Ämterbildung im Land Brandenburg

Die Landesregierung hatte am 29. Januar  1991 beschlossen, auf eine allgemeine Gemeindegebietsreform in der ersten Legislaturperiode des Landtages in Brandenburg zu verzichtet, wohl aber eine Gemeindeverwaltungsreform durchzuführen. Mit der Schaffung der Amtsordnung und der anschließenden erstmaligen Ämterbildung beabsichtigte die Landesregierung, "die Verwaltungsschwäche der meisten der 1.787 kreisangehörigen Gemeinden des Landes aufzufangen und ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern." Die Einführung der Amtsverfassung wurde als "Voraussetzung für die beabsichtigte Kreisgebietsreform, durch die die 38 Landkreise und 6 kreisfreien Städte zahlenmäßig reduziert und zugleich vergrößert werden sollten", gesehen. Beide Reformmaßnahmen sollten – so die Begründung zum Regierungsentwurf - bewirken, dass die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG) mit Hilfe von amtsfreien Gemeinden und Ämtern zukünftig voll in der Verantwortung der örtlichen Selbstverwaltung erfüllt werden können, während die neuen vergrößerten Landkreise sich in Zukunft auf überörtliche, ergänzende Selbstverwaltungsaufgaben und die ihnen übertragenen Staatsaufgaben beschränken sollten (Landtag Brandenburg, Drucksache 1/433, Seite 37). Die neue Amtsordnung sah eine Funktionsteilung vor: Die rechtliche, administrative und verfahrensmäßige Behandlung von Vorgängen wies sie dem hauptberuflichen Amtsdirektor mit seinem fachlich kompetenten Personal der Amts- bzw. einer geschäftsführenden Gemeindeverwaltung zu. Die politische Verantwortung im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben vertraute sie der Gemeindevertretung an. Das Amt sollte auch für die vom Staat übertragenen Weisungsaufgaben verantwortlich sein. Im Rahmen der Ämterbildung wurden 160 Ämter gebildet. Drei Formen waren vorgesehen. Das Amt mit eigener Verwaltung sowie Ämter, die sich der Verwaltung einer dem Amt angehörigen oder einer nicht dem Amt angehörenden amtsfreien Gemeinde bediente.