonds wird ganz entschieden abgelehnt.

21. Zu § 27 - Ordnungswidrigkeiten
Nach Angaben der Ämter für Denkmalschutz der kreisfreien Mitgliedsstädte hat sich in der Vergangenheit der Höchstbetrag einer Geldbuße von 1.000.000 DM im Verhältnis zu zum Teil in Rede stehenden Bauvolumen in mehrstelliger Millionenhöhe als zu niedrig erwiesen. Der Höchstbetrag von 1.000.000 DM wird bei der Bemessung nur in extremen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen können. Die bei diesem Höchstbetrag in Standardfällen festsetzbaren Bußgelder haben sich nach Angaben der kreisfreien Mitgliedsstädte, insbesondere bei Vorhaben mit Bausummen in mehrstelliger Millionenhöhe, als zu niedrig erwiesen, um abschreckend zu wirken und eine spürbare Sanktion darzustellen. Es wird daher angeregt, den Höchstbetrag auf 2.500.000 Euro anzuheben.

22. Zu § 28 - Überleitungsvorschriften
Aus unserer Mitgliedschaft wurde darauf hingewiesen, daß Denkmale, die von den Organen der früheren DDR unter Schutz gestellt wurden, nicht in jedem Fall den Kriterien des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes entsprechen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß sachfremde Überlegungen damals eine Eintragung begründeten. Es wird insoweit eine Überprüfung angeregt.

Karl-Ludwig Böttcher

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