Kita - Essengeld 3

(Stand: 26.09.2016)

Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg noch offen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit nachfolgender Pressemitteilung vom 13. September 2016 über sein Urteil im Berufungsverfahren der Stadt Prenzlau zum Kita-Essengeld (OVG 6 B 87.15) informiert. Da das Verfahren zu landesweiten Diskussionen über die Grundlagen zur Erhebung von Essengeld geführt hat, besteht nun von kommunaler Seite ein großes Interesse an den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugrunde gelegten Erwägungen, insbesondere zur Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sowie zu die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern, Caterer und Gemeinde.

Die Geschäftsstelle hat sich daher an die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichtes gewandt mit der Bitte um Auskunft, wann die Urteilsbegründung zur Verfügung gestellt wird. Erst auf Grundlage der Urteilsbegründung wird es für Eltern, Gemeinden und freie Träger möglich sein, tragfähige Schlüsse aus dem Urteil zu ziehen und Empfehlungen für die Verwaltungspraxis zu formulieren. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, wird der Städte- und Gemeindebund Brandenburg diese auswerten und eine Einschätzung veröffentlichen. Bis dahin empfiehlt es sich für alle Eltern und Gemeinden, die sich gleichsam über Rückforderungsansprüche auseinandersetzen, zunächst die Urteilsbegründung abzuwarten und auszuwerten.  
 
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Überhöhtes Essengeld für die Mittagessenversorgung in einer Kindertagesstätte
 
"Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat gestern entschieden, dass die Stadt Prenzlau als Trägerin einer Kindertagesstätte zur Erstattung von überzahltem Essengeld an den klagenden Elternteil verpflichtet ist.
 
Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz verpflichtet, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Die Eltern müssen hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten (sog. Essengeld). Im vorliegenden Fall hatte die Stadt die Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 EUR pro Mittagessen anzumelden. Das entspricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausgehandelten Endpreis. Die Stadt hat nicht dargelegt, dass dieser Betrag den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspricht. Die hierzu von ihr angestellten Berechnungen hält das Gericht nicht für überzeugend.. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzelnen ist, musste nicht geklärt werden. Der Kläger hat nur einen Betrag von 1,34 EUR je Mittagessen zurückgefordert, denn er ist selbst von einem Eigenanteil in Höhe von 1,70 EUR ausgegangen. Dass dieser Betrag zu gering bemessen ist, ist nicht erkennbar."
 
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
 
Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -
 
(Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 14. September 2016)

Infos auch unter Kita-Essengeld 1 und Kita-Essengeld 2

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