Gesetzentwurf zur Änderung des Landespflegegesetzes

Am 11. Mai 2011 fand im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landtages Brandenburg eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, der Verbände der Pflegekassen, der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste, Selbsthilfeorganisationen und von Einzelpersonen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes statt (Drucksache 7/2909, http://www.landtag.brandenburg.de/sixcms/media.php/5701/2909.pdf ).

Der Gesetzentwurf ist für alle Städte und Gemeinden in Brandenburg von Bedeutung, da mit ihm zum einen der Geltungsbereich des Gesetzes über die Pflege hinausgehend auch die komplette soziale Infrastruktur in den Städten und Gemeinden erfassen soll, er zum zweiten dem Land, den Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen die Aufgabe zuordnet, auf eine sozialräumliche Entwicklung hinzuwirken und er zum dritten vorsieht, dass die Städte und Gemeinden gemeinsam mit ihren Landkreisen und den Pflegekassen sich unter Federführung der Landkreise zu und in „lokalen Pflegestrukturen“ austauschen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle ist es für alle Städte, Gemeinden und Ämter wichtig, sich in die „lokalen Pflegestrukturen“ und die Gespräche mit dem Landkreis und den Pflegekassen einzubringen. Es wird, denkt man an die demographische Entwicklung in den nächsten zwanzig Jahren, nicht möglich sein, dass sich in jedem Amt und jeder amtsfreien Gemeinde alle Sorten von Angeboten in der Pflege wieder finden, insofern ist auch eine interkommunale Zusammenarbeit und ein Zusammenhalt zwischen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden gefragt. Von den Vorschriften sollte, sofern sie in Kraft treten, Gebrauch gemacht werden, damit tatsächlich ein planvolles Handeln stattfindet und nicht alles der Entwicklung des Marktes überlassen bleibt. Vielleicht gelingt es, mit Hilfe gemeinsamen Handelns und interkommunalen Erfahrungsaustauschs in allen amtsfreien Gemeinden und Ämtern Servicestellen für Senioren als Anlaufstelle, Informationspunkt, Tauschbörse, Nachbarschaftstreff, „Freiwilligenagentur“ in einem Mix von Haupt- und Ehrenamt einzurichten und hierdurch die Selbsthilfe zu stärken. Für einen Erfahrungsaustausch zwischen den Städten, Gemeinden und Ämtern, beispielsweise über die Art der Gewinnung von ehrenamtlich Tätigen oder der Schaffung eines altengerechten Wohnumfeldes, oder zur Vorbereitung der Gespräche mit dem Landkreis und den Pflegekassen können die Mitglieder des Städte- und Gemeindenbundes die Kreisarbeitsgemeinschaften nutzen.

Unabhängig davon, dass die Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Ämter mit den Pflegekassen und den Landkreisen mit Blick auf die angemessene und notwendige pflegerische Versorgung der Bürger und auf die öffentlichen Kassen (der Sozialhilfeträger und der Pflegekassen) sinnvoll ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Städte und Gemeinden volle Planungshoheit haben und im Themenfeld Pflege in keinerlei Hierarchieverhältnis zu den Landkreisen, bei diesem liegt die Rechtsaufsicht, oder den Pflegekassen stehen.

Im Rahmen der kommunalen Sozialpolitik und der kommunalen Altenpolitik verfolgen die Städte und Gemeinden je nach den bei ihnen vorhandenen Rahmenbedingungen unterschiedlichste Ansätze, um den demographischen Wandel, der für sie eine Querschnittsaufgabe darstellt, zu gestalten (vgl. Seniorenpolitik: „Neue Wohnformen und Quartiersorientierung aus kommunaler Sicht“, Mitt. StGB Bbg. 03-04/2011, S. 72). Darauf, dass es die Städte und Gemeinden sind, die die sozialen Belange der älter werdenden Bevölkerung am kenntnisreichsten und wohnortnah in Anlaufstellen oder Pflegestützpunkten bedienen können und die die Versorgungsleistungen, Dienste und Unterstützungsleistungen schaffen, koordinieren und mit der sozialen Infrastruktur vernetzen, hat der Städte- und Gemeinden Brandenburg die Landesregierung in den zurückliegenden Jahren mehrfach hingewiesen (vgl. Mitt. StGB Bbg. 09-10/2007).

Die für alle Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes wesentlichen Vorschriften des Gesetzentwurfs sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 LPflegGE:

In § 3 Abs. 2 LPflegeGE heißt es:

„Die Verantwortlichen wirken im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht
1. unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der Transparenz der vorhandenen Hilfsangebote sowie der Einbindung von Einrichtungen in die Gemeinde und
2. durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.
Die Zuständigkeiten der Ämter und amtsfreien Gemeinden bleiben hiervon unberührt.“

§ 4 Abs. 1 LPflegeGE lautet:

„Um die in § 2 genannten Ziele zu erreichen und ihre jeweilige Aufgabenwahrnehmung zu koordinieren, arbeiten die für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe zuständigen Stellen, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger unter Federführung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt partnerschaftlich mit den Verbänden der Pflegekassen auf örtlicher Ebene in geeigneten Strukturen zusammen. Dabei sind
1. die Kommunikation und Kooperation der in der Pflege tätigen Stellen, Organisationen und Personen auf örtlicher Ebene zu fördern,
2. Maßnahmen für eine sozialräumliche Entwicklung abzustimmen,
3. der regionale Pflegemarkt zu beobachten, auszuwerten sowie die vorhandene pflegerische Versorgungsstruktur und deren Vernetzung mit dem Gesundheitssystem, den Strukturen des bürgerschaftlichen Engagement und der Selbsthilfe zu analysieren und Vorschläge zu Maßnahmen zu unterbreiten, um eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung zu fördern.“

Die schriftliche Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, die dieser, vertreten durch die stellvertretende Geschäftsführerin Gordes, am 11. Mai 2011 im Ausschuss abgegeben hat, steht Ihnen nachfolgend als download bereit.

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