Stellungnahme des StGB zum Stand der Vergaberechtsreform vom 13.11.2006

Stand der Vergaberechtsreform

In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung zur Vergabeverordnung zum 1. November 2006


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 26. Oktober 2006 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2334). Sie ist am 1. November 2006 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass ab dem 01. November 2006 für alle europaweiten Ausschreibungen die Abschnitte 2 bis 4 der überarbeiteten VOB/A 2006, der VOL/A 2006 sowie der VOF 2006 anzuwenden sind.

Gleichzeitig gelten folgende neue EU-Schwellenwerte:

- Bauaufträge: 5,278 Millionen Euro (§ 2 Nr. 4 VgV)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 211 000 Euro (§ 2 Nr. 3 VgV)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 422 000 Euro (§ 2 Nr. 1 VgV)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberster oder Oberer Bundesbehörden: 137 000 Euro (§ 2 Nr. 2 VgV).

Die Verordnung ist als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat in einem Einführungserlass vom 30. Oktober 2006 den Abschnitt 1 der VOB/A auch unterhalb der Schwellenwerte für den Bereich des Bundes eingeführt und die wesentlichen Rechtsänderungen erläutert. Die Änderungen der VOL 2006 und VOF 2006 sollen in gesonderten Erlassen des Bundesministeriums dargestellt werden. Der von der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages übermittelte Erlass ist als Anlage 2 zu diesem Rundschreiben beigefügt.
Für Städte und Gemeinden gilt: Die Einführung der Neuregelungen in den Verdingungsordnungen (VOB/A und VOL/A) bleibt den Regelungen der Bundesländern vorbehalten.
Im Land Brandenburg bleibt unterhalb der Schwellenwerte § 25 a GemHVO zu beachten. Dieser verweist in Absatz 2 statisch für Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, auf die Vorschriften der §§ 1 bis 30 des 1. Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002). Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind wegen § 25 a Abs. 3 GemHVO bis zu einer Änderung dieser Verordnung nach den Vorschriften des 1. Abschnitts des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) zu schließen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Böttcher

Anlage 1
Anlage 2