Kreisgebietsreform im Land Brandenburg

Mit dem Kreisneugliederungsgesetz vom 24. Dezember 1992 wurden 38 Kreise und sechs kreisfreie Städte zu 14 Landkreisen und vier kreisfreien Städten zusammengeführt.

Wichtigstes Ziel der Kreisgebietsreform war es ausweislich der Begründung zum Kreisneugliederungsgesetz, den Kreisen eine zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinreichende Leistungsfähigkeit, das hieß  finanzielle Leistungskraft und Verwaltungskraft, zu sichern (Landtag Brandenburg, Drucksache 1/1259). Jeder Kreis müsse so zugeschnitten sein, dass er einen wirtschaftlichen und effektiven Einsatz der Verwaltungsmittel ermöglicht. Um dies zu erreichen, dürfe eine gewisse Mindesteinwohnerzahl nicht unterschritten werden. Nach den damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen der kommunalen Gebietsreformen in den Ländern der alten Bundesrepublik sollte die Einwohnermindestgröße bei etwa 150.000 für einen Landkreis liegen. In dünn besiedelten Gebieten, zu denen alle Kreise des Landes Brandenburg gehörten, sollte danach eine Einwohnerzahl von 120.000 pro Landkreis möglichst nicht unterschritten werden. Dies konnte allerdings kein genereller Maßstab für alle neuen Kreise des Landes sein. Wo die räumlichen Bedingungen es zuließen, sollte im Interesse höherer Effektivität die allgemein anerkannte Mindestgrenze von 150.000 angestrebt und in dichter besiedelten Räumen auch überschritten werden. Obergrenzen der Einwohnerzahl seien - so die Begründung zum Regierungsentwurf -  wissenschaftlich kaum begründbar. Sie finde ihre Grenze dort, wo ein Kreis als ergänzende, die Gemeinden und Ämter abstützende Gebietskörperschaft nicht mehr erkennbar ist und in regionale Dimensionen hineinwachsen würde (Landtag Brandenburg, a.a.O.).

Bei den kreisfreien Städten spielte der untere Einwohnergrenzwert von 150.000 bzw. 120.000 eine geringere Rolle. Hier stand vielmehr die Funktion als Oberzentrum im Vordergrund. Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sollten Potsdam, Cottbus, Frankfurt/0der und Brandenburg oberzentrale Bedeutung gewinnen. Dem trug die Neuordnung dadurch Rechnung, das die Kreisfreiheit dieser Städte unberührt blieb (Landtag Brandenburg, Drucksache 1/1259, Seite 18 der Begründung). Anders lag es bei den Städten Schwedt und Eisenhüttenstadt. Wegen fehlender oberzentraler Bedeutung wurden sie eingekreist. Beide Städte sollten aber über eine entsprechende Änderung der Kommunalverfassung  bestimmte Kreiszuständigkeiten erhalten, die sie ihrer Größe entsprechend bewältigen könnten (Landtag Brandenburg, Drucksache 1/1259, a.a.O.).

22.09.1992: Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg (Kreisneugliederungsgesetz - KNG) Landtag Brandenburg, Drucksache 1/1259

24.12.1992: Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte (GVBl. I S. 202 vom 29.12.1992 (Nr. 29)