Ausbau der Kindertagesbetreuung - insbesondere Förderung von Investitionsvorhaben

Die Entwicklung der Kindertagesbetreuung bleibt auch in 2008 ein Schwerpunkt des familienpolitischen Diskurses und aus kommunaler Sicht von unverändert großem Interesse.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Umsetzung der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung eine zentrale Rolle spielen. Die sich daraus eröffnenden Möglichkeiten zur Sicherung und Gestaltung attraktiver Betreuungslandschaften in den brandenburgischen Kommunen effektiv zu nutzen, wird Gemeinschaftsaufgabe von Land und Kommunen sein. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, Sie über den aktuellen Verfahrens- und Diskussionsstand innerhalb der Landes Brandenburg zu informieren. Von besonderer Bedeutung wird insoweit das nunmehr anlaufende Investitionsprogramm sein.  

1.    Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern vom 28.08.2007

Ausgangspunkt der bisherigen Abstimmungen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport waren die am 28.08.2007 zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarungen über Wege und Mittel der Finanzierung zum Ausbau der Kinderbetreuung für unter 3-Jährige, die unter anderem wie folgt lauten:

-    Gemeinsame Zielvereinbarung: Bedarfsgerechter Ausbau der Betreuungsangebote für unter Dreijährige bis 2013: insgesamt bundesweit für 35 % der unter Dreijährigen, d.h. ca. 750.000 Plätze.

-    Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung in der Ausbauphase bis 2013 mit 4 Mrd. €. Für Investitionen wird auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung (Stand 28.08.2007) ab 2008 bis 2013 ein Betrag von 2,15 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus beteiligt sich der Bund ab 2009 aufwachsend bis 2013 über einen Festbetrag bei der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder an den zusätzlich entstehenden Betriebsausgaben (2009: 100 Mio. €, 2010: 200 Mio. €, 2011: 350 Mio. €, 2012: 500 Mio €, 2013: 700 Mio. €). Anschließend – ab 2014 – wird sich der Bund laufend mit 770 Mio. € p.a. an der Finanzierung der durch den Ausbau entstehenden zusätzlichen Betriebskosten, die über die Marge des TAG hinausgehen, beteiligen.

-    Die Länder werden durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich und zusätzlich den Kommunen und Trägern zur Verfügung gestellt werden. Die Länder werden ebenfalls finanzielle Voraussetzungen dafür schaffen, dass die vereinbarten Ziele erreicht werden.

-    Die Länder stimmen der bundesweiten Einführung eines Rechtsanspruches auf ein Betreuungsangebot für alle Kinder vom vollendeten 1. bis zum 3. Lebensjahr mit Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 zu. Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von 1 bis 3 Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (z.B. Betreuungsgeld) eingeführt werden.

Diese Vereinbarungen (vgl. im Einzelnen Anlage 1), die ohne Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände getroffen worden sind, gehen weit über die Ergebnisse des sog. „Krippengipfels“ vom 02.04.2007 (vgl. Rundschreiben vom 12.04.2007, mitteilungen 04-05/2007, Lfd. Nr. 65f) hinaus. Die Mehrzahl der Länder und die Bundesfamilienministerin hatten sich am 02.04.2007 noch ausdrücklich gegen einen Rechtsanspruch für unter Dreijährige ausgesprochen. Dieser war nicht Grundlage der damals getroffenen Verabredungen, insbesondere nicht Grundlage der nachfolgenden Gespräche über die Finanzfolgen. Von daher ist es nicht zutreffend, wenn seitens des Bundes und der Länder darauf hingewiesen wird, mit der Vereinbarung würden die Verabredungen von Bund, Ländern und Kommunen vom 02.04.2007 umgesetzt. Vielmehr wird mit der geplanten Einführung eines Rechtsanspruchs, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene abgelehnt worden ist, eine neue Geschäftsgrundlage geschaffen.


2.    Zur Förderung von Investitionskosten (2008 - 2013)

Zur Bereitstellung der Investitionskosten in Höhe von insgesamt 2,15 Mrd. € in dem Zeitraum von 2008 bis 2013 hat der Bund ein „Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau“ eingerichtet.  

Zwischen Bund und Ländern ist zudem die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kindertagesbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 (Anlage 2) geschlossen worden, die den rechtlichen Rahmen für die Verteilung der Investitionshilfen des Bundes vorgibt und mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Grundlage war ein entsprechender Beschluss des Bundeskabinetts vom 05.09.2007. Nachdem einige Bundesländer die Vereinbarung zunächst noch in Frage gestellt und Änderungsbedarfe formuliert hatten, stand seit der Unterzeichnung des letzten Bundeslandes am 26.10.2007 dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung – in der unveränderten Entwurfsfassung vom 28.08.2007 - nichts mehr im Wege. Die Landesregierung beschloss die Unterzeichnung der Bund-Länder-Vereinbarung am 02.10.2007.

Eingebettet ist diese Verwaltungsvereinbarung in das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz, KBFG; BGBl. I 2007, Nr. 67, S. 3022f) vom 18. Dezember 2007, das am 25.10.2007 vom Bundestag und am 30.11.2007 vom Bundesrat verabschiedet worden ist (BT-Drs. 16/6596, 16/6816; BR-Drs. 750/07), und am 31.12.2007 in Kraft getreten ist. Danach wurde dem Sondervermögen des Bundes noch im Jahre 2007 ein einmaliger Betrag in Höhe von 2,15 Mio. € zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Nachtrag zum Bundeshaushalt 2007 waren zuvor die haushaltsmäßigen Voraussetzungen geschaffen worden.  

Zu den wesentlichen Regelungen der Verwaltungsvereinbarung im Einzelnen:

a) Förderfähige Investitionen
Der Anwendungsbereich des Investitionsprogramms ist in der Verwaltungsvereinbarung weit gefasst worden. Förderfähig sind sowohl Investitionen, die neue Betreuungsplätze schaffen, als auch Maßnahmen der Sicherung von bestehenden Betreuungsplätzen. Letzteres schließt insbesondere Investitionen für qualitative Verbesserungen bestehender Angebote ein. Hierfür hatten sich vor allem jene Bundesländer eingesetzt, die bereits hohe Versorgungsquoten für unter Dreijährige (z.B. Brandenburg: 40,6 Prozent, Stand vom 31.12.2006) aufweisen. Es ist zu begrüßen, dass der Bund mit diesem weiten Investitionsbegriff der Landesebene einen breiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Mitteleinsatzes überlassen hat. Auf diesem Wege kann den unterschiedlichen Bedarfslagen im Land Brandenburg entsprochen werden - überdurchschnittlichen Neu- und Ausbauanstrengungen von Kommunen im engeren Verflechtungsraum aufgrund des Zuzugs junger Familien, aber auch der (quantitativen und qualitativen) Sicherung von Betreuungsplätzen durch Sanierung oder Umbau in Gemeinden mit sinkenden oder stagnierenden Kinderzahlen.   

b) Verteilungsmodus  
Die Investitionshilfen des Bundes werden auf die Länder entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren aufgeteilt. Diese werden mit einer Degression von 2 % jährlich bereitgestellt.
Der Bundesanteil ist bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Es steht den Ländern als „Herren des Verfahrens“ jedoch frei, einen niedrigeren Bundesanteil festzulegen. Diese Option wurde vorrangig für jene Bundesländer in die Diskussion gebracht, die die im Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) formulierten Ausbauziele noch nicht erreicht haben. Im Land Brandenburg soll  hiervon - jedenfalls auf Regelungsebene des Landes - kein Gebrauch gemacht werden.    
Dem Land Brandenburg wird bis 2013 insgesamt ein Investitionsvolumen in Höhe von 56.785.252 €  zu Gute kommen. Die jährlichen Beträge bewegen sich zwischen rund 9,9 Mio. € (2008) und ca. 9 Mio € (2013). Weitere Einzelheiten können Sie einer entsprechenden Anlage zur Verwaltungsvereinbarung (Anlage 3) entnehmen.

c) Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Klärung verschafft die Vereinbarung mit Blick auf die früh aufgeworfene Frage, ob die Investitionsmittel nur für Investitionen ab 2008 zur Verfügung stehen oder auch Maßnahmen erfasst werden, die bereits in 2007 begonnen worden sind. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns wären diese grundsätzlich nicht förderungsfähig. Die Vereinbarung sieht indes vor, dass Investitionsvorhaben förderfähig sind, die ab dem Datum der Zustimmung aller Länder zum Entwurf der Verwaltungsvereinbarung begonnen werden. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Die Förderung selbstständiger Bauabschnitte ist möglich.   

d) Kopplung des Investitionsprogramms an die Einführung des Rechtsanspruchs ab 2013
Die Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes ist an die Verankerung eines Rechtsanspruches für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab 2013 gekoppelt. Die Verwaltungsvereinbarung zu den Investitionshilfen tritt zum 01.01.2009 außer Kraft, falls die im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz notwendigen Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes nicht bis zum 31.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind.
Damit besteht ein hoher Einigungsdruck zwischen Bund und Ländern. Aus dem Bundesfamilienministerium war bereits zu vernehmen, dass eine finanzielle Beteiligung des Bundes über den beschriebenen Rahmen hinaus nicht zu erwarten sei. Vielmehr soll nun die Frage der Qualität des Angebotes, etwa durch eine Qualitätsoffensive Kita oder ein Aktionsprogramm Kindertagespflege, in den Vordergrund gerückt werden. Dementsprechende Initiativen des Bundes werden von den Bundesverbänden kritisch begleitet.
Gegenwärtig wird im BMFSFJ an einem Referentenentwurf zur Änderung des SGB VIII gearbeitet. Ein entsprechendes Eckpunktepapier des BMFSFJ (Anlage 4) sieht für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 01.08.2013 gegenüber dem geltenden Recht erweiterte Bedarfskriterien vor, die 2013 durch den Rechtsanspruch abgelöst werden sollen. Darüber hinaus sind Änderungen bezüglich der Kindertagespflege (Landesrecht soll Erlaubniserteilung für die Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern regeln können), der Bestimmung der örtlichen und überörtlichen Träger durch Landesrecht (Hintergrund: Föderalismusreform I) sowie der Förderung privat-gewerblicher Träger vorgesehen.

Zur Umsetzung der Investitionsförderung im Land Brandenburg:

Angesichts der sich abzeichnenden Verabredungen zwischen Bund und Ländern hat die Geschäftsstelle bereits im August 2007 auf Gespräche mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hingewirkt und sich für eine kommunalfreundliche Umsetzung des Ausbauvorhabens im Land Brandenburg eingesetzt. Hierbei stand zunächst im Vordergrund, sich zur Verteilung der ab 01.01.2008 verfügbaren Investitionshilfen des Bundes zu verständigen. Frühzeitige Planungssicherheit für die Kommunen, eine hohe Bedarfsorientierung des Mitteleinsatzes sowie ein schlankes Verfahren – dies waren die vorrangigen Erwartungen, die aus kommunaler Sicht insbesondere an eine entsprechende Förderrichtlinie des Jugendministeriums geknüpft worden sind.

Ein erster Entwurf der Förderrichtlinie (Anlage 5) ist der Geschäftsstelle am 28.11.2007 übermittelt worden. Dieser Entwurf war Diskussionsgrundlage im Rahmen der Sitzung des Landesausschuss des Städte- und Gemeindebundes vom 17.12.2007. Im Ergebnis dieser gemeinsamen Beratung mit Herrn Minister Rupprecht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung hat die Geschäftsstelle am 19.12.2007 zum genannten Entwurf Stellung genommen (Anlage 6).

Gegenwärtig wird der Richtlinienentwurf überarbeitet. Hierbei sind bereits einzelne kommunale Anregungen berücksichtigt worden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass trotz der im Landesausschuss deutlich gewordenen, erheblichen Kritik an der grundlegenden Verfahrensweise festgehalten wird, wonach die Mittel in Kontingenten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgereicht werden, und diese sodann die Auswahlentscheidungen treffen sollen. Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung über die Förderrichtlinie informiert das Jugendministerium unter www.mbjs.brandenburg.de/media/lbm1.a.1231.de/Info-Schreiben.pdf über die Eckdaten des vorgesehenen Verfahrens in einem Schreiben vom 07.01.2008. Bezüglich der Einzelheiten zur Investitionsförderung wird darüber hinaus auf die beigefügten Anlagen verwiesen. Ergänzend halten wir Folgendes fest:



a)    Verteilparameter, Höhe der Kontingente an die kreisfreien Städte und Landkreise
Nachdem verschiedene Verteilungsmodi geprüft worden sind, hat sich das MBJS dafür entschieden, dem Verteilungsparameter zu folgen, den auch der Bund in seiner Verteilung der Mittel an die einzelnen Länder zu Grunde gelegt hat – der Anzahl der Kinder unter drei Jahren. Dies ist seitens der Geschäftsstelle begrüßt worden. Andere bzw. weitere Verteilkriterien führen nicht zwingend zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit und Bedarfsorientierung. So wird eine Differenzierung nach Versorgungsquoten nicht als sinnvoll angesehen, da sowohl Regionen mit niedrigen Versorgungsquoten, als auch Regionen mit hohen Versorgungsquoten eine vergleichsweise höhere Förderung beanspruchen könnten. Die einen mit dem Verweis darauf, einem gewissen „Nachholbedarf“ zu folgen. Die anderen unter Verweis darauf, bis dato bereits vergleichsweise höhere Investitionen getätigt zu haben, um diese Quoten zu erreichen, und nunmehr gleichsam erheblich mehr Mittel zu benötigen, um diesen Stand zu sichern. Im Übrigen ist die Spanne der Versorgungsquoten nicht derart erheblich, dass sich eine solche Differenzierung maßgeblich auswirken würde.
Die Höhe der vorgesehenen Kontingente an die Landkreise und kreisfreien Städte sind in Anlage 1 des Richtlinienentwurfs aufgeführt (Anlage 7).   

b)    Aufstockung der Investitionen durch Landesmittel noch offen
Diese Kontingente sind nach wie vor unverändert. Ein investives Engagement des Landes Brandenburg ist offen. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeigt, dass eine Mehrheit der Länder entgegen der Vereinbarungen auf Bundesebene momentan offenbar eine Aufstockung der Bundesmittel ablehnt. Es ist nicht auszuschließen, dass insoweit die ohnehin eintretenden erheblichen Konnexitätsverpflichtungen infolge der Einführung des Rechtsanspruches für die "Zurückhaltung" der Länder im Bereich der investiven Förderung eine Rolle spielen. Nach bisherigen Erkenntnissen haben allein zwei Länder eigene Mittel angekündigt: Bayern stellt 200 Mio. € zur Verfügung; Rheinland-Pfalz stockt die 90 % Förderquote des Bundes um eigene Landesmittel in Höhe von weiteren 5 % auf.

c)    Förderunschädlicher Maßnahmebeginn
Entsprechend unserer Anregung wird in die Richtlinie aller Voraussicht nach nunmehr ein konkretes Datum zur Festlegung des förderunschädlichen Maßnahmebeginns aufgenommen. Damit erfolgt die lange erwartete Konkretisierung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Unter Berücksichtigung entsprechender Hinweise des BMFSFJ soll der 18.10.2007 als Datum des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt werden.

d)    Auswahlentscheidungen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Die Frage, auf welcher Ebene die Auswahlentscheidungen getroffen werden sollen, war geraume Zeit offen und ist der Hintergrund für die verzögerte Vorlage des Entwurfs. Nachdem sich sowohl das Fachressort des MBJS, als auch beide kommunalen Spitzenverbände früh gegen eine Entscheidung auf Landesebene ausgesprochen hatten, wurden von Landtagsabgeordneten entsprechende Überlegungen verfolgt. Neben den in unserer Stellungnahme vom 19.12.2007 genannten Gründen wurde die „Landeslösung“ auch angesichts der gegenwärtig in einigen Landkreisen auftretenden Unzulänglichkeiten bei der Verteilung der Mittel für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung aus Sicht der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Ämter als Alternative in Betracht gezogen. Gleichwohl stand die grundsätzliche Überlegung im Vordergrund, Angelegenheiten von kommunalem Bezug auch innerhalb der "kommunalen Familie" eigenverantwortlich zu regeln. Die Entscheidung des MBJS für den Weg, Auswahlentscheidungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herbeizuführen, soll vorrangig eine gewisse Schwerpunktsetzung ermöglichen und Effizienzverluste vermeiden, die im Falle einer direkten Mittelverteilung an die Gemeinden („Gießkannenprinzip“) zu befürchten sind. Ein erster Vergleich mit anderen Bundesländern zeigt, dass dort ebenfalls eine Verortung der Entscheidungskompetenz bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe favorisiert wird.

Die in diesem Zusammenhang in der Richtlinie erfolgte Neuauflage des Begriffes „Prioritätenliste“ ist insoweit unglücklich, als dass das jetzige Förderverfahren mit den damaligen Investitionsentscheidungen der Landkreise nicht vergleichbar ist. Bezugspunkt dieser Regelung ist allein der gesetzlichen Auftrag der Jugendämter zur Bedarfsplanung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, wodurch auf der Basis fachlicher Erwägungen die gemeinsame Erarbeitung eines integrierten Förderkonzeptes ermöglicht werden soll. Diesbezüglich hat sich die Geschäftsstelle von Beginn an für eine intensive Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden in die Erarbeitung der Auswahlkriterien ausgesprochen, auf deren Grundlage die Entscheidungen der Jugendämter getroffen werden sollen. Hierzu wird aller Voraussicht eine Regelung in den Entwurf aufgenommen, die für die Förderung ab 2009 die Erarbeitung der Fördergrundsätze durch die Landkreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vorsieht.

Bei allen absehbaren Konkurrenzlagen bietet die Umsetzung des Förderprogramms die Chance, sich interkommunal zur weiteren Gestaltung einer attraktiven Betreuungsinfrastruktur zu verständigen und entsprechend integrierte Konzepte zu erarbeiten. Wir empfehlen daher, frühzeitig in entsprechende Gespräche mit Nachbargemeinden einzutreten und auf abgestimmte Vorschläge hinzuarbeiten, die Grundlage für eine Verständigung mit den Jugendämtern sein können. Gegebenenfalls bietet sich auch eine Befassung innerhalb der Kreisarbeitsgemeinschaften an. Wir gehen davon aus, dass sich die Jugendämter ebenfalls zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen werden. In einigen Landkreisen haben bereits erste Gespräche stattgefunden. Die Geschäftsstelle wird das weitere Vorgehen innerhalb der Landkreise aufmerksam verfolgen und steht allen Mitgliedern für Hinweise, Anregungen und Rückfragen in diesem Zusammenhang gern zur Verfügung. Darüber hinaus wird sich die AG Kindertagesbetreuung unseres Verbandes in ihrer 4. Sitzung am 12.02.2008 zu Fragen der Umsetzung des Förderprogramms beraten.  

e)    Antragsformular, Antragsfristen
Zu Ihrer weiteren Information ist das im Entwurf vorliegenden Antragsformular (ebenfalls Anlage 7) beigefügt. Hier werden keine oder nur geringfügige Änderungen erfolgen.
Bezüglich der Fristen ist eine Änderung des Entwurfs dergestalt vorgesehen, dass Anträge auf Gewährung einer Zuwendung jährlich bis zum 30.04. oder einem anderen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig festgesetzten Termin an diesen zu richten sind. Für das Jahr 2008 sollen Anträge bis zum 30.06. oder einem anderen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Termin an diesen zu richten sein. Die Jugendämter wiederum haben die Anträge zusammen mit ihrer Prioritätenliste jährlich bis zum 30.06. an die ILB zu übersenden. In 2008 können die Jugendämter auf die Erstellung einer Prioritätenliste verzichten und Anträge laufend an die ILB übersenden.


3.    Zur Förderung von Betriebskosten (ab 2009 fortlaufend)

In diesem Jahr wird die Verwendung der ab 01.01.2009 durch den Bund fortlaufend bereitgestellten Mittel zur Förderung der Betriebskosten Schwerpunkt der Verhandlungen mit der Landesregierung sein.
Seitens der kommunalen Spitzenverbände war auf Bundesebene von Beginn an deutlich gemacht worden, dass neben die reinen Investitionshilfen auch eine ausreichende Förderung der mit dem Ausbau verbundenen dauerhaften Betriebskosten treten müsse. Zunächst beabsichtigte der Bund, lediglich 1 Mrd. € in den Jahren 2012 und 2013 zur Verfügung zu stellen. Dagegen können die im Ergebnis verabredeten Festbeträge (insgesamt 1,85 Mrd. € im Zeitraum von 2009 bis 2013, 770 Mio. € p.a. ab 2014) als Schritt in die richtige Richtung gewertet werden. Diese Festbeträge sollen den Ländern im Wege des Umsatzsteuervorwegabzugs zu Gute kommen.
Gleichwohl wird die Beteiligung des Bundes als insgesamt zu niedrig bewertet. Nach Berechnungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wären mindestens 3 Mrd. € notwendig, um das Angebot auf 750.000 Plätze (entspricht 35 % der Kinder U3) bis 2013 aufzustocken. Der Finanzbedarf resultiert vor allem aus dem Bedarf an qualifiziertem Personal. Diese Ausgaben werden noch steigen, wenn insbesondere die Qualifizierung des Personals – wie vom Bundesministerium signalisiert - angegangen werden soll. Die nunmehr vorgesehenen 770 Mio. € in 2013 bleiben damit hinter der Ankündigung, sich mit einem Drittel zu beteiligen, zurück. Für die davor liegenden Jahre gilt dies noch stärker.

            Betriebskosten               Berechnung         Beteiligung
       Berechnung Bund               Kommunen           Bund         
    

2008    0,388 Mrd.    1,74 Mrd.    --
2009     0,774 Mrd.    2,09 Mrd.    0,1 Mrd.
2010    1,16 Mrd.    2,44 Mrd.    0,2 Mrd.
2011    1,55 Mrd.    2,61 Mrd.    0,35 Mrd.
2012    1,93 Mrd.    2,88 Mrd.     0,5 Mrd.
2013    2,32 Mrd.    3,05 Mrd.    0,7 Mrd.
ab 2013     2,32 Mrd.    3,05 Mrd.    0,77 Mrd.

Zu dem Verteilungsmodus dieser Mittel an die Länder ist noch keine Aussage getroffen worden.

Dem Vernehmen nach wird das Land Brandenburg Beträge in der groben Größenordnung von 3 Mio. € (2009), 6 Mio. € (2010), 10,5 Mio. € (2011), 15 Mio. € (2012), 21 Mio. € (2013) sowie ab 2014 um 23,2 Mio € jährlich erwarten können. Die Geschäftsstelle wird die Gespräche mit dem MBJS zur Verwendung und Verteilung dieser Mittel zeitnah fortsetzen und hierüber gesondert informieren. Dabei wird in erster Linie entsprechend den Anregungen des Landesausschusses weiterhin darauf hinzuwirken sein, dass die Betriebskostenzuschüsse den Kommunen tatsächlich und zusätzlich zur Verfügung gestellt werden, damit diese die Mittel vor allem für eine gezielte qualitative Verbesserung in der Kindertagesbetreuung einsetzen können. Hierbei wird auch eine Verbesserung des Personalschlüssels geprüft, wobei offenkundig ist, dass das zu erwartenden Finanzvolumen Verbesserungen nur in begrenztem Umfang ermöglichen wird.
Angesichts der in den letzten Jahren stetig gesunkenen Landeszuschüsse sowie der sich abzeichnende mangelnden Finanzausstattung bezüglich der Sprachförderung sehen die Gemeinden den Betriebskostenzuschüssen des Bundes auch mit der Erwartung entgegen, dass das Land entsprechend der Zusage auf Bundesebene einen vergleichbaren Beitrag leistet, sowie vorrangig eine Verwendung der Mittel für die angemessene Finanzierung der bereits bestehenden Aufgaben sicherstellt. Bezüglich der Einführung neuer Standards, zu denen auch die Verbesserung des Personalschlüssels zählt, wird eine realistische Erwartungshaltung und eine eingehende Kostenanalyse erforderlich sein. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich die kommunale Seite angesichts entsprechender Signale aus dem politischen Raum auf entsprechende Diskurse wird einrichten müssen: Senkung der Elternbeiträge, Zuschüsse zum Mittagessen, Qualifizierung des Fachpersonals etc. Aufmerksam gemacht wird in diesem Zusammenhang auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2008 von MdL Münch (SPD) vom 21.11.2007 zum Thema „Mittagessen in Kitas und Schulen“ (LT-Drs. 4/5396).


4.      Zu den Auswirkungen der Einführung eines Rechtsanspruches ab 2013

Mit Blick auf den Rechtsanspruch bleibt festzuhalten, dass nach der Neuregelung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 GG durch die Förderalismusreform I der  Bund nicht mehr berechtigt ist, den Kommunen neue Aufgaben zu  übertragen. Unter „neue Aufgaben“ fallen dabei nicht nur neue Leistungsgesetze, sondern auch die Veränderung bestehender Leistungsansprüche. Vor diesem Hintergrund haben die Länder durch die Zustimmung zur oben genannten Vereinbarung und bei Zustimmung zu einer entsprechenden Änderung des SGB VIII im Bundesrat den daraus folgenden Konnexitätsanspruch gegen sich akzeptiert. Entsprechend wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Rechtsanspruch für unter Dreijährige eine neue Aufgabe im Sinne des Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG normiert wird mit der Folge, dass das Land über Art. 97 LV in der vollen Finanzierungsverantwortung steht. Die von Bund und Ländern immer wieder ins Gespräch gebrachte Drittelregelung (Aufteilung der Betriebkosten: je ein Drittel Bund, Länder und Kommunen) greift durch die Verankerung des Rechtsanspruches nicht mehr. Nach dem strikten Konnexitätsprinzip muss das Land die Aufwendungen für den Rechtsanspruch vollständig selbst tragen. Die Finanzverantwortung der Länder ist insbesondere angesichts der Tatsache zu betonen, dass mit der vorgesehenen Verankerung eines Rechtsanspruches ein Bedarf an Betreuungsangeboten im Raum steht, der aller Wahrscheinlichkeit nach die angenommene Zielmarke von 35 % (im Bundesdurchschnitt) übersteigen wird. Nach den eigenen Berechnungen des  Bundesfamilienministeriums sind für die Umsetzung des Rechtsanspruchs nicht 750.000 Plätze, sondern 1 Mio. Plätze notwendig. Dies hat zur Folge, dass über die 750.000 Plätze nochmals zusätzlich 250.000 Plätze ab 2013 geschaffen werden müssten. Das Finanzvolumen eines Rechtsanspruches beläuft sich nach kommunalen Berechnungen auf ca. 10 Mrd. € Investitionskosten und 4,4 Mrd.  € Betriebskosten über das Tagesbetreuungsausbaugesetz hinaus.

Das Land ist gebeten worden, den Bedarf an Betreuungsplätzen realitätsnah zu analysieren. Die Geschäftsstelle geht nach bisherigen Erkenntnissen davon aus, dass das Land die Konnexitätspflicht jedenfalls "dem Grunde nach" anerkennt. Jedenfalls wurde Gegenteiliges bisher nicht vorgetragen. Der Städte- und Gemeindebund wird sich jedoch auf eine Auseinandersetzung bezüglich der Höhe der Ausgleichspflicht einstellen müssen. Denn das MBJS hat angeregt, die 5 Jahre des Förderprogramms zu nutzen, um offensiv Strukturpolitik zu betreiben. Vor allem die Potentiale der alternativen Betreuungsformen (Tagespflege, Spielkreise) sollten stärker genutzt werden. Das MBJS hat insoweit um positive Kommunikation einer entsprechenden Offensive gebeten, die gerade für die ländlichen Räume Vorteile biete.
Dies wurde seitens der Geschäftsstelle grundsätzlich offen aufgenommen, da auch aus kommunaler Sicht ein Interesse an einer dynamischen Entwicklung der Betreuungslandschaft sowie einer zeitgemäßen und vielfältigen Betreuungsinfrastruktur besteht. Gleichwohl war darauf hinzuweisen, diesen Diskurs nicht dahingehend zu instrumentalisieren, indem unter Verweis auf fiktive und ggf. realitätsferne Gestaltungsoptionen im Bereich alternativer, und bekanntlich weniger kostenträchtiger, Betreuungsmodelle die Kostenfolgeabschätzung bzgl. der Erfüllung des Rechtsanspruches gewissermaßen "klein gerechnet“ wird. Potentielle Gestaltungsoptionen sind auf ihre Realisierbarkeit zu untersuchen. Hierbei werden vielfältige Indikatoren zu berücksichtigen sein, z.B. die Nachfragesituation und Akzeptanz bei den Eltern für die unterschiedlichen Betreuungsangebote. Der kostenbedingte Fokus auf Spielkreise etc. ist unter anderem auch darin begründet, dass auch die Tagespflege, die bislang als primäre Alternative zur institutionellen Förderung gilt, angesichts der bevorstehenden Änderungen der Einkommenssteuerpflicht (wenngleich nach Entscheidung der FMK vorerst auf 2009 verschoben) aller Voraussicht nach kostenintensiver werden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Böttcher


7 Anlagen:
- Beschluss/Vereinbarungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau vom 28.08.2007
- Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013
- Anlage zur Verwaltungsvereinbarung (Übersicht zur Verteilung der Investitionsmittel des Bundes an die Länder)
- Eckpunkte des BMFSFJ zur Änderung des SGB VIII
- Entwurf einer Richtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung des MBJS (Stand: 22.11.2007)
- Stellungnahme des StGB zum Entwurf der Richtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung vom 19.12.2007
- Anlagen 1 und 2 des Richtlinienentwurfs (Höhe der Kontingente; Antragsformular)