Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, geänd. durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.8.1994, BGBl. I S. 2062) (Auszug)

 

§ 6 Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen

(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege  des  Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen  Vermögenswerte  auf  den  Erwerber übergegangen,  die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 des  Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder 2. der Restitution  nach  §  11  Abs.  1 Satz  1  des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen oder 3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages  einer Wohnungsgenossenschaft zu übertragen gewesen wären oder  nach  den Bestimmungen  des  Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder 4. nach  Artikel 22  Abs.  4  des Einigungsvertrages oder § 1 a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes der Kommune zu übertragen gewesen wären, ist  der  Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen  des  Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 vorliegen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt  werden.  Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist  vorzunehmen,  wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein  Vorbehalt  aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der  Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel  anzusehen,  die  einen  Vorbehalt  der  Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen  des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach §  10  Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der Restitution nach §  11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach §  1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.

(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt des Absatzes 2,  ist eine Zuordnung  nach  Absatz  1  vorzunehmen, wenn 

1. der  Vermögenswert  bei  der  Privatisierung des  Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens  nicht,  nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist, und 

2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages  für  eine Erweiterung des Unternehmens  oder  eine  andere  Maßnahme im  Sinne des § 3  des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) Die vorstehenden  Absätze  gelten  für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VII Sachgebiet  F  Abschnitt  II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes  vom  23.  September  1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend.